Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 820

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 820 (GBl. DDR 1954, S. 820); 820 Gesetzblatt Nr. 86 Ausgabetag: 9. Oktober 1954 c) für Einphasen- und Mehrphasen-Wechselsnomzähler, die ohne Meßwandler verwendet werden: 10 Jahre, d) für Elektrolytzähler: 16 Jahre, e) für Meßwandler: 15 Jahre; . 2. bei Meßgeräten für Gas: 6 Jahre; 3. bei Meßgeräten für Wasser: 3 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte amtliche Prüfung vorgenommen worden ist. (2) Das Deutsche Amt für Maß und Gewicht ist be-recntigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien diese Fristen zu ändern, wenn der Stand der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung es erfordert, und in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu bewilligen. § 4 Die amtliche Prüfung und die amtliche Nachprüfung der Meßgeräte werden ausgeführt a) von Prüfstellen, die bei Herstellern, Versorgungsbetrieben oder Instandsetzern bereits bestehen oder errichtet werden, sofern sie vom Deutschen Amt für Maß und Gewicht zur Durchführung amtlicher Prüfungen zugelassen sind; b) in Ausnahmefällen von den Dienststellen des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht. § 5 (1) Die Prüfstellen gemäß § 4 Buchst, a werden in ihrer Tätigkeit vom Deutschen Amt für Maß und Gewicht angeleitet und unterstehen seiner Aufsicht hinsichtlich der technischen Ausrüstung und Prüftätigkeit. (2) Verstößt eine Prüfstelle gegen- die ihr obliegenden Pflichten, so kann das Deutsche Amt für Maß und Gewicht die. Zulassung widerrufen. § 6 (1) Die Prüfstellen können als Haupt- oder als Nebenprüfstellen Zugelassen werden. Art und Umfang der Prüfbefugnisse der Haupt- oder der Nebenprüfstellen und die Zulassungsvoraussetzungen regelt das Deutsche Amt für Maß und Gewicht. (2) Die Prüfstellen erhalten vom Deutschen Amt für Maß und Gewicht Zulassungsurkunden. § 7 (1) Das Personal der Prüfstellen muß hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten, der Leiter einer Hauptprüfstelle auch entsprechende wissenschaftliche Kenntnisse nachweisen. Wird dieser Nachweis nicht in geeigneter Weise erbracht, so ist das Deutsche AmT für Maß und Gewicht berechtigt, das Personal auf seine' Eignung zu prüfen und ungeeignete Angestellte abzulehnen. (2) Das Deutsche Amt für Maß und Gewicht verpflichtet das Personal auf die gewissenhafte und ün-parteiische Durchführung der amtlichen Prüfungen und Nachprüfungen. Werden verpflichtete Personen duch andere ersetzt, so ist deren Bestätigung und Verpflichtung sofort zu beantragen. (3) Die Prüfstellenieiter und deren Stellvertreter sowie das die amtlichen Prüfungen unmittelbar beaufsichtigende Personal der Prüfstellen (z. B. Prüfmeister) sind dafür verantwortlich, daß bei den amtlichen Prüfungen die vom Deutschen Amt für Maß und Gewicht erlassenen Vorschriften eingenalten werden, § 8 (1) Auf Anfordern des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht haben die Prüfstellen Tätigkeitsberichte und statistisches Material vorzulegen. (2) Veröffentlichungen der Prüfstellen, die sich auf ihre amtliche Prüftätigkeit beziehen, bedürfen der Genehmigung des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht. § 9 Das Deutsche Amt für Maß und Gewicht a) setzt die Anforderungen fest, denen die zur amtlichen Prüfung und Nachorüfung vorgelegten Meßgeräte entsprechen müssen (PrüfOrdnung); b) legt Konstruktion, Werkstoff, Funktion und Bezeichnung der zur amtlichen Prüfung zuzulassenden Bauarten fest (Bauartzulassung); c) bestimmt die Prüfverfahren, die bei der amtlichen Prüfung der Meßgeräte anzuwenden sind (Prüfanweisungen); d) erläßt Vorschriften über die technische Ausrüstung der Prüfstellen; e) erläßt Vorschriften über Konstruktion und meßtechnische Daten der von den Prüfstellen zu verwendenden Normalgeräte: f) erläßt Anweisungen zur Regelung der mit der technischen Aufsicht über die Prüfetellen (§ 5 Abs. 1) und mit der Stichprobenprüfung der Meßgeräte (§ 11) zusammenhängenden Fragen (Überwachungsordnung). § 10 Das Deutsche Amt für Maß und Gewicht bestimmt die von den Prüfstellen zu verwendenden Stempelzeichen. Die Verwendung anderer Stempelzeichen ist unzulässig. § 11 Das Deutsche Amt für Maß und Gewicht überwacht die Richtigkeit der Meßgeräte durch Stichproben. § 12 (1) Die Beauftragten des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht sind berechtigt, in Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten die Räume der Prüfstellen sowie die Herstellungs- und Instandsetzungswerkstätten jederzeit zu betreten, die technischen Einrichtungen zum Zwecke ihrer Prüfung in Betrieb nehmen zu lassen und Einsicht in die von den Prüfstellen geführten Aufzeichnungen (Prüfprotokolle und Statistiken) zu nehmen. (2) Die Dienststellen des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht können die meßtechnischen Einrichtungen der Prüfstellen nach vorhergehender Benachrichtigung für eigene Messungen unentgeltlich benutzen, soweit die Tätigkeit der Prüfstellen hierdurch nicht beeinträchtigt wird. § 13 (1) Die Dienststellen des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht erheben für die Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben Gebühren nach der Gebührenordnung des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht. (2) Die Prüfstellen sind berechtigt, für die amtliche Prüfung der Meßgeräte Gebühren nach der in Abs. 1 genannten Gebührenordnung zu erheben. § 14 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 1 und 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung in der Fassung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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