Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 557

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 557 (GBl. DDR 1954, S. 557); Gesetzblatt Nr. 54 Ausgabetag: 10. Juni 1954 557 lehnung des Schiedsmannes muß vor Beginn der Sühneverhandlung erfolgen. Nimmt der Schiedsmann trotz der Ablehnung den Sühneversuch vor, so kann die betreffende Partei binnen einer Woche bei der Justizver-waitungsstelle Beschwerde einlegen. Die Justizverwaltungsstelle hat innerhalb einer Woche endgültig über die Beschwerde zu entscheiden. (3) In diesen Fällen hat der Schiedsmann die Parteien an die nach § 7 zuständige Sühnestelle zu verweisen. § 12 Öffentlichkeit, Vertretung durch Bevollmächtigte (1) Die Verhandlung vor dem Schiedsmann ist nicht öffentlich. In der Sühneverhandlung dürfen außer den Parteien nur ihre gesetzlichen Vertreter und Zeugen anwesend sein. Eine Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist unzulässig. (2) Die gesetzlichen Vertreter der Parteien sind stets hinzuzuziehen. § 13 Antrag (1) Der Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs kann bei dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich vorgebracht werden. Der Antrag muß den Namen und den Wohnort der Parteien sowie eine allgemeine Darstellung des Streitfalles unter Angabe von Ort und Zeit und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. (2) Ist ein Minderjähriger verletzt, so ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen einen Minderjährigen kann ein Sühneverfahren nicht durchgeführt werden. (3) Die Zurücknahme des Antrages ist jederzeit zu-lässig. § 14 Terminsanberaumung (1) Zur Durchführung des Sühneversuchs wird ein Sühnetermin anberaumt. Det Sühneversuch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei dem zuständigen Schiedsmann durchzuführen. (2) Der Schiedsmann lädt die Parteien schriftlich zum Termin. Die Ladung muß die Person des Beschuldigten bezeichnen und die Androhung enthalten, daß bei un-entschuldigtem Ausbleiben eine Ordnungsstrafe bis zu 30 DM verhängt werden kann. Die Ladung muß ferner einen Hinweis auf die in § 15 genannlen Folgen bei un-entschuldigtem Ausbleiben enthalten. (3) Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen die Beschwerde an, die Justizverwai-tungsstelle zu. Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen bei der Justizverwaltungsstelle einzulegen. Diese entscheidet endgültig. (4) Die verwirkte Ordnungsstrafe wird durch die Vollstreckungsstelle in der Abteilung Finanzen beim Rat des Kreises beigetrieben und von dei Gemeinde vereinnahmt. § IS Nichterscheinen zum Termin (1) Bleibt der Antragsteller zum Termin unentschuldigt aus oder entfernt er sich vor Beendigung des Sühneversuchs, so gilt der Antrag als zurückgenommen. (2) Bleibt der Beschuldigte ohne ausreichenden Grund aus oder entfernt er sich vor Beendigung des Sühneversuchs, so wird angenommen, daß er eine Versöhnung ablehnt. (3) In den Fällen, in denen eine der Parteien ihr Ausbleiben entschuldigt, ist unter Berücksichtigung der Frist des § 245 der Strafprozeßordnung ein neuer Termin anzuberaumen, wenn Aussicht auf Versöhnung be-steht. § 16 Sühneverhandlung (1) Erscheinen beide Parteien im Termin, so wird der Sühneversuch durchgeführt. (2) Der Schiedsmann hat eine gründliche Aussprache der Parteien herbeizuführen. In dei Aussprache ist der Sachverhalt durch Anhören der Parteien und eine formlose, uneidliche Vernehmung freiwillig erschienener Zeugen aufzuklären. Der Schiedsmann soll geeignete Vorschläge für eine gütliche E'nigung der Parteien machen. Die Zahlung einer Geldbuße kann nicht vereinbart werden. (3) Hat der Antragsteller die Versöhnung von der Bekanntmachung einer besonderen Erklärung (Ehrenerklärung) des Beschuldigten abhängig gemacht, so gilt der Sühneversuch als gescheitert, wenn die Bekanntmachung nicht innerhalb einer vom Schiedsmann festzusetzenden angemessenen Frist erfolgt ist. (4) Das Protokoll über eine Versöhnung Ist von dem Schiedsmann und den Parteien zu unterschreiben. § 17 Geschäftsbuch (1) Der Schiedsmann führt ein Geschäftsbuch. (2) In das Geschäftsbuch sind Angaben über Namen, Beruf und Wohnung der Parteien sowie der Sachverhalt des Streitfalles unter Angabe von Zeit und Ort einzutragen. Ferner sind der Termin des Sühneversuchs und dessen Ergebnis sowie die Höhe der entstandenen Gebühren und Auslagen zu vermerken. Die Geschäftsbücher sind nach dem als Anlage A zu dieser Anordnung veröffentlichten Muster einzurichten. \ (3) Erscheint eine Partei nicht zum Sühnetermin oder entfernt sie sich vor Beendigung des Sühneversuchs, so ist dies ebenfalls im Geschäftsbuch zu vermerken. (4) Die Vermerke sind vom Schiedsmann zu unterschreiben. g Sühnezeugnis (1) Einigen sich die Parteien im Termin nicht oder gilt der Sühneversuch als gescheitert, weil der Beschuldigte nicht erschienen ist oder sich vor Beendigung des Sühneversuchs entfernt hat oder weil die Bekanntmachung der Ehrenerklärung mchi innerhalb der nach § 16 Abs. 3 bestimmten Frist erfolgt ist, so hat der Schiedsmann dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis auszustellen. (2) Ist der Antragsteller im Termin ausgeblieben oder hat er sich vor Beendigung des Sühneversuchs entfernt, so darf ein Sühnezeugnis nicht erteilt werden. (3) Als Zeugnis dient ein Auszug aus dem Geschäfts- buch, der vpn dem Schiedsmann zu unterschreiben ist (Anlage B). 3. Abschnitt Kosten S 19 Sachliche Kosten Die Kosten der Einrichtung der Sühnestelle fallen der Gemeinde, in der sie errichtet wird, zur Last. § 20 Gebühren und Auslagen (1) Für jeden Sühneversuch wird eine Gebühr von 6 DM erhoben. (2) Erledigt sich der Antrag ohne Sühneversuch, so beträgt die Gebühr 3 DM.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung am wirksamsten umzusetzen und zu realisieren. Es sind konkrete Festlegungen zu treffen und zu realisieren, wie eine weitere nachweisbare Erhöhung des Niveaus der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Ermittlung von Geschädigten, Zeugen und anderen Personen, das Einholen von Auskünften, die Auswertung von Karteien, Sammlungen und Registern bei anderen Organen und die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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