Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 595

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 595 (GBl. DDR 1954, S. 595); Gesetzblatt Nr. 61 Ausgabetag: 13. Juli 1954 595 (2) Sind im Zusammenhang mit den der Entschuldung unterliegenden Verbindlichkeiten in das Grundbuch Verfügungsbeschränkungen eingetragen worden, werden diese ebenfalls gelöscht (3) Die Abteilungen Kataster der Räte der Kreise sind verpflichtet, der Deutschen Investitionsbank andere auf dem Grundstück lastende und dem Gesetz unterliegenden Grundpfandrechte zu nennen, für die keine Löschung beantragt wurde. (4) Die Deutsche Investitionsbank hat der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Mitteilung über die durchgeführte Schuldbefreiung ihres Mitgliedes zu machen. (5) In die Grundbücher der auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 entschuldeten Grundstücke ist folgender Vermerk einzutragen: „Die unter laufender Nr verzeichneten Be- lastungen wurden auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 über die Entschuldung der Klein-und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (GBL S. 224) gelöscht“ § 9 Die Schuldbuchforderungen gemäß § 5 des Gesetzes vom 17. Februar 1954 werden den Kreditinstituten mit 41/20/ verzinst § 10 (1) Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die Räte der Kreise Abteüung Landwirtschaft sind verpflichtet, den Austritt oder Ausschluß eines Genossenschaftsbauern, der auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 entschuldet worden ist, der zuständigen Filiale der Deutschen Investitionsbank innerhalb von acht Tagen zu melden. Dabei ist anzugeben, welche Grundstücke dem ausscheidenden Genossenschaftsbauern zurückgegeben oder in Eigentum übertragen worden sind. (2) Die Deutsche Investitionsbank veranlaßt die Wiedereintragung der bis dahin gelöschten Schuld sowie aller mit der Schuld im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten in die Grundbücher der zurückgegebenen Grundstücke. Sind mehrere Gläubiger einzutragen, ist die ursprüngliche Reihenfolge wiederherzustellen. Die §§ 19 und 29 der Grundbuchordnung (GBO) finden keine Anwendung. Die Wiedereintragung im Grundbuch erfolgt gebührenfrei. (3) Die Deutsche Investitionsbank benachrichtigt das zuständige Kreditinstitut von der unwirksam gewordenen Befreiung der Altschuld. (4) Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Schuldendienstes beginnt mit dem Tage des Austritts des Bauern aus der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. § U Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 30. Juni 1954 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Scholz Stellvertreter des Ministerpräsidenten Zweite Durchführungsbestimmung* zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen. Verfahren bei Einstellungen und Entlassungen von Lehrern und Erziehern Vom 2. Juli 1954 In Ergänzung der Ersten Durchführungsbestimmung vom 8. April 1954 zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen Verfahren bei Einstellungen und Entlassungen von Lehrern und Erziehern (GBl. S. 417) wird folgendes bestimmt: § 1 Zu § 2 der Ersten Durchführungsbestimmung (1) Die Leiter der Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke können die Leiter der Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise ermächtigen, in bestimmtem Umfange Einstellungen von Lehrern und Erziehern im Aufträge der Bezirke vorzunehmen. (2) Ablehnungen von Einstellungsgesuchen sind jedoch der Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirkes zur Genehmigung vorzulegen. § 2 Zu § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung (1) Die gleiche Ermächtigung wie nach § 1 Abs. 1 können die Leiter der Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke auch für termingebundene Kündigungen gemäß § 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1952 über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte und der Pionierleiter an allgemeinbildenden Schulen sowie der Lehrkräfte für die Lehrer- und Erzieherbildung (GBl. S. 1359) erteilen. Sie haben hierbei jedoch festzulegen, in welchen Fällen die Kündigung ihrer ausdrücklichen Zustimmung bedarf. (2) Fristlose Entlassungen auf Grund des § 9 der Verordnung vom 7. Juni 1951 über Kündigungsrecht (GBl. S. 550) dürfen nur von der Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirkes ausgesprochen werden. § 3 Verantwortlichkeit der Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirkes Durch die Bestimmungen der §§ 1 und 2 wird die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirkes für die Einstellungen und Entlassungen der Lehrer und Erzieher nicht berührt § 4 (1) Einstellungen und Entlassungen von nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrern und Erziehern erfolgen grundsätzlich im Aufträge des Rates des Bezirkes durch die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise. (2) Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke können sich für besondere Fälle die Genehmigung oder eigene Entscheidung Vorbehalten. (3) Für Kündigungen von nebenberuflichen und nebenamtlichen Lehrern und Erziehern gelten ausschließlich die Bestimmungen der Verordnung über Kündigungsrecht. § 5 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 2. Juli 1954 Ministerium für Volksbildung Laabs Minister 1. Durchfb. (GBl. S. 417);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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