Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 546

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 546 (GBl. DDR 1954, S. 546); 546 Gesetzblatt Nr. 54 Ausgabetag: 10. Juni 1954 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Regelung und Kontrolle des Berichtswesens in der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 28. Mai 1954 Auf Grund des § 10 der Verordnung vom 28. Mai 1954 über die Regelung und Kontrolle des Berichtswesens in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 544) im folgenden „Verordnung“ genannt erlaßt die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik folgende Durchführungsbestimmung: I. Antrag auf Genehmigung § 1 (1) Ein Antrag ist für jede beabsichtigte Berichterstattung zu stellen. (2) Erfährt eine bereits genehmigte und registrierte Berichterstattung eine Änderung nach Form und Inhalt, so ist erneut ein Antrag auf Genehmigung einzureichen, mit Ausnahme von formalen Änderungen, die jedoch in jedem Falle der Zustimmung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik Genehmigungsstelle bedürfen. § 2 (1) Zur Antragstellung sind die von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik herausgegebenen Antragsvordrucke zu verwenden. (2) Die Antragsvordrucke sind bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und deren Bezirksstellen erhältlich. § 3 (1) Die Beantwortung aller im Antragsvordruck aufgeführten Fragen ist für dessen Bearbeitung unerläßlich. (2) Der Antrag ist vom Minister, Staatssekretär, Vorsitzenden des Rates des Bezirkes oder Leiter der Verwaltung zu unterzeichnen. (3) Jedem Antrag sind die Fragebogen, Meldungsund Abrechnungsvordrucke sowie die Erläuterungen zur Durchführung der Berichterstattung beizufügen. Der Antrag und die Erhebungspapiere sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. (4) Anträge, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden unbearbeitet zurückgegeben. II. Veranstalter von Berichterstattungen § 4 (1) Zur Einreichung des Antrages auf Genehmigung und Registrierung einer Berichterstattung ist der Veranstalter verpflichtet. Veranstalter im Sinne der Verordnung ist diejenige Stelle, die die Erhebungspapiere gestaltet und die Durchführung der Berichterstattung leitet. (2) Erstredet sich eine Berichterstattung auf die Verantwortungsbereiche anderer Dienststellen (Ministerien, Staatssekretariate usw.), so ist die federführende Dienststelle zur Antragstellung unter Vorlage der Mitzeichnungsblätter der an dieser Berichterstattung beteiligten Organe verpflichtet. Der Druck der Erhebungsunterlagen ist vom Antragsteller zu veranlassen. Die Durchführung der Berichterstattung obliegt jedoch dann den beteiligten Organen, deren Bezeichnung aus dem Kopf des Formblattes ersichtlich sein muß. § 5 Die Anträge von Veranstaltern in den Bezirken oder Kreisen sind über das zuständige zentrale Organ bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik einzureichen. III. Antragstermin § 6 Die Anträge hat der Veranstalter so rechtzeitig zu stellen, daß eine beratende Einflußnahme auf die Gestaltung der Berichterstattung ihre Durchführung nicht verzögert. § 7 Die Erhebungspapiere sind der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik im Manuskript vorzulegen. Ein vorzeitiger Druck ist nicht zulässig. IV. Vermerke § 8 (1) Die Vordrucke aller von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik genehmigten Berichterstattungen müssen in der rechten oberen Ecke folgenden Vermerk tragen: Genehmigungsvermerk Registriert bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik am unter Nr t Befristet bis zum (2) Bei formlosen Berichterstattungen ist der Veranstalter verpflichtet, den Berichtspflichtigen den Genehmigungsvermerk in der Anweisung zur Durchführung der Berichterstattung bekanntzugeben. § 9 (1) Sämtliche von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik genehmigten Formblätter müssen neben dem Genehmigungsvermerk weiterhin in der linken oberen Ecke die Bezeichnung des Veranstalters der Berichterstattung tragen. (2) Auf allen genehmigten Formblättern ist stets ein Einsendevermerk anzubringen, der den Berichtspflichti-geri angibt, bis wann, an wen und in wieviel Exemplaren die Formblätter ausgefüllt abzugeben sind. (3) Den Berichtspflichtigen ist stets eine Ausfertigung des Formblattes als Belegexemplar zu belassen. § 10 Übergangsbestimmungen (1) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Berichterstattungen ist der erteilte Genehmigungsvermerk in der Fassung gemäß Anordnung vom 21. September 1949 über die Neuordnung und Bestätigung der statistischen Berichterstattung (ZVOB1. I S. 757) entsprechend der Befristung weiterhin gültig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1954. (2) Alle nach der Verkündung der Verordnung genehmigten Berichterstattungen müssen den Genehmigungsvermerk entsprechend § 8 dieser Durchführungsbestimmung tragen. V. Ausnahmcrcgelung § 11 (1) Unter genehmigungsfreien Berichterstattungen der politischen Parteien und Massenorganisationen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, d der Verordnung sind alle die-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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