Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 377

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 377 (GBl. DDR 1954, S. 377); Gesetzblatt Nr. 37 Ausgabetag: 15. April 1954 377 Aufkauf des Rates des Kreises ist verpflichtet, unter Einschaltung der Handelsorgane Maßnahmen zu treffen, die die Auslieferung von Futtermitteln und Braunkohlenbriketts innerhalb der Laufzeit der Berechtigungsscheine sichern. (6) Belieferte Bezugsberechtigungsscheine sind zu entwerten und von den Handelsorganen zwei Jahre aufzubewahren. Abschnitt X Der Auf kauf von Schlachtvieh* Milch, Eiern und Geflügel nach § 21 der Verordnung § 65 Voraussetzungen des Aufkaufs (1) Der freie Verkauf von Schlachtvieh, Milch und Eiern ist den Erzeugern aus der eigenen landwirtschaftlichen Produktion nur nach Erfüllung der im § 21 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen gestattet. (2) Unter dem im § 21 der Verordnung erwähnten „Soll für die abgelaufene Zeit“ ist das Ablieferungssoll zum Zeitpunkt des Verkaufs einschließlich der Ablieferungsschulden in der im Ergänzungsbescheid festgelegten Höhe (§ 46 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 2. Dezember 1953) zu verstehen. (3) Bei freiem Verkauf von Schlachtvieh muß die im § 21 Abs. 2 Buchst, b der Verordnung festgelegte Bedingung in allen Gattungen erfüllt sein. Beispiel: Beim freien Verkauf von Rindern muß das fristgemäße Ablieferungssoll sowohl von Rindern als auch von Schweinen erfüllt sein. Dagegen ist der freie Verkauf von Schweinen zufolge der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben f bis h dieser Durchführungsbestimmung zulässig, wenn das gesamte fristgemäße Ablieferungssoll von Schlachtvieh, also auch von Rindern, in Schweinen erfüllt wurde. § 66 Aufkauforgane (1) Zum Aufkauf tierischer Erzeugnisse sind zugelassen: a) die Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VEAB) zum Aufkauf von Schlachtvieh, Milch, Eiern, Geflügel, Kaninchen, Bienenhonig, Wild/Wildgeflügel; b) die Mitglieder der Fleischerhandwerksgenossenschaften sowie private Handelsvertreter im Vertragsverhältnis mit den VEAB zum Aufkauf von Schlachtvieh, Geflügel, Kaninchen, Eiern oder eines dieser Erzeugnisse; c) die privaten Eiererfasser im Vertragsverhältnis mit den VEAB zum Aufkauf von Eiern, Geflügel, Kaninchen und Bienenhonig; d) die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften im Vertragsverhältnis mit den VEAB zum Aufkauf von Eiern, Geflügel, Kaninchen und Bienenhonig; e) die Molkereien als Erfassungsstellen für den Aufkauf von Milch und Landbutter; f) die Konsumgenossenschaften zum Aufkauf von Schlachtvieh, Milch, Eiern, Geflügel und Kaninchen. (2) Die Durchführung des Aufkaufs tierischer Erzeug* nisse durch die volkseigenen, genossenschaftlichen oder privaten Aufkaufbetriebe (Abs. 1) regelt sich nach den vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf herausgegebenen Richtlinien. Den VEAB oder den anderen zugelassenen Aufkauforganen ist der Aufkauf von Schlachtvieh und Geflügel von den Erzeugern verboten, die die Voraussetzungen für den freien Aufkauf nicht erfüllen. (3) Das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf kann auch andere als die im Abs. 1 genannten Betriebe zum Aufkauf zulassen oder erteilte Zulassungen entziehen. § 67 Vorlage der Verkaufsberechtigung durch Erzeuger (1) Die Erzeuger haben beim Verkauf von Schlacht vieh den Aufkaufbetrieben zum Nachweis der Erfüllung der festgesetzten Bedingungen die Verkaufsberechtigung nach § 21 Abs. 4 der Verordnung vorzulegen, die vom Rat der Gemeinde des Wohnsitzes des Erzeugers anhand der Erzeugerkartei gebührenfrei auszustellen ist. Beim Aufkauf von Schweinen ist auch zu prüfen, ob die fälligen Mastverträge realisiert sind; trifft dies nicht zu, so darf der Aufkauf von Schweinen nicht durchgeführt werden. (2) Beim freien Verkauf von Milch oder Eiern entfällt die Ausstellung einer Verkaufsberechtigung. Der Erfüllungsstand in Milch ist der Lieferantenkartei der Molkerei zu entnehmen. Der Erfüllungsstand in Eiern ist der Eierkontrollkarte zu entnehmen. Die Aufkauforgane sind verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in diese Unterlagen davon zu überzeugen* daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den freien Aufkauf gegeben sind. (3) Der freie Verkauf von Geflügel ist nach termingemäßer Erfüllung des Ablieferungssolls in Schlachtvieh an die Aufkauforgane oder auf Bauernmärkten ohne Verkaufsberechtigung zulässig. (4) Der Verkauf von Bienenhonig regelt sich nach der Anweisung vom 28. August 1953 (ZB1. S. 440). § 68 Bestätigung über die Befreiung von der Pflichtablieferung Erzeuger, die von der Pflichtablieferung befreit sind, haben beim Verkauf von Schlachtvieh, Milch, Eiern oder Geflügel den Aufkaufbetrieben eine Bestätigung des Rates der Gemeinde über ihre Befreiung von der Ablieferung vorzulegen. Die Bescheinigung über die Ablieferungsbefreiung ist wieder einzuziehen, wenn der betreffende Erzeuger ablieferungspflichtig wird. § 69 Aufkauf und Erfüllung der Ablieferungspflicht durch Austausch Erzeuger, denen die Erfüllung ihres Ablieferungssolls in landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Austausch gestattet ist, können tierische Erzeugnisse erst nach Durchführung dieses Austausches frei verkaufen. § 70 Verkauf auf Bauernmärkten (1) Die Bestimmungen der §§ 67 und 68 dieser Durchführungsbestimmung gelten sinngemäß auch für den freien Verkauf auf Bauernmärkten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer.

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