Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 889

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 889 (GBl. DDR 1954, S. 889); Gesetzblatt Nr. 95 Ausgabetag: 19. November 1954 889 Zeichen für manövrierunfähige Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Seestraßenordnung; 2. wenn sie vor Anker liegen, die Lichter und Zeichen gemäß Artikel 11 der Seestraßenordnung. Lichter für Flöße siehe § 14, Lichter und Zeichen für Seeflugzeuge auf dem Wasser siehe § 45. § 11 Wegerechtsschiffe (1) Fahrzeuge . und Schwimmkörper aller Art, die. nicht zur Führung der Signale nach Artikel 4 Abs. 1 der Seestraßenordnung oder § 10 dieser Anordnung verpflichtet, aber wegen ihres Tiefganges, ihrer Länge oder wegen sonstiger Eigenschaften gezwungen sind, die tiefste Fahrrinne für sich in Anspruch zu nehmen (Wegerechtsschiffe), müssen, wenn der Lotse es für erforderlich hält, bei Nacht im Vortopp ein rotes Licht Dampffahrzeuge mindestens 2 m höher als das zweite Dampferlicht - und bei Tage im Vortopp einen schwarzen Zylinder führen. Bedient sich ein Wege-rechtsschiff eines oder mehrerer Dampffahrzeuge zur Hilfeleistung, so darf nur das Wegerechtsschiff das vorstehende Signal führen. Fahrzeuge, die keinen Lotsen an Bord haben, dürfen das Signal nicht führen. Ausnahmen siehe Teil II. (2) Dienstfahrzeuge, Tonnenleger und Eisbrecher dürfen, auch wenn sie keinen Lotsen an Bord haben, in Ausübung ihres Dienstes die vorstehenden Signale führen. Fahrregeln siehe § 35, Sonderbestimmungen siehe Teil II. § 12 j Fähren Eine Ketten- oder Seilfähre in Fahrt muß bei Nacht vorn und hinten je ein weißes Licht in gleicher Höhe führen. Fahrregeln beim Vorbeifahren an Ketten- und Seilfähren siehe § 37, § 13 Fahrzeuge mit Sprengstoff, Munition oder leicht entzündlichen Flüssigkeiten (1) Ein Fahrzeug, das mehr als 35 kg Sprengstoff oder Munition geladen hat, muß, auch wenn es vor Anker liegt oder festgemacht hat, bei Nacht im Vortopp ein rotes Licht Dampffahrzeuge mindestens 2 m höher als das zweite Dampferlicht , bei Tage eine weit erkennbare, stets ausgespannt zu haltende Flagge B des Internationalen Signalbuches führen. (2) Die gleichen Signale muß ein Tankfahrzeug führen, das leicht entzündliche Flüssigkeiten geladen hat oder nach Entladung noch nicht entgast worden ist. Als leicht entzündlich im Sinne dieser Anordnung gelten Flüssigkeiten, deren Flammpunkt nicht über 21° C liegt. (3) Ein in den Absätzen . 1 und 2 bezeichnetes Fahrzeug braucht das rote Licht nicht zu führen, wenn es ein Wegerechtsschiff nach § 11 ist und das für diese Schiffe vorgeschriebene rote Licht führt. Wenn es festmacht oder vor Anker geht, muß das rote Licht weiter geführt werden. Ankern, Festmachen, Laden und Löschen siehe § 44, § 14 Flöße (1) Ein Floß, das in- Fahrt ist, muß bei Nacht vom ein weißes Licht, hinten in mindestens 1,5 m seitlichem Abstand in gleicher Höhe wie das vordere Licht zwei weiße Lichter und etwa 1,5 m über der Mitte der Verbindungslinie dieser beiden hinteren Lichter ein drittes weißes Licht führen. Werden mehrere Flöße in einem Schleppzug geschleppt, so führt nur das letzte Floß die vorgeschriebenen hinteren Lichter,' die anderen Flöße nur je ein Licht vorn und hinten. (2) Ein Floß, das vor Anker liegt oder festgemacht ist, muß bei Nacht an beiden Enden der dem Fahrwasser zugekehrten Seite ein weißes Licht führen. Liegen mehrere Flöße nebeneinander, so führt nur das dem Fahrwasser zunächst liegende Floß die Lichter. Nebelsignale siehe § 26 Abs. 4, Fahrregeln siehe § 4L § 15 Schräg oder quer im Fahrwasser vor Anker liegende Fahrzeuge und Fahrzeuge, die zum Zwecke der Kompaßregulierung drehen (1) Ein vor Anker liegendes Fahrzeug, das quer oder schräg im Fahrwasser liegt, muß bei Nacht bei Annäherung anderer Fahrzeuge am Heck ein weißes Licht derart auf- und niederbewegen, daß es den sich nähernden Fahrzeugen sichtbar bleibt, bis die Gefahr des Zusammenstoßens vorüber ist. (2) Ein Fahrzeug, das zum Zwecke der Kompaßregulierung dreht, muß bei Tage das Signal JI des Internationalen Signalbuches an gut sichtbarer Stelle führen. Bei Nacht muß es das in Abs. 1 vorgeschriebene Signal zeigen. Nebelsignale siehe § 26 Abs. 2, vor Anker liegende Seeflugzeuge siehe § 45. § 16 Festgemachte Fahrzeuge (1) Ein Fahrzeug, das am Ufer, an Dalben, Tonnen oder an einer Landungsbrücke festgemacht hat, muß bei Nacht an der Fahrwasserseite möglichst in Deckshöhe bei einer Fahrzeuglänge unter 45 m ein weißes Licht mittschiffs, wenn 45 m oder länger, zwei weiße Lichter eins vorn und eins hinten führen. (2) Ragt ein festgemachtes Fahrzeug mit dem Bug oder dem Heck über die Anlegestelle hinaus in ein Fahrwasser hinein, so muß es außer den in Abs. 1 vorgeschriebenen Lichtern noch ein weißes Licht am äußersten Ende des in das Fahrwasser hineinragenden Teils führen. (3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge längsseit nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser zunächst liegende Fahrzeug die in Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter zu führen. (4) Eine Baggerschute, die längsseit eines Baggers liegt, oder ein Fahrzeug, das neben einem vor Anker liegenden Fahrzeug festgemacht hat, muß das Licht oder die Lichter an der vom Bagger oder vom ver ankerten Fahrzeug abgekehrten Seite zeigen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 889 (GBl. DDR 1954, S. 889) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 889 (GBl. DDR 1954, S. 889)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X