Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 359

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 359 (GBl. DDR 1954, S. 359); Gesetzblatt Nr. 35 Ausgabetag: 7. April 1954 359 erfahrenen Arzt (nach Möglichkeit Tuberkulose-Facharzt) und einem vom Gebietsvorstand der Gewerkschaft Gesundheitswesen benannten Vertreter. § 5 Empfängern der wirtschaftlichen Hilfe für Tuberkulosekranke, die notwendige Anordnungen und Maßnahmen der Tuberkulose-Beratungsstelle zur Förderung und Sicherung ihrer Heilung und Pflege, zur Durchführung der Absonderung oder zur Förderung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß unmöglich machen, kann die wirtschaftliche Hilfe für Tuberkulosekranke versagt oder entzogen werden. Vor Versagung oder Entziehung der wirtschaftlichen Hilfe für Tuberkulosekranke ist der Betroffene zu hören und aufzuklären. § 6 Gewährte Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für Tuberkulosekranke sind nicht zurückzuerstatten. Die Leistungen sind unpfändbar. Steuern und andere Abgaben werden nicht erhoben. § 7 Empfänger der wirtschaftlichen Hilfe für Tuberkulosekranke, für die kein Anspruch auf Heilbehandlung bei der Sozialversicherung sowie bei der Deutschen Versicherungsanstalt besteht, werden für die Dauer der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe für Tuberkulosekranke durch das Ministerium für Gesundheitswesen bei der Sozialversicherung versichert. § 8 Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises hat in Zusammenarbeit mit den anderen Fachabteilungen des Rates des Kreises durch Maßnahmen der örtlichen Initiative die Voraussetzungen zu schaffen, um die Behandlungsmöglichkeiten für Tuberkulosekranke durch Einrichtung von Tagesliegestätten. Tuber-kulose-Nachtsanator1 m und andere geeignete Maßnahmen zu erweitern, sowie für die Eingliederung Tuberkulosekranker in den Arbeitsprozeß durch Schaffung geeigneter Arbeifsmöglichkeiten Sorge zu tragen (z. B. Arbeitsbeschaffung für Tuberkulöse, Umschulung usw.). § 9 Durchführungsbestimmungen zü dieser Anordnung erläßt das Ministerium für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit. § 10 Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1954 in Kraft. Berlin, den 26. März 1954 Ministerium für Gesundheitswesen Prof. Dr. Redetzky Stellvertreter des Ministers Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung über wirtschaftliche Hilfe für Tuberkulosekranke. Vom 26. März 1954 § 1 Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe für Tuberkulosekranke ist das Vorliegen einer Tuberkulose, durch welche die Erwerbsfähigkeit des Kranken um mindestens 50°/ eingeschränkt wird. § 2 (1) Es sind laufende monatliche Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe jeweils bis zu drei Monaten zu be- willigen und bis zum 10. eines jeden Monats auszuzahlen. (2) In besonderen Notfällen können einmalige Sonderbeihilfen, erforderlichenfalls neben der laufenden wirtschaftlichen Hilfe, gewährt werden. Soweit dieses im Interesse der Tuberkulosebekämpfung dringend erforderlich ist, werden Sonderbeihilfen gewährt: a) zur Anschaffung von Bedarfsgegenständen, b) zur Vornahme eines Umzuges aus seuchenhygienischen Gründen, c) zur Deckung anderer Ausgaben. (3) Tuberkulosekranken, die keinen Anspruch auf laufende wirtschaftliche Hilfe haben, kann ein laufender monatlicher Sonderzuschuß gewährt Werden. Dieser ist jeweils bis zu drei Monaten zu bewilligen und bis zum 10. eines jeden Monats auszuzahlen. § 3 (1) Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises (Tuberkuloseberatungsstelle) hat vor Entscheidung über Gewährung voh laufenden Leistungen, von Sonderbeihilfen oder von laufenden Sonderzuschüssen (§ 2) die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Tuberkulosekranken zu überprüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages zu entscheiden. (2) Bei einer Weiterbewilligung von laufenden monatlichen Leistungen (§ 2 Abs. 1) und von laufenden monatlichen Sonderzuschüssen (§ 2 Abs. 3) hat eine erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen. Die gesundheitliche Überprüfung wird tfn Rahmen der laufenden Überwachung durch die Tuberkuloseberatungsstellen durchgeführt. (3) Vor jeder Bewilligung und Weiterbewilligung der wirtschaftlichen Hilfe für Tuberkulosekranke ist die Möglichkeit zur Aufnahme einer geeigneten Arbeit zu überprüfen. § 4 (1) Die Empfänger der wirtschaftlichen Hilfe sind verpflichtet, jede Änderung ihres Einkommens und ihrer Lebensverhältnisse (z. B. Bewilligung von Rente, Arbeitsaufnahme durch den Kranken oder den Ehegatten, Änderung in der Höhe des Einkommens. Hinzukommen weiterer Einkünfte. Änderung der Familienverhältnisse) der zuständigen Abteilung Gesundheitswesen (Tuberkuloseberatungsstelle) unverzüglich mitzuteilen. (2) Werden durch unwahre Angaben des Antragstellers unrechtmäßige oder zu hohe Leistungen gewährt, so ist der zuviel gezahlte Betrag vom Empfänger zurückzuerstatten. § 5 Erhalten Empfänger der Sozialfürsorge gleichzeitig wirtschaftliche Hilfe für Tuberkulosekranke, erfolgt die Auszahlung der Sozialfürsorgeunterstützung gemeinsam mit der wirtschaftlichen Hilfe für Tuberkulosekranke durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises. § 6 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Mai 1954 in Kraft. Berlin, den 26. März 1954 Ministerium für Gesundheitswesen Prof. Dr. Redetzky , Stellvertreter des Ministers;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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