Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 772

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 772 (GBl. DDR 1954, S. 772); 772 Gesetzblatt Nr. 78 Ausgabetag: 13. September 1954 C) für B 2 und B 4 eine erfolgreich abgeschlossene Fisehereilehre ln der Hochseefischerei und 24 Monate Seefahrtzeit als Matrose auf Fahrzeugen der Hochseefischerei. Die gesamte Fahrtzeit muß mindestens 36 Monate betragen; d) für B 3 und B 5 gelten die Bestimmungen von Buchst, b sinngemäß mit der Maßgabe, daß die seefahrtzeit von 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei abzuleisten ist; e) für C 3 und C 9 eine erfolgreich abgeschlossene Lehre als Maschinenschlosser, Motorenschlosser, Maschinenbauer 0. ä. sowie 1. für C 3 eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Maschinenassistent, 2. für C 5 eine Seefahrtzeit von 30 Monaten als Maschinenassistent, von denen mindestens 12 und höchstens 20 Monate auf Dampffahrzeugen cbgeleistet sein sollen; f) für C 4 und C 6 gelten die Bestimmungen von Buchst, b sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle von astronomischen Schiffsortbestimmungen folgende Facharbeiten vorgelegt werden: 1. für C 4 6 Brennstoffanalysen und die Beschreibung einer Maschinenanlage (Haüptmaschine, Hilfs-maschinen, Lenz- uhd Ballastsystem) von einem Schiff, auf dem der Betreffende gefahren hat; 2. für C 6 außerdem: die Berechnung und Beurteilung von 12 Satz Diagrammen einer Mäschinenanlage, 6 Ölanalysen sowie eine Wärme-Bilanz und eine vollständige Bilanz der elektrischen Anlagen. (2) Lehr- und Fahrtzeiten werden erst vom vollendeten 14. Lebensjahr gewertet. (3) Über die in Abs, 1 Buchstaben b, d und f geforderten Voraussetzungen hinaus ist bei Stellung des Antrages an das Seefahrtsamt eine Beurteilung des Antragstellers durch den Betrieb, bei dem er zuletzt beschäftigt war, beizufügen. § 14 Zum Erwerb der Berechtigungsscheine I, II und III ist folgende praktische isbildung bzw. Tätigkeit Voraussetzung: a) Für Berechtigungsschein I eine erfolgreich abgeschlossene Lehre als Matrose in der Handelsschiffahrt Oder ih der Hochsee- oder Küstenfischerei; b) für den Berechtigungsschein II wie unter Buchst, a, oder erfolgreich abgeschlossene Lehre als Bootsmann in der Binnenschiffahrt und eine Fahrtzeit von i2 Monaten als Matrose in der Haff- und Boddenfahrt. (Die Fahrtzeit ist für Inhaber von Eibschifferzeugnissen nicht erforderlich); c) für Berechtigungsschein III 30 Monate Werkstattätigkeit als Maschinenbauer, Schlosser o. ä. und 24 Monate Fahrtzeit als Maschinenassistent oder Maschinenwärter. 9 16 Auf Antrag kann folgende nachgewiesene Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Volkspolizei-See als Seefahrtzeit im Sinne der §§13 und 14 angerechnet werden: a) Im Decksdienst eine Zeit bis zu 30 Monaten an Stelle der Lehrzeit, wenn weitere 18 Monate Fahrtzeit als Matrose auf Handelsschiffen nachgewiesen werden. Der Besuch der Seefahrtschule soll grundsätzlich im Anschluß an die weiteren 18 Monate Fahrtzeit erfolgen; b) im Maschinendienst die gesamte Fahrtzeit auf Fahrzeugen mit Dampfmaschinen oder Motoren von mehr als 500 Wellen-PS. VI. Schulbesuch und Prüfungen § 16 (1) Für die Zulassung zu den vorgeschriebenen Prüfungen ist grundsätzlich der Besuch einer Seefahrtschule notwendig. Ausgenommen hiervon ist die Zulassung zu den für die Erlangung von Berechtigungsscheinen notwendigen Prüfungen. (2) Der Besudi von anderen als Seefahrtschulen und die dort abgelegten Prüfungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. Die Ablegung einer Sonderprüfung kann gefördert werden. § 17 Die Dauer der Lehrgänge auf Seefahrt- bzw. Fischereifachschulen beträgt für die Ausbildung A) in der Handelsschiffahrt auf Seefahrtschulen als a) Kapitän auf großer Fahrt b) Schiffsingenieur c) Kapitän auf kleiner Fahrt d) Seemaschinist B) in der Hochseefischerei als a) Kapitän in großer Hochseefischerei bei Anwärtern 1. mit abgeschlossener Berufsausbildung 3 Studienjahre, davon 2 Jahre Seefahrtschule und 1 Jahr Fischereifachschule, 2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 3'/s Studienjahre, davon 2'/i Jahre Seefährt- gchule, 1 Jahr Fischereifachschule, b) Kapitän in kleiner Hochseefischerei . bei Anwärtern 1. mit abgeschlossener Berufsausbildung 1 Studienjahr, davon Vs Jahr Seefahrtschule und Vs Jahr FisCherei-fachschule, 2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 1V2 Studienjahre, davon 1 Jahr Seefahrtschule und V Jahr Fischerei-fächschule. 3 Studienjahre, 3 Studienjahre, 1 Studienjahr, 1 Studienjahr;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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