Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 533

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 533 (GBl. DDR 1954, S. 533); Gesetzblatt Nr. 53 Ausgabetag: 8. Juni 1954 533 Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin vorläufig wahrgenommen. 6. Das Recht, tierärztliche Tätigkeit auszuüben und tierärztliche Stellen zu bekleiden, steht *nur solchen Staatsbürgern zu, die die tierärztliche Approbation erhalten haben (Approbations-Ordnung). 7. Den Räten der Bezirke und der Kreise bzw. Städte obliegt die Organisation des Veterinärwesens sowie die Durchführung der Tierseuchenbekämpfung und der ständigen veterinären Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen auf Grund der gesetzlichen Vorschriften durch die unter Ziff. 5 genannten Veterinärverwaltungsstellen. III. Abschnitt Die Pflichten der Tierhalter 8. Die Vorsitzenden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Betriebsleiter der volkseigenen Güter und jeder werktätige Bauer sowie alle sonstigen Tierhalter sind verpflichtet, beim Ausbruch einer Seuche oder wenn sich bei den Tieren Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, unverzüglich beim Rat des Kreises Kreistierarzt Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat über den Rat der Gemeinde mündlich oder fernmündlich zu erfolgen. Dieselbe Verpflichtung besteht für Tierärzte oder solche Personen, die mit der Aufsicht über Vieh an Stelle des Eigentümers beauftragt sind, z. B. Tiergesundheitspfleger, Viehpfleger, Schäfer, Melker, Sennen, besonders auch dann, wenn sich seit mehr als 24 Stunden das Vieh außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebes des Eigentümers in ihrer Obhut befindet. Die gleichen Verpflichtungen haben auch Begleiter von Viehtransporten oder solche Personen, die Tiere in Stallungen, Koppeln oder Weideflächen in Gewahrsam haben, Viehwirtschaftsberater, Milchkontrolleure, Fleischbeschauer, Trichinenschauer und Personen, die das Fleischergewerbe betreiben und die Leiter der Tierkörperbeseitigungsanstalten. 9. Für die nachstehend aufgeführten Seuchen besteht die Anzeigepflicht (§ 10 Viehseuchengesetz): a) Rinderpest, b) Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, c) Tollwut, d) Rotz, e) Maul- und Klauenseuche, f) Lungenseuche der Rinder, g) Pockenseuche der Schafe, h) Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und der Rinder, i) Räude der Einhufer und der Schafe, k) Schweinepest und ansteckende Schweinelähme, l) Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers, m) Geflügelcholera und Hühnerpest, n) Bornasche Krankheit, # o) ansteckertde Blutarmut der Einhufer, p) Deckinfektionen der Rinder, 10. Bis zum Eintreffen des Kreistierarztes sind die unter Abschnitt III Ziff. 8 genannten Personen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die erkrankten oder verdächtigen Tiere nicht mit bestandsfremden Tieren in Berührung kommen, 11. Ist die Seuche oder der Verdacht anläßlich der Zerlegung eines Tieres oder bei Schlachtung eines Tieres festgestellt worden, so ist dafür Sorge zu tragen, daß bis zum Eintreffen des Kreistierarztes die für die Feststellung der Seuche notwendigen Organe bzw. Organteile nicht entfernt oder unschädlich beseitigt oder so verändert werden, daß die Feststellung des Krankheitszustandes dadurch erschwert oder unmöglich gemacht wird. 12. Ist eine Absonderung oder Überwachung erkrankter Tiere angeordnet, so hat der Tierbesitzer usw. solche Einrichtungen zu treffen, daß die Tiere während der Dauer der Absonderung die ihnen bestimmten Räumlichkeiten nicht verlassen können oder mit anderen Tieren in Berührung kommen. 13. Sind Tiere gefallen, so hat der darüber Verfügungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden. 14. Werden Tiere in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder volkseigenen Gütern neu eingestellt, so sind diese Tiere mindestens auf die Dauer von 30 Tagen isoliert zu halten. Der Kreistierarzt ist von der Ankunft der Tiere zu unter- t richten. Ihm obliegt es, die Dauer und Art der Isolierung oder Absonderung zu bestimmen. Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, das Tiergesundheitsbuch bei den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewissenhaft und regelmäßig zu führen. 15. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Unterbringungsräume-der Tiere in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und für periodische Desinfektionen zu sorgen. Das gleiche gilt für die Räumlichkeiten, die für die Aufbewahrung tierischer Teile wie Felle, Wolle, Haare usw. bestimmt sind. 16. Zur Verhütung von Tierseuchen haben die Tierhalter die vom Kreistierarzt oder den im Kreisgebiet ansässigen Tierärzten angeordneten prophylaktischen Maßnahmen durchzuführen. Diese Tierärzte sind auch verpflichtet, mit den Mitarbeitern des zootechnischen Beratungsdienstes hinsichtlich Pflege, Fütterung und Haltung der Tiere gemeinsame Schritte zu unternehmen. 17. Bei Ausbruch von Seuchen hat der Kreistierarzt die Einschleppung und die Ursache der Erkrankung zu klären und alle zur Sicherung der Diagnose erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Erforderlichenfalls hat er sich dabei der Unterstützung der Tiergesundheitsämter zu bedienen. Desgleichen hat er die Aufgabe, bei allen Krankheiten, die sich dafür eignen, alle Maßnahmen zu treffen, um die Heilung der Tiere herbeizuführen und die Seuche zu tilgen. 13. Bei einem Ausbruch von Seuchen hat der Kreistierarzt gemeinsam mit seinem Hilfspersonal sämtliche Tiere des landwirtschaftlichen Betriebes zu untersuchen. Ist eine Tötung der Tiere erforderlich, so hat er die Anweisung über die Durchführung der Schlachtung zu geben. Die Abteilung Landwirtschaft beim Rat des Kreises ist über das Auftreten von Seuchen unverzüglich zu unterrichten. 19. Nach Maßgabe des Viehseuchengesetzes hat der Rat des Kreises Kreistierarzt beim Auftreten von Tierseuchen alle Nachbarkreise und auch die Vorgesetzten Dienststellen zu unterrichten;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 533 (GBl. DDR 1954, S. 533) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 533 (GBl. DDR 1954, S. 533)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben der sollte zu der Erkenntnis führen, in welcher Breite die operativen Potenzen der genutzt werden können und müssen.

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