Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 574

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 574 (GBl. DDR 1954, S. 574); 574 Gesetzblatt Nr. 57 Ausgabetag: 25. Juni 1954 (3) Nach der Rückkehr aus dem Ausland sind die Reisenden verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Volkspolizeikreisamt polizeilich zurückzumelden. Dabei haben sie das Reisedokument abzugeben und gleichzeitig den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik wieder in Empfang zu nehmen. (4) Das eingezogene Reisedokument ist von dem Volkspolizeikreisamt der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei zuzusenden, die es dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufbewahrung übergibt. § 8 Für die Ausstellung des Reiseausweises wird eine Gebühr von 10 DM erhoben. § 9 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 1954 in Kraft. Berlin, den 24. Juni 1954 Ministerium des Innern S t o p h Minister Sechste Durchführungsbestimmung * zum Gesetz zum Schutze der Kultur-und Nutzpflanzen. Bekämpfung des Kartoffelnematoden Vom 18. Juni 1954 Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 25. November 1953 zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen (GBl. S. 1179) wird zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden folgendes bestimmt: § 1 Die Besitzer von Kartoffel- und Tomatenbeständen sind zu nachstehend aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet, die zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden notwendig sind. § 2 (1) Jedes Auftreten des Kartoffelnematoden und jeder begründete Befallsverdacht ist von den nach § 1 Verpflichteten dem Rat der Gemeinde/Stadt anzuzeigen, der die Meldung unverzüglich an den Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft, weiterzuleiten hat. (2) Die Räte der Kreise und die Räte der Bezirke, Abteilung Landwirtschaft, geben die Meldungen nach den Weisungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft weiter. (3) Die Räte der Gemeinden/Städte haben ein Verzeichnis der gemäß § 3 verseuchten und gesperrten Flächen bzw. Flurteile und Betriebe zu führen, dem eine Skizze der Gemeindeflur mit den Befallsherden beizufügen ist. In das Verzeichnis der gesperrten Flächen ist das Feststellungsjahr der Verseuchung und die Fruchtfolge während der Sperrzeit einzutragen. § 3 (1) Für Flächen, auf denen sich erkennbare Kartoffel-nematcdensdiäden zeigen und durch Beauftragte des Pflanzenschutzdienstes eine Verseuchung des Bodens nach § 5 festgestellt wird, ist vom Rat des Kreises im 5. Durchfb. (GBl. S. 312) Einverständnis mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, eine mindestens fünfjährige Anbausperre für Kartoffeln und Tomaten anzuordnen. (2) Diese Anbausperre kann auf den ganzen Betrieb ausgedehnt werden. (3) Für Gemeinden, in denen nur noch einzelne un-verseuchte Ackerflächen von verseuchten Flächen umgeben sind, kann die Anbausperre auf die Gesamtfläche der Gemeinde ausgedehnt werden. In besonderen Fällen kann die Sperrung auch auf Gartenflächen ausgedehnt werden. (4) Die Aufhebung der Sperre kann vom Rat des Kreises, Abteilung, Landwirtschaft, nur mit Zustimmung des Rates des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, verfügt werden. (5) Ausnahmen bezüglich der Sperrung können in besonders begründeten Fällen vom Ministerium für Land-und Forstwirtschaft nach Stellungnahme des Rates des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, zugelassen werden. (6) Auf gesperrten Flächen ist laufend Fremdbesatz von Kartoffeln und Tomaten mit den Wurzeln auszuziehen und restlos zu vernichten, um die Vermehrung der Kartoffelnematoden an wildwachsenden Wirtspflanzen zu verhindern. § 4 (1) Kartoffeln, die auf solchen Flächen aufwachsen, die von Beauftragten des Pflanzenschutzdienstes als verseucht (§ 5) festgestellt werden, dürfen als Pflanzgut keine Verwendung finden. (2) Bewurzeltes Pflanzgut aller Art, das auf verseuchten Flächen gewachsen ist, darf an andere Betriebe nicht abgegeben werden. (3) Von Betrieben, zu denen verseuchte Flächen gehören, dürfen Erde, Stalldünger oder Kompost nicht abgegeben werden. (4) Rückstände der Kartoffel- und Tomatenpflanzen, die auf verseuchten Flächen geerntet wurden, sind auf den verseuchten Flächen zu verbrennen. § 5 (1) Flächen gelten als verseucht mit Kartoffelnematoden, wenn nach einer Ausschlemm-Methode in 100 cm* lufttrockenem Boden einer Durchschnittsbodenprobe der verdächtigen Fläche 25 und mehr Kartoffelnematodenzysten mit lebendem Inhalt festgestellt werden. (2) Wurden während der Vegetationszeit an Wurzeln von Kartoffeln und Tomaten Kartoffelnematodenzysten gefunden, so ist eine Bodenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 zum Zwecke der Feststellung des Verseuchungsgrades durchzuführen. § 6 (1) Der Anbauplan hat die für Kartoffeln und Tomaten gesperrten Flächen zu berücksichtigen. Die Besitzer der gesperrten Flächen sind bei der Pflichtablieferung entsprechend zu veranlagen. In besonderen Fällen, in denen infolge ausgedehnter Verseuchung der Flächen eine umfangreiche Sperrung erfolgen muß, ist eine entsprechende Differenzierung der tierischen Produktion in bezug auf Viehhalte-, Viehaufzucht- und Vieherfassungsplan vorzunehmen. (2) Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Abteilung Ackerbau, gibt Richtlinien für die Anbauregelung in gesperrten Gebieten und geeignete Fruchtfolgen bekannt, damit auch bei ungünstigen Bodenverhältnissen die dreijährige Fruchtfolge nach § 9 gewährleistet ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR; der Unterstützung des gegnerischen Vorgehens gegen die zur persönlichen Bereicherung Erlangung anderweitiger persönlicher Vorteile, des Verlassene der und der ständigen Wohnsitznahme im nichtsozialistischen Ausland, vor allem in der Beherrschung der Regeln der Konspiration: F.inschätzungs- und Urteiljfahigkpil. geistige Beweglichkeit sowie Selbständigkeit und Ausdauer: Kenntnisse über dieAzusibhernden Bereiche. Territorien. Objekte und Personenkreise. rv-rv.

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