Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 814

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 814 (GBl. DDR 1954, S. 814); 814 Gesetzblatt Nr. 85 - Ausgabetag: 2. Oktober 1954 § 6 Die durch das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel erarbeiteten Unterrichtsfilme unterliegen nicht den allgemeinen Prüfungsbestimmungen der zur öffentlichen Vorführung bestimmten Filme. § 7 (1) Unterrichts- und Lehrfilme aller Art, die in den öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen verwendet werden sollen, bedürfen ohne Rücksicht auf den Hersteller der Zulassung durch das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel. (2) Unberührt davon blliben die durch das Ministerium für Volksbildung für Filmpflichtveranstaltungen der Schulen ausgewählten Filme. § 8 (1) Die durch das Deutsche Zentralinstitut für Lehr- mittel hergestellten und die für allgemeine Bildungsund Erziehungszwecke zugelassenen Unterrichts- und Lehrfilme erhalten das Sigel des Deutschen Zentralinstituts für Lehrmittel. Eine besondere Zulassungskarte ist nicht erforderlich. Die auf Grund des Abschnittes II § 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1952 über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen (GBl. S. 1341) für öffentliche Filmvorführungen geltenden Bestimmungen werden hiervon nicht berührt. (2) Von Amateuren hergestellte Unterrichts- und Lehrfilme sowie Dokumentarfilme für außerschulische Zwecke im Aufgabenbereich der Schulen, der FDJ-Grundeinheiten der Schulen und der Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen der Jungen Pioniere, die nur für einen begrenzten Beschauerkreis zugelassen werden, erhalten das Sigel des Deutschen Zentralinstituts für Lehrmittel nicht. Ihre Zulassung durch das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel erfolgt jeweils durch einen besonderen Genehmigungsvermerk. II. Verfahren bei der Herstellung von Lehrmitteln § 9 (1) Das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel gibt Seine Vorschläge für die Herstellung neuer allgemeiner Lehrmittel an die für die einzelnen Fachgebiete zuständigen Produktionsbetriebe. (2) Die Produktionsbetriebe haben die Bereitstellung der für die Herstellung der Lehrmittel notwendigen Materialien selbst zu regeln. (3) Dem Deutschen Zentralinstitut für Lehrmittel ist von den Produktionsbetrieben ein Prüfungsmuster kostenlos zu überlassen, sofern es sich um Serienfertigungen handelt und der Wert des Fertigungsmusters 50 DM nicht übersteigt. Es verbleibt bei diesem als Muster- und Kontrollstück. (4) Entwicklungsarbeiten an Lehrmitteln für den innerdeutschen Bedarf dürfen durch Produktionsbetriebe nur mit Genehmigung des Deutschen Zentralinstituts für Lehrmittel aufgenommen werden. (5) Für die Versorgung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehene neue Lehrmittel dürfen erst dann in die Massenfertigung gehen, wenn das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel deren Verwendung genehmigt hat (6) Das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel hat darauf hinzuwirken, daß die Qualität der Lehrmittel ständig gehoben und die Lehrmittelproduktion vereinheitlicht wird. § 10 (1) Zur Herstellung von Unterrichtsfilmen bedient sich das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel vornehmlich der Produktionsstudios der DEFA und der vom Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Film, lizenzierten Einzelpersonen. Die Drehbücher werden durch das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel erarbeitet. Es lenkt und kontrolliert die Herstellung seiner Filme. (2) In Einzelfällen, insbesondere, wenn dadurch eine wesentliche Kosteneinsparung möglich ist und für die Zwecke der Forschungsarbeit zur Weiterentwicklung der Lehrmittel stellt das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel Unterrichtsfilme in eigener Regie auf der Grundlage von Amateurfilmstudios her. (3) Das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel bedarf für seine Vorhaben keiner besonderen Genehmigung durch das Ministerium für Kultur. (4) Die Massenkopierung der Unterrichtsfilme erfolgt durch volkseigene Kopierwerke, soweit deren Kapazität nicht ausreicht, durch sonstige Kopieranstalten. (5) Staatliche Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, die dem Ministerium für Volksbildung oder den Staatssekretariaten für Berufsausbildung und Hochschulwesen unterstehen, bedürfen für die Durchführung von Lehr-und Unterrichtsfilmvorhaben, die ausschließlich dem Unterricht, der Lehre und der Forschung dienen, der Genehmigung des Deutschen Zentralinstituts für Lehrmittel, das auch die Vorhaben registriert. Eine weitere Lizenz nach § 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1952 über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen ist danach nicht notwendig. § 11 (1) Die Herstellung von Magnettonbändern erfolgt durch das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel selbst oder durch von ihm beauftragte Personen oder Einrichtungen. (2) Die Massenüberspielung erfolgt in eigenen technischen Einrichtungen bis zur Schaffung dafür geeigneter volkseigener Kopieranstalten. (3) Originalunterlagen des Deutschen Demokratischen Rundfunks und des Fernsehzentrums sind nach Möglichkeit auszuwerten. § 12 (1) Unterrichts- und Lehrfilmvorhaben aller staatlichen Einrichtungen sind ohne Ausnahme über das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel und unter seiner Lenkung durchzuführen und die Mittel zur Finanzierung solcher Filmvorhaben sind voll im Haushalt des Deutschen Zentralinstituts für Lehrmittel zu veranschlagen. (2) Die unmittelbare Auftragserteilung für Lehrfilme durch sonstige staatliche Einrichtungen ist unzulässig. § 13 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. September 1954 Ministerium für Volksbildung L a a b s Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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