Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 794

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 794 (GBl. DDR 1954, S. 794); 794 Gesetzblatt Nr. 82 Ausgabetag: 25. September 1954 Vierte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung Über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1954. Deutsche Post Vom 4. September 1954 Auf Grund des § 21 der Verordnung vom 18. März 1954 über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1954 (GBl. S. 305) wird für die Betriebe der Deutschen Post folgendes bestimmt: Zu § 3 der Verordnung: § 1 Als Berechnungsgrundlage für die Zuführungen zum Direktorfonds gemäß § 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung dienen die auf den Konten der Gruppen 42 und 43 im jeweiligen Zeitabschnitt gebuchten Beträge, jedoch ohne a) Prämien gemäß Prämienverordnung (Konto 4360), b) Prämien für Materialeinsparungen (Konto 4361), c) Prämien für Lehrausbilder, Lehrmeister und Lehrobermeister (statistisch zu ermitteln), d) Treueprämien (Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer) (statistisch zu ermitteln) und e) Krankengeldzuschüsse (Konten 4291 und 4391). § 2 (1) Grundlage für die Beurteilung der Erfüllung des Pröduktions- bzw. Leistungsplanes ist der durch das zuständige übergeordnete Verwaltungsorgan bestätigte Plan. (2) Bei den Hauptpostämtern (ausgenommen Hauptpostämter mit überwiegendem Durchgangsverkehr) gilt der Leistungsplan als erfüllt, wenn die Hauptleistungen insgesamt und die Positionen „Zeitungen und Zeitschriften“ sowie „Lesezirkel“ je für sich erfüllt sind. Bei den Hauptleistungen, die nicht mengen-, sondern nur wertmäßig beauflagt sind, sowie beim Brief- und Paketverkehr ist der tatsächliche Wert zugrunde zu legen. Das Konto 85003 bleibt bei der Feststellung der Planerfüllung unberücksichtigt. Der Nachweis der Erfüllung wird durch das Kontroll-blatt V 2 P erbracht. (3) Bei den Fernmeldeämtern gilt der Leistungsplan als erfüllt, wenn erstens im Fernmeldebetrieb die Hauptleistungen insgesamt nach Leistungseinheiten (Plan 12 f, Bl. 1, Pos. 1 bis 6, 4), zweitens die Fernmeldebauarbeiten insgesamt nach Leistungseinheiten (Plan 12f, Bl. 1, Pos. 7) und drittens der Plan der technisch-wirtschaftlichen Kennziffern je für sich erfüllt sind. Der Nachweis der Erfüllung der Leistungseinheiten wird durch das Kontrollblatt V 3 F erbracht, während die Erfüllung des Planes der technisch-wirtschaftlichen Kennziffern durch den Vordruck PI F 49 nachgewiesen wird. (4) Bei den Postscheckämtern gilt der Leistungsplan als erfüllt, wenn die Leistungseinheiten insgesamt erfüllt sind. Der Nachweis der Erfüllung wird durch das Kontrollblatt V 3 P erbracht. (5) Bei der Hauptwerkstatt für Kraftwagen und den feezirksWerkstätten für Kraftwagen gilt der Produktionsplan als erfüllt, wenn die Reparatureinheiten insgesamt erfüllt sind. Der Nachweis der Erfüllung wird durch das Kontrollblatt V 3 P erbracht. 4 (6) Bei der Deutschen Postreklame gilt der Leistungsplan als erfüllt, wenn die Hauptleistungen insgesamt wertmäßig erfüllt sind. Der Nachweis der Erfüllung wird durch das Kontrollblatt V 2 P erbracht. (7) Beim Postsparkassenamt, dem Zeitungsvertriebsamt, den Funkämtern, dem Beschaffungsamt, den Bahnpostämtern und den Hauptpostämtern mit überwiegendem Durchgangsverkehr tritt an die Stelle des im § 3 Abs. 2 Buchst, a der Verordnung genannten Leistungsplanes die Bedingung der Einhaltung des Kostenplanes. Der Kostenplan gilt als eingehalten, wenn die Soll-Kosten der Ist-Leistung nicht überschritten worden sind. Die Ist-Kosten sind dabei wie folgt zu bereinigen: a) Durch Abzug von 1. Verlusten aus der gesetzlichen Änderung der Materialeinkaufspreise im Laufe des Planjahres, 2. sonstigen in Anweisungen, Anordnungen, Beschlüssen und Verordnungen anerkannten Kosten, die im Finanzplan nicht enthalten sind und 3. Gewinnen aus Preisdifferenzen (Haben-Saldo des Kontos 29). b) Durch Zurechnen von 1. Gewinnen aus der gesetzlichen Änderung der Materialeinkaufspreise im Laufe des Planjahres, 2. zusätzlich beauflagten Einsparungen, die im Finanzplan nicht enthalten sind und 3. Verlusten aus Preisdifferenzen (Soll-Saldo des Kontos 29). (Beim Beschaffungsamt ist der Saldo des Kontos 29 soweit er aus Handelsware resultiert hierbei unberücksichtigt zu lassen.) Soweit den Hauptpostämtern mit überwiegendem Durchgangsverkehr die Leistungen „Zeitungen und Zeitschriften“ sowie „Lesezirkel“ beauflagt sind, müssen allerdings auch diese gemäß § 2 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung erfüllt sein. (8) Beim Amt für Fernnetze treten an die Stelle des im § 3 Abs. 2 Buchst, a der Verordnung genannten Leistungsplanes folgende Bedingungen: a) Eihhaltung des Kostenplanes (§ 2 Abs. 7 dieser Durchführungsbestimmung ist auch hier anzuwenden); b) termingemäße Erfüllung des Investitions- und Generalreparaturplanes; c) Realisierung der im Arbeitsplan des Amtes für Fernnetze festgelegten Maßnahmen zur Senkung der Störungszeiten im Fk-Netz und in F- und T-Übertragungseinrichtungen. Die Erfüllung der Buchstaben b undc muß durch eine schriftliche Erklärung der Hauptverwaltung Fernmeldewesen für jedes Quartal nachgewiesen werden. 3 Durchfb. (GBl. S. 779);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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