Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 569

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 569 (GBl. DDR 1954, S. 569); Gesetzblatt Nr. 56 Ausgabetag: 22. Juni 1954 569 ihre Verluste bei der differenzierten Veranlagung für das folgende Jahr berücksichtigt werden konnten, können die Festsetzung eines neuen Ablieferungstermins beantragen. Außerdem ist das Ferkelgewicht bei Neueinstellung wie im § 7 für die im Viehhalteplan festgesetzte Zahl von Schweinen vom Ablieferungssoll zu berücksichtigen. (2) Bei Nichteinhaltung der neu festgesetzten Frist ist das Verfahren sinngemäß nach § 80 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 2. Dezember 1953 zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GBl. S. 1191) durchzuführen. § 6 Die nach § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 18. September 1952 einzureichenden Berichte sind von den Leitern der Abteilung Erfassung und Aufkauf, der Abteilung Land- und Forstwirtschaft und dem Kreistierarzt zu unterzeichnen. § 7 Bei Neufestsetzung des Ablieferungssolls ist das Gewicht der in Höhe des Viehhalteplanes einzustellenden Ferkel bis zur Menge von 20 kg je Stück zu berücksichtigen. § 8 Die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung sind im gleichen Umfange auch bei den Schäden durch ansteckende Schweinelähme in landwirtschaftlichen Betrieben sinngemäß anzuwenden. § 9 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Juni 1954 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft I.V.: Siegmund Staatssekretär Vierte Durchführungsbestimmung * zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Auszahlung der Frühdrusdiprämie für Getreide im Jahre 1954 Vom 16. Juni 1954 Auf Grund des § 3i der Verordnung vom 29. Oktober 1953 über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GBl. S. 1081) un folgenden kurz Verordnung genannt wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Ministerium der Finanzen folgendes bestimmt: § 1 (1) Den Erzeugern sind nach § 23 der Verordnung zusätzlich zu den geltenden Erzeugerpreisen für Getreide S. Durchfb. (GBl. S. 365) nachstehende Frühdruschprämien durch die VEAB auszuzahlen: Prämien- Für die Ablieferung betrag Getreideart in der Zeit DM/t vom: bis: 18, Roggen und Weizen 1. 7. 54 31. 8. 54 12, Roggen und Weizen 1. 9. 54 20. 9. 54 10, Roggen und Weizen 21. 9. 54 30. 9. 54 25, Braugerste 1.7. 54 30.9. 54 "12, Industriegerste 1.7. 54 31.8.54 10, Industriegerste 1. 9. 54 20.9. 54 8,- Industriegerste 21. 9. 54 30. 9. 54 10, Sonstige Gerste 1. 7. 54 31. 8. 54 8, Sonstige Gerste 1.9. 54 20. 9. 54 6, Sonstige Gerste 21. 9. 54 30. 9. 54 12, Industriehafer 1. 7. 54 10. 9. 54 10, Industriehafer 11. 9. 54 20. 9. 54 8, Industriehafer 21. 9. 54 30. 9. 54 10, Sonstiger Hafer 1. 7. 54 10.9. 54 8, Sonstiger Hafer 11.9. 54 20. 9. 54 6, Sonstiger Hafer 21. 9. 54 30. 9. 54 (2) Die Frühdruschprämie ist für jene Getreidemengen in der angegebenen Höhe auszuzahlen, die an die VEAB in den angeführten Zeitabschnitten tatsächlich auf das Pflichtablieferungssoll 1954 abgeliefert wurden. (3) Für abgeliefertes Getreide, das auf die Abdeckung der Ablieferungsschulden nach § 10 Abs. 3 (40 °/o) der Verordnung und die Ablieferungsschulden aus 1953 angerechnet werden muß, ist keine Frühdruschprämie zu zahlen. § 2 (1) Für die zur Anrechnung auf das Pflichtablieferungssoll 1954 aus der alten Ernte angelieferten Getreidemengen ist folgende Prämie zu zahlen: Prämien- Für die Ablieferung betrag Getreideart ln der Zeit DM/t vom: bis: 30, Roggen 1.3.54 30.6.54 25, Gerste 1.3.54 30.6.54 25, Hafer 1.3.54 30.6.54 (2) Für die den VEAB von den Erzeugern innerhalb der im § 1 Abs. 1 angeführten Zeitabschnitte frei verkauften Mengen von Getreide sind ebenfalls diese Prä- mien zu zahlen. § 3 Für die Berechnung der Frühdruschprämie für die im § 1 Abs. 1 angeführten einzelnen Getreidearten sind die in den Richtlinien über die Abnahme und Lagerung von Getreide festgesetzten Güte- und Abnahme- bestimmungen verbindlich. § 4 Für Erzeuger, bei denen 50 °/o und mehr der ablieferungspflichtigen Getreideflächen 550 m und mehr über dem Meeresspiegel liegen, verlängern sich die im § 1 Abs. 1 angeführten Zeitabschnitte um 20 Tage. Die Räte der Gemeinden haben den VEAB ein vom Rat des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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