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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 447

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 447 (GBl. DDR 1954, S. 447); 447 . Gesetzblatt Nr. 42 Ausgabetag: 27. April 1954 -- ' § 15 Wer ein. mit einer staatlichen Auszeichnung verbundenes Ehrenzeichen unberechtigt öffentlich trägt, Abzeichen, die ihrem Aussehen oder ihrer Tragweise nach mit staatlichen Ehrenzeichen verwechselt werden können, öffentlich trägt, sie herstellt oder in den Verkehr bringt, * oder durch wissentlich falsche Angaben die Verleihung einer staatlichen Auszeichnung an sich oder einen anderen herbeigeführt hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. § 16 Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. § 17 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den siebenundzwanzigsten April neunzehnhundertvierundfünfzig Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. Pieck Gesetz über die Stiftung des Vaterländischen Verdienstordens. Vom 21. April 1954 § l Zur Anerkennung besonderer Verdienste im Kampf für die Einheit Deutschlands, um die Deutsche Demokratische Republik und zur Anerkennung hervorragender Leistungen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens, die geeignet sind, das Ansehen des deutschen Volkes zu erhöhen, wird der Vaterländische Verdienstorden gestiftet. § 2 Der Vaterländische Verdienstorden wird nach Maßgabe und Bedeutung der Verdienste in Gold, in Silber und in Bronze verliehen. § 3 Der Vaterländische Verdienstorden wird in der Regel am 7. Oktober, dem Jahrestag der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik, verliehen. § 4 Die Verleihung erfolgt durch den Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik. § 5 Die Regelung der Verleihung und die Ausstattung des Vaterländischen Verdienstordens wird durch das Statut bestimmt. Das Statut des Vaterländischen Verdienstordens wird vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassen. § 6 Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratien Republik. § 7 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. . Berlin, den siebenundzwanzigsten April neunzehnhundertvierundfünfzig Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. Pieck Statut des Vaterländischen Verdienstordens. Vom 22. April 1954 Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 21. April 1954 über die Stiftung des Vaterländischen Verdienstordens (GBl. S. 447) wird folgendes Statut erlassen: § 1 (1) Der Vaterländische Verdienstorden dient zur Auszeichnung besonderer Verdienste im Kampf für die Einheit Deutschlands, um die Deutsche Demokratische Republik und zur Anerkennung hervorragender Leistungen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens, die geeignet sind, das Ansehen des deutschen Volkes zu erhöhen. (2) Der Vaterländische Verdienstorden wird in drei Stufen verliehen, in Gold, in Silber und in Bronze,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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