Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 295

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 295 (GBl. DDR 1954, S. 295); Gesetzblatt Nr. 29 Ausgabetag: 19. März 1954 295 (3) In den Versandpapieren bzw. Lieferscheinen oder Rechnungen ist die Leihverpackung als solche zu kennzeichnen. (4) Der Entleiher von Leihverpackung trägt das Risiko und die Kosten für die Rücksendung der Leihverpackung bis zur Bahnstation des Verleihers bzw. bis zu dessen Lager, falls es sich um Lieferungen im gleichen Ort handelt. (5) Anstelle der gelieferten Verpackungsmittel können andere Verpackungsmittel gleicher Art und gleichen Wertes zurückgegeben werden. (6) Die Vertragspartner können bei Abschluß eines Vertrages kürzere Rückgabefristen vereinbaren. Eine Erweiterung der festgelegten Rückgabefristen in besonderen Fällen kann nur durch das für den Lieferbetrieb zuständige Ministerium oder Staatssekretariat bzw. für die örtliche Wirtschaft durch die Räte der Bezirke oder Räte der Kreise erfolgen. f § 2 (1) Der Entleihe’* von Leihverpackung, der mit der Rückgabe der Verpackungsmitte] über die im § 1 Abs. 1 genannte Frist im Rückstand bleibt, folgendes Entgelt zu zahlen: hat dem Verleiher 1. Für Eierkisten 360er (komplett) je Woche u. Stück 0,35 DM 2. Für Steigen DIN 10 092 und andere Obst- und Gemüsesteigen n n ff ff 0,21 „ 3. Für Flachsteigen DIN 10 093 und andere Flachsteigen n rt fl fl 0,14 „ 4. Für Gewebe- und Jutesäcke (Getreide-, Kartoffel- und Gemüsesäcke) n ti n i* 0,14 „ 5. Für sämtliche anderen nicht aufgeführten Verpackungsmittel n ft 0,14 „ Für jede begonnene Woche ist der volle gesetzliche Mindestbetrag zu zahlen. (2) Der Verleiher der Leihverpackung hat das nach § 2 Abs. 1 vom Entleiher der Leihverpackung zu zahlende Entgelt sofort nach Wiedereintreffen der. Leihverpackung in Rechnung zu stellen. Der Anspruch des Verleihers auf Zahlung des Entgeltes erlischt nach zwei Monaten nach Eintreffen der Leihverpackung beim Verleiher. (3) Die Berechnung weiterer Gebühren und Pfandgelder ist unzulässig. (4) Durch die Erhebung des Anspruches auf Entgelt werden Ansprüche auf Ersatz des durch Verlust oder Beschädigung entstandenen Schadens nicht berührt. § 3 (1) Ist die Leihverpackung zur Daüereinlagerung bestimmt, so ist zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorher ein Vertrag abzuschließen. (2) Auf Grund dieses Vertrages sind die Gebühren wie folgt zu berechnen: I. Für Eierkisten 360er (komplett) für die Zeit der Einlagerung je Stück 0,30 DM 2. Für Steigen DIN 10 092 und andere Obst- und Gemüsesteigen und Flachsteigen DIN 10 093 je Monat u. Stück 0,05 DM 3. Für Gewebe- und Jutesäcke 0,15 „ 4. Für andere in Ziffern 1 bis 3 nicht aufgeführte Verpackungsmittel „ „ „ „ 0,05 „ (3) Die Bestimmungen des § 3 Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Entleiher auf Grund einer schriftlichen Einlagerungsanweisung durch die örtlichen Organe des Staates verhindert ist, die vorgeschriebene Frist für die Rückgabe der Verpackungsmittel einzuhalten. Der Entleiher hat dem Verleiher über die Verzögerung unverzüglich nach Bekanntwerden der Einlagerungsanweisung schriftlich zu unterrichten. § 4 Landwirtschaftliche Betriebe (vgl. § 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1953 über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, GBl. 5. 1081), die zur Durchführung der Pflichtablieferung oder des Aufkaufes landwirtschaftlicher Erzeugnisse Leerverpackung entleihen, haben dem Verleiher folgendes Entgelt zu zahlen: 1. Für Steigen vom 15. Tag ab je Tag und Stüde 0,03 DM 2. Für Gewebe- und Jutesäcke vom 15. Tag ab „ „ „ 0,02 „ § 5 (1) Bei Überschreitung der gesetzlichen und vertraglichen Rückgabepflicht (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 dieser Anordnung) hat der Entleiher folgende Vertragsstrafe an den Verleiher zu zahlen:. 1. Für Eierkisten 360er (komplett) bei einem Verzug bis zu vier Wochen je Woche u. Stück 0,40 DM bei weiterem Verzüge „ „ „ „ 0,80 „ 2. Für alle anderen Verpackungsmittel bei einem Verzug bis zu vier Wochen „ „ „ „ 0,25 „ bei weiterem Verzüge „ „ „ „ 0,50 „ Für jede begonnene Woche ist der gesetzliche Mindestbetrag zu zahlen. (2) Maßgebend für die Berechnung von Vertragsstrafen ist grundsätzlich die Tatsache der nicht fristgemäßen Rücksendung der Verpackungsmittel durch den Entleiher. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Verzögerung in der Rückgabe der Leihverpackung nicht durch den Entleiher zu vertreten ist. Der Verleiher ist über die Gründe der Verzögerung vor Ablauf der Frist zu unterrichten. (3) Der Verleiher darf auf die Zahlung der fälligen Vertragsstrafe und der Entgelte wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Leihverpackung nicht verzichten. (4) Vertragsstrafen sind den Entleihern nach § 4 dieser Anordnung nicht zu berechnen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 295 (GBl. DDR 1954, S. 295) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 295 (GBl. DDR 1954, S. 295)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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