Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 890

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 890 (GBl. DDR 1954, S. 890); 890 Gesetzblatt Nr. 95 Ausgabetag: 19. November 1954 (5) Ein Fahrzeug, das festgemacht ist oder vor Anker liegt und einer besonderen Rücksichtnahme der vorbeifahrenden Fahrzeuge bedarf, führt nach Genehmigung der Schiffahrtsaufsicht (Strommeister) außer dem Signal nach Abs. 1 das in § 20 dieser Anordnung vorgeschriebene Signal (bei Nacht drei Lichter in je 1,5 m Abstand übereinander: weiß rot weiß; bei Tage einen roten Zylinder). Das Signal gemäß § 20 Abs. 1 darf auch ein Dienstfahrzeug führen, das längsseit eines Fahrzeuges geht oder längsseit eines Fahrzeuges liegt. Vor Anker liegende Seeflugzeuge siehe § 45, Festmachen siehe § 51. § 17 Warnsignal bei Schiffahrtsbehinderung (1) Bei Eintritt außergewöhnlicher Schiffahrtsbehinderung wird an den im Teil II bestimmten Stellen ein Warnsignal gezeigt. Das Warnsignal besteht: bei Tage aus drei Signalkörpern in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: oben zwei Bälle und darunter ein Kegel mit der Spitze nach unten; bei Nacht aus drei Lichtern in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: die beiden oberen rot, das untere grün. (2) Über die Art der Schiffahrtsbehinderung kann an den im Teil II bestimmten Stellen Auskunft eingeholt werden. § 18 Bagger- und Taucherfahrzeuge (1) Bagger, Taucherfahrzeuge und andere schwimmende Geräte führen, solange sie der Rücksichtnahme der Schiffahrt durch Fahrtverminderung und sonstige Vorsichtsmaßregeln bedürfen, bei Nacht auf jeder Seite in mindestens 1,5 m Abstand voneinander in gleicher Höhe ein rotes Licht und auf der Seite, die sich für die Vorbeifahrt am besten eignet, ein weißes Licht 1,5 m unter dem roten Licht; bei Tage wird diese Seite durch einen roten Ball bezeichnet. (2) Wird bei Nacht das Signal rot über weiß, bei Tage der rote Ball auf beiden Seiten des Fahrzeuges gezeigt, so darf nur an der in Fahrtrichtung rechts liegenden Seite vorbeigefahren werden. (3) Wird bei Nacht das Signal rot über weiß auf der einen, rot über grün auf der anderen Seite des Fahrzeuges, bei Tage roter Ball auf der einen, zwei schwarze Kegel mit gegeneinander gerichteten Spitzen (Stundenglas) auf der anderen Seite gezeigt, so darf nur an der mit rot über weiß oder mit dem roten Ball be-zeichneten Seite vorbeigefahren werden. Nebelsignale siehe § 26 Abs. 3. § 19 Wracks und andere Schiffahrtshindernisse (1) Ein Wrack oder ein anderes Schiffahrtshindernis, an dem ohne Fahrtverminderung und ohne besondere Vorsichtsmaßregeln vorbeigefahren werden darf, wird nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bezeichnung der Fahrwasser durch Wrackleuchttonnen, Wracktonnen oder eine auf dem Wrack selbst oder in seiner unmittelbaren Nähe an Land angebrachte Bezeichnung kenntlich gemacht. Dia Lage der Tonnen zum Wrack wird durch Toppzeichen angegeben, * (2) Ein Wrack oder ein anderes Schiffahrtshindernis, auf das die Schiffahrt durch Fahrtverminderung oder andere Vorsichtsmaßregeln Rücksicht nehmen muß, führt: ' a) wenn es an der Steuerbordseite des Fahrwassers liegt, auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite drei grüne Lichter übereinander, bei Tage einen grünen Kegel Spitze oben und darunter zwei grüne Bälle; b) wenn es an der Backbordseite des Fahrwassers liegt, auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite zwei grüne Lichter übereinander, bei Tage einen grünen Zylinder und darunter einen grünen Ball; c) wenn es inmitten des Fahrwassers liegt, so daß nur an der in Fahrtrichtung rechts liegenden Seite vorbeigefahren werden darf, auf jeder Seite in gleicher Höhe in mindestens 3 m waagerechtem Abstand voneinander zwei grüne Lichter übereinander, bei Tage zwei grüne Bälle übereinander, (3) Die Signale werden auf dem Schiffahrtshindernis selbst, und wenn das nicht möglich ist, auf einem verankerten Fahrzeug (Wrackfeuerschiff, Bergungsfahrzeug usw.) oder an Land in unmittelbarer Nähe des Hindernisses angebracht. Nebelsignale siehe § 26 Abs. 3, § 20 Schutzbedürftige Werke und Anlagen (1) In Bau begriffene Strombauwerke und die bei Wasserbauten benutzten Fahrzeuge und Geräte sowie schwimmende und feste Anlagen am Ufer, die der Rücksichtnahme der Schiffahrt durch Fahrtverminderung bedürfen, führen mit Genehmigung der Schifffahrtsaufsicht bei Nacht drei Lichter in je 1,5 m Abstand übereinander: weiß rot weiß; bei Tage einen roten Zylinder. (2) Diese Signale können auch von einem festgemachten oder verankerten oder von einem ladenden oder löschenden Fahrzeug mit Genehmigung der Schifffahrtsaufsicht geführt werden. Siehe §§ 16 und 52. § 21 Sperrung eines Fahrwassers durch Baggerarbeiten, Schiffahrtshindernisse oder durch andere Ursachen. Verbot des Ein- und Auslaufens (1) Ist durch Baggerarbeiten, Schiffahrtshindernisse oder aus einer anderen ähnlichen Ursache ein Teil eines Fahrwassers gesperrt, so wird das Warnsignal gemäß § 17 gezeigt und den Fahrzeugen, die diesen Teil durchfahren wollen, falls erforderlich, durch besondere an den Grenzen des gesperrten Gebiets ausgelegte Fahrzeuge Nachricht über Umfang, Art und Dauer der Sperrung gegeben. Diese Fahrzeuge führen die im § 5 Abs. 4 für Fahrzeuge der Deutschen Grenzpolizei vorgeschriebenen Kennzeichen, Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und hierin eingeordnet auch eines wesentlichen Teiles solcher Handlungen, die in Form von Staatsverbrechen und anderen vom Gegner inspirierten Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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