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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 674

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 674 (GBl. DDR 1954, S. 674); 674 Gesetzblatt Nr. 69 Ausgabetag: 10. August 1954 § 21 (1) Wenn ein Kandidat vor der Wahl ausscheidet, so ist die Vereinigung, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, einen anderen Kandidaten zu benennen. Wurde ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht, so wird ein anderer Kandidat durch gemeinsame Erklärung der Vereinigungen benannt, die den gemeinsamen Wahlvorschlag eingereicht haben. (2) Das Ausscheiden des Kandidaten wird durch Beschluß des Wahlausschusses des Bezirkes festgestellt. Er entscheidet über die Aufnahme des neuen Kandidaten in den Wahlvorschlag. VII Vorstellung der Kandidaten § 22 Die Kandidaten sind verpflichtet, sich den Wählern vorzustellen, Auskunft über ihre bisherige gesellschaftliche Tätigkeit, ihre künftige Mitarbeit im Bezirkstag und die Verwirklichung der ihnen als Abgeordneten obliegenden Pflichten zu geben. § 23 Die Wähler sind berechtigt, Kandidaten abzulehnen. Im Falle der Ablehnung ist nach § 21 zu verfahren. VIII Wahlbezirke § 24 (1) Die Stimmabgabe erfolgt in den Wahlbezirken. Jede Stadt, jeder Stadtbezirk und jede Gemeinde bilden mindestens einen Wahlbezirk. (2) Soweit erforderlich, haben die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden ihr Wahlgebiet in Wahlbezirke von angemessener Größe einzuteilen. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen. (3) Für Kur- und Erholungsheime, Kranken- und Pflegeanstalten mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten können selbständige Wahlbezirke gebildet werden. (4) Der Wahlleiter des Bezirkes kann die Einrichtung von Sonderwahllokalen anordnen, IX Wählerlisten § 25 (1) Die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben Listen der in ihrem Wahlgebiet wohnenden Wahlberechtigten nach Wahlbezirken aufzustellen. Der Wahlleiter des Bezirkes bestimmt, von welchem Tage ab und für welche Zeit die Wählerlisten auszulegen sind. (2) Soweit mehrere Wahlbezirke gebildet werden, ist die Wählerliste für jeden Wahlbezirk gesondert aufzustellen. (3) Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Das gilt nicht für den Inhaber eines Wahlscheines. (4) Inhaber von Wahlscheinen können in jedem Wahllokal der Deutschen Demokratischen Republik oder den eingerichteten Sonderwahllokalen wählen. § 26 (1) Die Wählerliste hat Zu- und Vornamen, Alter und Wohnung der Wahlberechtigten in efiphabetischer Ordnung unter fortlaufender Nummer zu enthalten. Die Listen können auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge, innerhalb der Straßen oder Ortsbezirke die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden. (2) Die Wahlleiter der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, wo und zu welchen Tagesstunden die Wählerliste zu jedermanns Einsicht ausgelegt wird, sowie innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden kann. Vor der Eintragung jedes einzelnen Bürgers ist dessen Wahlrecht genau zu prüfen. § 27 (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält oder davon Kenntnis erhält, daß die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einem in der Wählerliste eingetragenen Bürger nicht oder nicht mehr vorliegen, hat dies dem Wahlleiter unverzüglich anzuzeigen. (2) Stellt der Wahlleiter fest, daß die Wählerliste unrichtig oder unvollständig ist, so hat er diese entsprechend zu berichtigen. Soll dabei ein Bürger in der Wählerliste gestrichen werden, 60 ist diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von einer etwaigen Streichung in der Wählerliste ist er unverzüglich zu benachrichtigen. § 28 (1) Gegen jede Änderung der Wählerliste durch den Wahlleiter steht dem Betroffenen der Einspruch an den Wahlausschuß zu. (2) Der Einspruch an den Wahlausschuß gegen die Entscheidung des Wahlleiters steht auch dem zu, der dem Wahlleiter eine Mitteilung nach § 27 Abs. 1 gemacht hat, wenn der Wahlleiter die entsprechende Berichtigung der Wählerliste abgelehnt hat § 29 Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe in Spalte „Bemerkungen“ einzutragen; Ergänzungen sind im Nachtrag zur Wählerliste aulzunehmen. i § 30 (1) Die Wählerliste ist vom Wahlleiter abzuschließen. Hierbei hat er zu bescheinigen, wie lange die Wählerliste ausgelegen hat und wieviele wahlberechtigte Bürger eingetragen sind. (2) Der Wahlleiter hat die Wählerliste rechtzeitig dem Wahlvorstand zu übersenden. (3) Falls noch Entscheidungen über vorgelegte Einsprüche ausstehen, müssen die Entscheidungen den Beteiligten so rechtzeitig zugestellt werden, daß über ihre Wahlberechtigung eine besondere Bescheinigung (Wahlschein) ausgestellt werden kann. X Wahlvorstand § 31 (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens drei Beisitzern und dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer. (2) Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Vertreter zu bestellen, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung des Beisitzers bzw. Schriftführers für diesen einzutreten hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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