Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 427

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 427 (GBl. DDR 1954, S. 427); Gesetzblatt Nr. 40 Ausgabetag: 22. April 1954 427 8. Verpackung. Die Ware ist in handelsüblicher Export-Verpackung zum Versand zu bringen, so daß sie gegen Verluste und Beschädigungen während der für sie normalen Art und Dauer des Transportes vom Lieferbetrieb bis zu dem im „EA“ festgelegten Bestimmungsort geschützt ist. Sind im „EA“ Sonderbedingungen festgelegt, so sind diese genau einzuhalten. Das gilt insbesondere für dis Verpackung und Kennzeichnung bruchempfindlicher, leckender, feuergefährlicher, explosiver oder anderer gefährlicher Ware. 9. Gewährleistung. a) Beanstandungen der vereinbarten Güte, Sorte und Verpackung müssen von dem Besteller innerhalb von sieben Monaten, gerechnet vom Lieferdatum an, angezeigt werden. b) Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm nach Buchst, a angezeigten Mängel nach Wahl des Bestellers unverzüglich zu beseitigen oder entsprechenden Ersatz zu liefern oder Minderung mit dem Besteller zu vereinbaren. c) Mängelrügen befreien nicht von der fristgemäßen Bezahlung des Rechnungsbetrages. Steht im Falle der Minderung deren Höhe vor Ablauf der Zahlungsfrist durch Vereinbarung fest, so ist der Rechnungsbetrag abzüglich der Minderung fällig. d) Für Garantieleistungen gelten die in der Fünften Durchführungsbestimmung vom 6. Juni 1953 zur Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl. S. 803) festgelegten Bestimmungen. e) Der Umfang der zu leistenden Garantie wird im „EA“ vereinbart. Auf Verlangen des Bestellers ist der Garantieschein der Warensendung beizufügen. In diesem Falle sind Beanstandungen hinsichtlich der Güte innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Garantiefrist dem Lieferer zur Kenntnis zu bringen. Der Besteller ist berechtigt, beanstandete Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferers diesem nach vorheriger Benachrichtigung zurückzusenden. 10. Vertragsstrafen bei Vertragsverletzungen. a) Der Lieferer und der Besteller verpflichten sich, bei Verletzung der ihnen obliegenden vertraglichen Pflichten eine Vertragsstrafe an den anderen Vertragspartner zu zahlen. b) Die Vertragsstrafe beträgt für den Lieferer bei Nichteinhaltung der Vereinoarungen über: aa) Liefertermin, Menge und die in Ziff. 3 Buchstaben e und f vorgesehenen Verpflichtungen 0,1 Vo täglich des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betreffenden Teiles des Vertragsgegenstandes ; bb) die Absendung der Export-Auftrags-Bestä-tigung oder eines begründeten Einspruches an den Besteller 0,05 % täglich des Wertes des Vertragsgegenstandes; cc) Verpackung 1 °/o des Wertes des Vertragsgegenstandes; dd) Sorte, Güte oder sonstige zugesicherte Eigenschaften 5 °/o des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betreffenden Teiles des Vertragsgegenstandes. c) Die Vertragsstrafe beträgt für den Besteller: aa) 0,1 °/o täglich des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betreffenden Teiles, wenn er den Vertragsgegenstand vertragswidrig nicht entgegennimmt-, bb) 0,1/. täglich des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betreffenden Teiles des Vertragsgegenstandes, wenn er den Abruf der bestellten Warenmenge oder die rechtzeitige Mitteilung der Versanddispositionen unterläßt. d) Im Falle der nicht rechtzeitigen Begleichung der Rechnung des Lieferers hat der Besteller Verspätungszinsen gemäß der Vierundzwanzigsten Durchführungsbestimmung vom 25. März 1954 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 357) an den Lieferer zu zahlen. e) Der Lieferer ist darüber hinaus verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 °/o des Wertes des Vertragsgegenstandes zu zahlen, wenn er die Lieferung so spät vornimmt, daß die Erfüllung des Vertrages für den Besteller ohne wirtschaftliches Interesse ist, er daher den Vertragsgegenstand nicht abnimmt und der „EA“ nach § 15 der Verordnung vom 17 Dezember 1953 über die Durchführung von Exportaufträgen (GBl. S. 1312) annulliert wird. f) Die Vertragsstrafe gemäß Buchst, b (aa und bb), Buchst, c (aa und Db) und Buchst, d ist dem Verpflichteten monatlich, gemäß Buchst, b (cc und dd) und Buchst, e unverzüglich in Rechnung zu stellen und binnen 15 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Im Zweifel gilt der Postaufgabestempel als Datum der Rechnungserteilung. g) Durch die Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Schadensersatz nicht berührt. h) Die Bezahlung der Vertragsstrafe befreit den Lieferer nicht von der Erfüllung des „EA“ und von der Pflicht zur Ersatzlieferung. i) Von der Berechnung der Vertragsstrafe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsstrafe wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus . einem „EA“ monatbch den Betrag von 10 DM offenbar nicht übersteigt. k) Auf eine fällig gewordene Vertragsstrafe darf nur verzichtet werden, wenn sie wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus einem „EA“ insgesamt nicht mehr als 100 DM beträgt und der Berechtigte annehmen Kann, daß ein Verschulden seines Vertragspartners nicht vorliegt. l) Eine Aufrechnung mit einer fällig gewordenen Vertragsstrafe i'st nicht zulässig. 11. Änderung oder Aufhebung des „EA“. a) Der „EA" w-rd geändert oder aufgehoben, wenn die ihm zugrunde . liegende Planaufgabe des Lieferers oder des Bestellers geändert oder zurückgezogen wird. b) Der „EA“ wird aufgehoben, wenn er gemäß § 15 der Verordnung vom 17. Dezember 1953 über die Durchführung von Exportaufträgen annulliert wird. c) Die Vertragspartner können, auch wenn die Planaufgabe des Lieferers oder des Bestellers nicht geändert wurde, eine Änderung des „EA“ vereinbaren, soweit die Erfüllung der Planaufgabe durch die Änderung nicht gefährdet wird. d) Jede Änderung oder Aufhebung eines „EA“ bedarf der Schriftform.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 427 (GBl. DDR 1954, S. 427) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 427 (GBl. DDR 1954, S. 427)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für mögliche Feindangriffe im Außensicherungssystem der Untersuchungshaftanstalt aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer planmäßigen Beseitigung Einschränkung zu unterbreiten. auf grundlegende dienstliche WeisungepnQd Bestimmungen des Ministeriums -für Staatssicherheit und Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche.

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