Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 660

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 660 (GBl. DDR 1954, S. 660); 600 Gesetzblatt Nr. 68 Ausgabetag: 7. August 1954 v 5 5 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Staatliche Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat § 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Juli 1954 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Staatliches Komitee für Der Ministerpräsident Körperkultur und Sport Grotewohl Ewald Vorsitzender f Statut der Titel „Verdienter Meister des Sports“ und „Meister des Sports“. Vom 22. Juli 1954 Entsprechend § 4 der Verordnung vom 22. Juli 1954 über Auszeichnungen auf defti Gebiete von Körperkultur und Sport (GBl. S. 659) wird folgendes Statut erlassen: § 1 Die Titel „Verdienter Meister des Sports“ und „Meister des Sports“ sind Ehrentitel auf Lebenszeit. Sie werden auf Beschluß des Ministerrates an Personen verliehen, welche die Bedingungen für diese Titel entsprechend § 2 der vorgenannten Verordnung erfüllt haben. § 2 Das Staatliche Komitee für Körperkultur und Sport legt Vorschläge zur Verleihung des Titels „Verdienter Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ dem Ministerrat zur Beschlußfassung vor. § 3 Anträge für die Verleihung des Titels „Verdienter Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ sind entsprechend der Allgemeinen Richtlinien zur Einheitlichen Sportklassifizierung der Deutschen Demokratischen Republik dem Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport zu unterbreiten. § 4 (1) Dem mit dem Titel „Verdienter Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ Ausgezeichneten wird eine Medaille und eine Ehrenurkunde ausgehändigt. (2) Die Medaille für den „Verdienten Meister des Sports“ ist aus Silber, vergoldet hergestellt. Sie ist rund und hat einen Durchmesser von 3 cm. Die Vorderseite zeigt das Porträt Werner Seelenbinders und auf der Rückseite stehen die Worte „Verdienter Meister des Sports“. Die Medaille wird an einer schwarzrotgoldenen Schleife auf der linken Brustseite getragen. (3) Die Medaille für den „Meister des Sports“ ist in der gleichen Ausführung, jedoch nicht vergoldet hergestellt. Auf der Rückseite stehen die Worte „Meister des Sports“. Sie wird ebenfalls an einer schwarzrotgoldenen Schleife auf der linken Brustseite getragen. (4) Bei der Verleihung des Titels „Verdienter Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ wird dem Ausgezeichneten eine Ehrenurkunde ausgehändigt, deren Wortlaut Jeweils vom Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport festgelegt wird, § 5 Das Tragen der Medaillen ist obligatorisch bei Staatsfeiertagen, Staatsakten oder Festveranstaltungen staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen sowie bei Demonstrationen. § 6 Der Titel „Verdienter Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ kann auch nach dem Tode ver- liehen werden. § 7 (1) Nach dem Tode eines „Verdienten Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ gehen Medaille und Urkunde in den Besitz der Hinterbliebenen über. (2) Die Weiterführung des Titels „Verdienter Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ ist den Hinterbliebenen nicht gestattet § 8 Kommt einem „Verdienten Meister des Sports“ oder „Meister des Sports“ eine Medaille abhanden, kann ihm gegen Werterstattung ein zweites Exemplar ausgehändigt werden. § 9 Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft Berlin, den 22. Juli 1954 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Staatliches Komitee für Der Ministerpräsident Körperkultur und Sport Grotewohl Ewald Vorsitzender Preisverordnung Nr. 372. Verordnung über Erzeugerpreise für Gerste, die der Pflichtablieferung unterliegt Vom 29. Juli 1954 Auf Grund des Beschlusses des Ministerrates vom 6. Februar 1953 über die Grundsätze der Preispolitik (GBl. S. 313) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und der Staatlichen Plankommission folgendes verordnet: § 1 Bei der Ablieferung von B-augerste. zu Brauzwecken geeigneter Sommergerste, Industnegerste und Futtergerste, die der Ablieferungspflicht unterliegen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. § 2 Braugerste (1) Braugerste im Sinne dieser Verordnung ist eine zweizeilige Sommergerste, die für die Herstellung von Malz besonders gezüchtet wird und folgenden Qualitätsmerkmalen der Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferungsbedingungen (TGL) 11 12 3 : 1 entspricht: a) Sortierung und Reinheit: mindestens 80 °/o Vollgerste (über 2,5 mm Laborsieb), höchstens 4 °/o Ausputz (unter 2,2 mm Laborsieb), höchstens 1 °/o Besatz, höchstens 3 % Kornbeimischung (einschL Koggen und Weizen), höchstens 1 °/o Kornbeschädigung, kein Auswuchs; b) Aussehen: feinpelzig mit feiner Kräuselung an der Bauchseite, glänzend hellgelb, oder gelblichweiße Farbe, nicht braunspitzig;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zuständig sind. Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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