Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 834

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 834 (GBl. DDR 1954, S. 834); 834 Gesetzblatt Nr. 87 Ausgabetag: 14. Oktober 1954 § 2 Finanzierung des Direktorfonds (1) Die Zuführungen zum Direktorfonds sind in den Betrieben, die planmäßig mit Gewinn arbeiten, aus dem Gewinn und in Betrieben, die planmäßig mit Verlust arbeiten, aus den im Plan vorgesehenen Quellen zu finanzieren. (2) Entgegen den Bestimmungen der Verordnung vom 18. März 1954, § 12, ist für Betriebe mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan die Führung eines Sonderbankkontos für den Direktorfonds nicht verbindlich. Das zuständige örtliche Organ des Staates kann jedoch jeweils bestimmen, welche Betriebe mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan ein Sonderbankkonto für den Direktorfonds zu führen haben. Für diese Betriebe gilt der § 12 der Verordnung vom 18. März 1954 vollinhaltlich. Alle übrigen Betriebe erfassen den Direktorfonds nur buchhalterisch und weisen ihn im Rechnungswesen gesondert nach. Der Direktorfonds darf zur Finanzierung der Produktion bzw. Leistung des Betriebes nicht benutzt werden. (3) Ist der zum Jahresabschluß ermittelte überplanmäßige Gewinn bzw. die Unterschreitung des geplanten Verlustes niedriger als das in den Quartalen ermittelte überplanmäßige Ergebnis, sind die im Laufe des Jahres erfolgten Zuführungen zum Direktorfonds aus dem überplanmäßigen Gewinn bzw. der Unterschreitung des geplanten Verlustes entsprechend dem zum Jahresabschluß ermittelten überplanmäßigen Ergebnis zu berichtigen und zurückzubuchen. Das gleiche gilt für Zuführungen zum Direktorfonds aus dem Nettogewinn der Abteilungen für Massenbedarfsgüter. (4) Korrekturen, die sich bei der Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Kontrollausschuß bzw. durch die Kontroll- und Revisionsorgane ergeben, sind bei nachträglicher Zuführung in neuer Rechnung über Gewinnverwendung, bei Rückbuchungen im übrigen Ergebnis (Ergebnis B) zu verrechnen. § 3 Verwendung des Direktorfonds (1) Aus dem Direktorfonds sind alle Maßnahmen zu finanzieren, die gemäß Verordnung vom 18. März 1954, §§ 15 und 16, in den volkseigenen Betrieben mit VEB-Plan sowohl aus dem Fonds I als auch aus dem Fonds II entnommen werden. Eine Festlegung bestimmter Prozentsätze für die einzelnen Maßnahmen erfolgt nicht. (2) Maßnahmen des zusätzlichen Baues und Ausbaues von Werk Wohnungen, kulturellen und sozialen Einrichtungen können in Angriff genommen werden, nachdem die Mittel im Direktorfonds angesammelt sind. Hierzu muß die Zustimmung zur Durchführung des Vorhabens bei gemeinde- und kreisgeleiteten Betrieben von der Plankommission des zuständigen Rates des Kreises und bei bezirksgeleiteten Betrieben von der Plankommission des Rates des Bezirkes vorliegen. (3) Für die sozialen und kulturellen Einrichtungen ist ein Finanzierungsplan aufzustellen, aus dem hervorgeht, in welcher Höhe Zuschüsse aus dem Direktorfonds erforderlich sind. Nimmt der Betrieb am Werkküchenessen anderer Betriebe teil, dann ist mit diesem ein Vertrag über eventuelle Zuschüsse zur Werkküche abzuschließen. (4) Eine Zuführung aus dem Direktorfonds der Betriebe mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan an den bei den örtlichen Organen des Staates für die Betriebe mit VEB-Plan gebildeten zentralen Direktorfonds II gemäß Verordnung vom 18. März 1954, § 16 Abs. 2, wird nicht durchgeführt. (5) Zur Finanzierung von überbetrieblichen Verbesserungsvorschlägen, Erfindungen und Vorschlägen zur Materialeinsparung können die Räte der Bezirke bis zu 5 °/o des absoluten Betrages des Direktorfonds von den Betrieben mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan anfordern. (6) Über die Verwendung des Direktorfonds der Betriebe mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan entscheidet auf der Grundlage der Vorschläge der Betriebsgewerkschaftsleitung der Leiter des Betriebes. § 4 Bezüglich der Verantwortung über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan gelten die §§ 18, 19 und 20 der Verordnung vom 18. März 1954. \ § 5 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1954 Ministerium der Finanzen M. Schmidt Stellvertreter des Ministers Herausgeber: Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin O 17, Michaelkirchstraße 17. Anruf 67 64 11 Verkauf: Berlin C 2. Roßstraße 6, Anruf 51 54 87, 51 44 34 Postscheckkonto: 1400 25 Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich 4, DM einschließlich Zustellgebühr Einzelausgabe: bis zum Umtang von 16 Seiten 0,25 DM, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 DM, bis zum Um'ang von 48 Seiten 0,50 DM je Exemplar, nur vom Verlag oder durch den Buchhandel beziehbar Druck: (125) Greif Graphischer Großbetrieb. Werk I. Berlin N 54 Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 1763 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,.

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