Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 526

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 526 (GBl. DDR 1954, S. 526); 526 Gesetzblatt Nr. 53 Ausgabetag: 8. Juni 1954 Zweite Durchführungsbestimmung* zum Gesetz zur Regelung des Jagdwesens. Vom 21. Mai 1954 Auf Grund des § 33 des Gesetzes vom 25. November 1953 zur Regelung des Jagdwesens (GBl. S. 1175) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse folgendes bestimmt: 1 Einteilung der Jagdgebiete § 1 (1) Die Jagdbehörde des Kreises hat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kreisforstamt und dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb bis zum 15. Juni 1954 der Jagdbehörde des Bezirkes Vorschläge über die Jagdgebietseinteilung einzureichen. (2) Die Jagdbehörde des Bezirkes überprüft in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe diese Vorschläge. Die Bestätigung der Jagdgebietseinteilung hat bis zum 25. Juni 1954 durch die Jagdbehörde des Bezirkes zu erfolgen. (3) Die oberste Jagdbehörde kann mit Zustimmung des Ministers des Innern bestimmte Jagdgebiete zu Sonderjagdgebieten erklären. Die Erklärung eines Jagdgebietes zum Sonderjagdgebiet hat zur Folge, daß alle Entscheidungen über die Einsetzung von Jagdgebietsverantwortlichen und die Erteilung der Jagderlaubnis in diesen Sonderjagdgebieten von der Zustimmung der obersten Jagdbehörde abhängig sind. Die oberste Jagdbehörde kann für diese Sonderjagdgebiete auch besondere Anweisungen über die Durchführung der Jagd, über die Festsetzung des volkswirtschaftlich vertretbaren Wildbestandes und über die Abschußpläne erlassen. Für die Jagdgebietseinteilung gelten folgende Grundsätze: a) Die Jagdgebietsgrenzen dürfen die Kreisgrenzen möglichst nicht überschreiten. Ist ein Überschreiten der Kreisgrenzen unumgänglich, so ist die Jagdbehörde des Kreises für das Jagdgebiet zuständig, in deren Bereich der größere Teil des Jagdgebietes liegt. Grenzüberschreitungen sind mit der Jagdbehörde des benachbarten Kreises zu vereinbaren. b) Die Jagdgebiete sind weitestgehend abzurunden. Die Jagdgebietsgrenzen sind nicht an Eigentumsund Besitzgrenzen gebunden. c) Als Grenzlinien sind nach Möglichkeit natürliche oder künstliche Wasserlfiufe, Gebirgskämme, Straßen, Eisenbahnkörper usw. zu verwenden. Bei der Festlegung der Jagdgebietsgrenzen soll jedoch darauf geachtet werden, daß geschlossene Wildstandsgebiete möglichst nicht auseinandergerissen werden. d) Bei der Bildung von Jagdgebieten mit überwiegend Waldflächen, sind in der Regel die Grenzen der Wirtschaftseinheiten der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (Revierförsterbezirke) zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche Nutzflächen, die unmittelbar an Forstreviere grenzen, sind mit dem Waldgebiet zu einem Jagdgebiet zu vereinigen. 1. Durchfb. (GBl. S. 431) e) Bei Revieren mit übermäßiger Streulage finden die Reviergrenzen keine Berücksichtigung. Die Revierteile werden in das jeweilige Jagdgebiet eingegliedert. f) Flächen, für die allgemeine Zutrittsbeschränkurt-gen bestehen, scheiden bei der Jagdgebietseinteilung grundsätzlich aus. Flächen, für die Zutrittsbeschränkungen nur zeitweilig gelten, dürfen nur mit Einverständnis der für die Anordnung und Aufhebung der Zutrittsbeschränkung zuständigen Organe in Jagdgebiete eingeghedert und unter den mit diesen Organen vereinbarten Bedingungen bewirtschaftet werden. g) Jagdgebiete mit mehr als 50 °/o Waldanteil sollen eine Größe von 2000 ha nicht überschreiten. § 2 (1) Natur-, Wald- und Tierschutzgebiete werden vorläufig nicht in die Jagdgebiete einbezogen. (2) Besondere Anordnungen über die Ausübung der Jagd in den genannten Gebieten erläßt die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzverwaltung. (3) Bis zum Erlaß dieser Anordnungen kann die Jagdbehörde des Bezirkes in Übereinstimmung mit der Naturschutzverwaltung des Bezirkes die Durchführung von Jagden in solchen Gebieten genehmigen. § 3 Änderungen der Jagdgebietseinteilung sind bei der Jagdbehörde des Bezirkes zu beantragen. § 4 (1) Die Jagdgebietsverantwortlichen sind durch die Jagdbehörde des Bezirkes nach Anhören des Jagdbeirates bis zum 30. Juni 1954 zu bestimmen. (2) In Jagdgebieten, deren Bewirtschaftung einem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb obliegt, sind in der Regel Angehörige des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes (Arbeiter und Angestellte) als Jagdgebietsverantwortliche einzusetzen. (3) Jagdberechtigte mit besonderer Jagderlaubnis können auf Antrag für das (laut Jagdberechtigungsschein) zugesprochene Jagdgebiet als Jagdgebietsverantwortliche eingesetzt werden. (4) Für Sonderjagdgebiete Wird der Jagdgebietsverantwortliche von der obersten Jagdbehörde bestimmt. II. Abschußregelung § 5 (1) Bei der Regelung des Abschusses müssen die berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Schutzes vor Wildschäden gewährleistet sein. Andererseits muß innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen ein in seinen einzelnen Stücken gesunder Bestand aller heimischen Wiidarten in angemessener Zahl erhalten bleiben. (2) Der Abschuß hat weidgerecht unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen und jagdgebräuchlichen Bestimmungen zu erfolgen. (3) Der Abschuß von Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild, Hasen und Wildkaninchen sowie Auer-und Birkwild, Rebhühnern, Fasanen, Wildenten und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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