Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 379 (GBl. DDR 1954, S. 379); Gesetzblatt Nr. 37 Ausgabetag: 15. April 1954 379 T e i1 II Pflichtablieferung tierischer Rohstoffe Abschnitt I Art und Weise der Ablieferung § 78 Ablieferungspflichtige Betriebe Der allgemeinen Ablieferungspflicht tierischer Rohstoffe unterliegen alle Bauernwirtschaften, LPG, deren Mitglieder, VEG, Betriebe der örtlichen Landwirtschaft, Jagdberechtigte, Wildtierfänger, Edelpelztierzüchter, Seidenbauer, Schlachthöfe, Schlachtstellen, Tierkörperbeseitigungs-Anstalten, Notschlachtungsbetriebe und sonstige Betriebe und Einzelpersonen, bei denen tierische Rohstoffe anfallen. § 79 Erfassungsstellen für tierische Rohstoffe Die ablieferungspflichtigen tierischen Rohstoffe sind nach § 20 der Verordnung von den ablieferungspflichtigen Betrieben oder Personen an den örtlich zuständigen Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieb für tierische Rohstoffe VEAB (tR) oder dessen Erfassungsstellen anzuliefern. Abschnitt II Ablieferung von Lederrohhäuten und -feilen § 80 Art der abzuliefernden Lederrohhäute und -feile (1) Sämtliche Lederrohhäute und -feile sind von den im § 78 genannten Ablieferungspflichtigen an die VEAB (tR) oder deren Erfassungsstellen oder deren Erfasser nachstehend VEAB (tR) genannt, in frischem Zustand am Tage der Enthäutung abzuliefem. (2) Schweine unter 50 kg sowie Altschneider und Eber über 250 kg Lebend- oder Tierkörpergewicht sind nicht enthäutungspflichtig. (3) Felle von Hunden und Katzen sind ablieferungspflichtig, wenn die Felle in gewerblichen Betrieben (z. B. Tierkörperbeseitigungs-Anstalten, Tierkliniken) anfallen, soweit tierseuchengesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. § 81 Ablieferung tierischer Rohstoffe von kranken Tieren (1) Schlachtbetriebe, Tierkörperbeseitigungs-Anstalten und andere Betriebe dürfen Lederrohhäute und -feile, Hörner, Hufe, Hornschuhe, Tierhaare von getöteten oder verendeten Tieren nicht abliefern, bei denen folgende ansteckenden Tierkrankheiten oder deren Verdacht tierärztlich festgestellt sind: a) Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, ansteckende Lymphgefäßentzündung der Einhufer, Pocken der Schafe, Rotlauf der Schweine, Schweinepest, ansteckende Schweine-lähme, bösartige Ödeme. An Stelle der Ablieferung an den VEAB (tR) tritt die unschädliche Beseitigung. b) Häute von Klauentieren, bei denen Maul- und Klauenseuche, sowie Häute von Einhufern, bei denen ansteckende Blutarmut festgestellt wird, sowie Felle von Schafen aus Beständen mit Schafpocken, auch wenn die Felle einwandfrei er scheinen, dürfen erst nach Durchführung eines vom Kreistierarzt anzuordnenden Verfahrens ab-geliefert werden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Buchst b gelten auch für Häute und Felle, die durch Berührung mit den Häuten und Fellen von Tieren mit ansteckenden Krankheiten (Abs. 1 Buchstaben a und b) zum Träger des Ansteckungsstoffes geworden sein können. § 82 Ausschlachtungen von Lederrohhäuten und -feilen (1) Bei gewerblichen Schlachtungen und Hausschlach* tungen sind Lederrohhäute und -feile nach folgenden Bestimmungen auszuschlachten: a) Das Ausschlachten von Lederrohhäuten und -feilen wird nach vollkommenem Entbluten der getöteten Tiere vorgenommen. Die Lederrohhäute und -feile dürfen nicht durch Schmutz oder Blut verunreinigt werden. b) Werden Großviehhäute, Fresser- und Kalbfelle ohne Kopf abgezogen, so ist die Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abzuschneiden. Bei kurzbeinigen Abschlachtungen ist der Schnitt unmittelbar unterhalb des Kniegelenkes gradlinig zu führen. c) Das Ausschlagen der Lederrohhäute und -feile darf nicht mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen erfolgen. d) Von Schweinen ist ein speckfreier Croupon durch folgende Schnittführung zu gewinnen: aa) Seitenschnitt: Auf beiden Seiten des Croupons ist je ein Hautstreifen von 15 cm zu belassen, an dessen Ende sich jeweils die vordere Brustzitze befinden muß. bb) Vorderschnitt: Bei Schweinen bis 100 kg Lebendgewicht ist eine Handbreite, bei Schweinen über 100 kg zwei Handbreiten hinter den Ohren ein gradliniger Schnitt bis zu den Seitenschnitten zu führen. cc) Hinterschnitt: Unmittelbar von der Schwanzwurzel ist ein gradliniger Schnitt bis zu den Seitenschnitten zu führen. Bei Hausschlachtungen kann die hintere Schnittlinie wie folgt vorgenommen werden: Vom Hüftgelenk eines Hinterbeines ist ein gradliniger Schnitt über die Hüftwurzel bis zum Ansatz des anderen Hinterbeines zu führen. Zur Erleichterung der Bewertung solcher Croupons ist ein schmaler Hautstreifen mit zu enthäuten, der von der Höhe der Hüftwurzel über die Rückenwirbel bis 3 cm über die Schwanzwurzel führen muß. (2) Für die Ausschlachtung nach den Bestimmungen des Abs. 1 sowie für die Ablieferung ist bei gewerblichen Schlachtungen der Leiter des Schlachtbetriebes, bei Hausschlachtungen der die Hausschlachtung ausführende Berufsfleischer oder Hausschlächter verantwortlich. Hausschlachtungen dürfen nur solche Berufsfleischer oder Hausschlächter ausführen, die dazu eine Genehmigung der Abteilung Örtliche Industrie und Handwerk des zuständigen Rates des Kreises besitzen, (Vgl. hierzu § 42 der Durchführungsbestimmung.);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Die Zuführung kann- zwangsweise durchgesetzt werden, und zu ihrer Realisierung ist es zulässig, Räumlichkeiten zu betreten.

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