Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 389

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 389 (GBl. DDR 1954, S. 389); Gesetzblatt Nr. 37 Ausgabetag: 15. April 1954 389 rungsmenge für die Obstkulturflache der staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe oder deren Pächter festzulegen und in den Vordruck 1 einzutragen. (8) Nach Abschluß der Differenzierung sind bis zum 30. April 1954 Gemeindeversammlungen vom Bürgermeister in Anwesenheit eines Vertreters des VEAB und der Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises durchzuführen. In diesen Versammlungen sind den Erzeugern die für den Vertragsabschluß mit dem VEAB vorgesehenen Ablieferungsmengen bekanntzugeben. Die Nachweise über die Obstdifferenzierung sind bis zum 2. Mai 1954 zur Einsichtnahme beim Bürgermeister auszulegen. (9) Einsprüche der Erzeuger gegen die Differenzierung sind vom Bürgermeister unter Beteiligung der Differenzierungskommission der Gemeinde zu prüfen und innerhalb von fünf Tagen zu entscheiden (vgl. § 28 der Verordnung). (10) Den ablieferungspflichtigen Erzeugern von Erdbeeren, Beerenobst und Steinobst ist von den Bürgermeistern bis zum 10. Mai 1954 eine formlose Ablieferungsmitteilung zuzustellen. § 131 Übergabe der Nachweise über die Obstdifferenzierung (1) Die Nachweise der Obstdifferenzierung (Vordruck 1) sind von den Räten der Gemeinden den Abteilungen Erfassung und Aufkauf der Räte der Kreise bis zum 10. Mai 1954 in dreifacher Ausfertigung zur Bestätigung und Prüfung vorzulegen. (2) Ein Exemplar der Nachweise der Obstdif'erenzie-rung 1954 ist den Räten der Gemeinden bis zum 20. Mai 1954 von den Abteilungen Erfassung und Aufkauf der Räte der Kreise bestätigt zurückzugeben. Die Letztausfertigung verbleibt bei der Abteilung Erfassung und Aufkauf zur Auswertung und Zusammenstellung. § 132 Durchführung der Vertragsabschlüsse (1) Nach Bestätigung der Obstdifferenzierung entsprechend dem § 131 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung übergeben die Abteilungen Erfassung und Aufkauf der Räte der Kreise den VEAB die Nachweise der Obstdifferenzierung, damit die VEAB mit den Erzeugern Verträge über die festgelegten Ablieferungsmengen abschließen können. (2) An Hand der Nachweise der Obstdifferenzierung 1954 haben die VEAB mit den Erzeugern bis zum 10. Juni 1954 Verträge abzuschließen. Die Verträge sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung erhält der Erzeuger, die zweite der VEAB. Der Vertragsabschluß hat artenmäßig zu erfolgen. Dabei sind mit den Erzeugern monatliche Ablieferungstermine für die einzelnen Arten zu vereinbaren. (3) Wird trotz der Aufklärung durch den VEAB der Vertragsabschluß nicht erzielt, so ist der Vertrag unter Beteiligung der Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises abzuschließen. Kommt .es auch trotz der Vermittlung des Rates des Kreises nicht zum Vertragsabschluß, so ist nach Prüfung der Gründe durch die Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises bis zum 20. Juni 1954 ein Ablieferungsbescheid auszuhändigen. Mit der Aushändigung eines Ablieferungsbescheides ist die Ablieferungspflicht des Erzeugers begründet. An Stelle der Aushändigung eines Ablieferungsbescheides kann die Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises den Vertrag für verbindlich erklären. Dem Erzeuger ist der verbindlich erklärte Vertrag mit der Mitteilung auszuhändigen, daß sich die Rechtsverhältnisse aus diesem Vertrag so regeln, als wäre der Vertrag zwischen Erzeuger und VEAB unmittelbar abgeschlossen. (4) Kommt es zwischen einer LPG oder einem volkseigenen Gut und einem VEAB nicht zum Vertragsabschluß, so hat die Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises die Voraussetzungen für den Abschluß des Vertrages zu prüfen und bis zum 20. Juni 1954 zu entscheiden. (5) Für Ablieferungsmengen bis zu 50 kg haben die Räte der Gemeinden nach Abschluß der Differenzierung die Zustimmung zu der Ablieferungsverpflichtung von den Erzeugern auf den Nachweisen der Obstdifferenzierung 1954 unterschreiben zu lassen. Die Verträge für Ablieferungsmengen bis zu 50 kg sind von dem VEAB in einfacher Ausfertigung auszufertigen und den Erzeugern zuzustellen. Stimmt der Erzeuger der festgelegten Ablieferungsmenge nicht zu, ist nach Abs. 3 zu verfahren. (6) Die VEAB haben den Abteilungen Erfassung und Aufkauf der Räte der Kreise über den Verlauf der Vertragsabschlüsse zu berichten und nach Beendigung den Abteilungen Erfassung und Aufkauf der Räte der Kreise einen Endbericht vorzulcgen. (7) Die Abteilungen Erfassung und Aufkauf der Räte der Kreise haben die VEAB bei der Durchführung der Vertragsabschlüsse ständig zu kontrollieren. Abschnitt III Durchführung der Erfassung von Gemüse und Obst § 133 Abnahme- und Sortierungsvorschriften (1) Die Ablieferungspflicht ist grundsätzlich in IA-oder A-Qualität, soweit diese nachweisbar nicht geerntet werden konnte, mit B-Qualitäten zu erfüllen. (2) Die bisherigen Güte- und Abnahmebestimmungen für Gemüse und Obst, sowie die Erzeugerfestpreise nach der Preisverordnung Nr. 305 vom 22. Mai 1953 Verordnung über Erzeugerpreise für frisches Gemüse und Obst (Sonderdruck Nr. 15/1953 des Gesetzblattes/ Zentralblattes) werden bis auf weiteres beibehalten. (3) Die Sortierungs- und Gütebestimmungen sind in den Erfassungsstellen zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. (4) Die Einstufung der Gemüse- und Obstarten in die entsprechende Größengruppe, Güteklasse (und Preisgruppe bei Obst) ist unter Beachtung der geltenden Sortierungs- und Gütebestimmungen durch die Erzeuger vorzunehmen und durch Gütekennzeichnungsstreifen zu bezeichnen. Die Gütekennzeichnungsstreifen sind durch die Ortserfassungsstellen an die Erzeuger auszugeben. (5) Die Ortserfassungsstellen haben die Einstufung im Beisein des Erzeugers zu prüfen und zu bestätigen bzw. abzuändern, wenn die durch den Erzeuger vorgenommene Einstufung nicht den Sortierungs- und Gütebestimmungen entspricht.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 389 (GBl. DDR 1954, S. 389) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 389 (GBl. DDR 1954, S. 389)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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