Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 342 (GBl. DDR 1954, S. 342); 342 Gesetzblatt Nr. 34 Ausgabetag: 2. April 1954 Erzieherbildung (GBl. S. 1359) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit folgendes bestimmt: Vergütungen der pädagogischen Fachkräfte in den Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke und Kreise § 1 Die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in den Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke und Kreise, für die nach den bestätigten Stellenplänen die Vergütung nach der Vergütungsordnung für Lehrer vorgesehen ist, wird nach den Gruppen des § 1 der Verordnung entsprechend ihrer Qualifikation und ihrer letzten Tätigkeit als Lehrer vor ihrer Berufung in die Schulverwaltung, jedoch ohne die Zulagen nach Tabelle 2, vergütet. § 2 Diese Kräfte erhalten folgende Zulagen: 1. Leiter der Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und pädagogische Referatsleiter in den Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke 2. Stellvertretende Leiter der Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und pädagogische Referenten und Inspektoren bei den Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke 3. Pädagogische Referenten und Inspek- toren bei den Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise § 3 Bei Kräften nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung, die durch Festsetzung eines erhöhten Dienstalters bisher eine höhere Vergütung erhielten als nach vorstehender Regelung, verbleibt es bei den bisherigen Sätzen als festes Gehalt solange, bis die dieser Summe entsprechende Dienstaltersstufe erreicht wird. Zu § 1 der Verordnung § 4 Als Lehrer mit abgeschlossener Ausbildung für die Mittelstufe (Gruppe 5) werden auch diejenigen Lehrer anerkannt, die in der Zeit nach 1918 an einem Pädagogischen Institut, an einem Pädagogischen Seminar, an einer erziehungswissenschaftlichen Anstalt oder einer gleichgestellten Einrichtung einer Universität oder Technischen Hochschule studierten, oder die eine diesen Einrichtungen entsprechende Pädagogische Hochschule oder Pädagogische Akademie in einem vier- oder sechssemestrigen Studium absolvierten, dabei eine fachbetonte Prüfung ablegten und in der Abschlußprüfung für ein oder zwei Unterrichtsfächer das Fachzeugnis erworben haben. Diese Fachprüfung muß durch Noten im Abgangszeugnis nachgewiesen sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in Gruppe 5 ist, daß die Lehrer in diesen Fächern mindestens zwölf Stunden wöchentlich an der Mittelstufe unterrichten. § 5 (1) Die Vergütung der hauptamtlichen Pionierleiter ohne abgeschlossene Ausbildung an Sonderschulen erfolgt nach der höchsten Stufe der Gruppe 1 für Grundschulen (420, DM). (2) Lehrkräfte, die an Tbc erkrankt waren und als Rekonvaleszenten an Sonderschuleinrichtungen in Tbc-Heilstätten mit der Perspektive abgeordnet werden, nach ihrer völligen Gesundung in die Normalschule zurückzukehren, erhalten entsprechende Vergütungen nach den Gruppen 2 bis 5. Zu §§ 2 und 3 der Verordnung § 6 Leiter und stellvertretende Leiter von Oberschulen im Aufbau erhalten die Leitungszulagen erst bei Eröffnung der 10. Klasse. § 7 ' Leiter und stellvertretende Leiter von Sonderschulen, außer Hilfsschulen, die neben einem sechsstufigen Grundschulteil noch ein Internat oder einen Kindergarten oder einen Berufsschulteil leiten, erhalten Zulagen wie die Direktoren und stellvertretenden Direktoren von Sonderschulen. § 8 Lehrkräfte an nicht voll ausgebauten Sonderschulen mit Abteilungsunterricht erhalten die Zulage gemäß Tabelle 2, Ziff. 2 Buchst, a in Höhe von 40, DM monatlich. § 9 (1) Lehrkräfte, die in besonders hierfür eingerichteten Klassen ausländische Kinder und Jugendliche unterrichten, erhalten Zulagen in Höhe von 5 °/o zum Grundgehalt. (2) Lehrkräfte, die in Tbc-Krankenhäusern und Heilstätten Tbc-kranke Kinder unterrichten, erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 1953 Erschwerniszulagen von 5 °/o monatlich. § 10 Kinderzuschläge werden soweit und solange gezahlt, als nach § 15 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStVO) (in der Form der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1952, GBl. S. 1413) Kinderermäßigung gewährt ist. Zu § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung § 11 (1) Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte unterliegen der Sozialversicherungspflicht, und zwar: a) Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte, wenn die Einkünfte aus ihrem Hauptamt oder Hauptberuf weniger als 600 DM monatlich betragen, mit der Differenz bis zur beitragspflichtigen Höchstgrenze von monatlich 600, DM in beiden Tätigkeiten. b) Nebenberufliche Lehrkräfte, die kein Einkommen aus einem Hauptberuf haben, wenn sie ein monatliches Einkommen von mehr als 40, DM erhalten. (2) In Fällen von Arbeitsunfähigkeit hat die Ausgleichszahlung bis zur Höhe von 90 °/o des Nettoverdienstes für sechs Wochen im Jahr nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate zu erfolgen. § 12 (1) Für den nebenamtlichen Unterricht ständig beschäftigter Kräfte hat grundsätzlich die- Bezahlung durch Jahrespausch Vergütung zu erfolgen. Den Lehrkräften ist jeweils zum Ende eines Monats V12 der Jahrespausch Vergütung auszuzahlen. Die Jahrespauschvergütung ergibt sich aus der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht erteilt wird (39 bis 40 Wochen gemäß jeweiliger Anweisung zum neuen 220, DM 160, DM 120, DM;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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