Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 292 (GBl. DDR 1954, S. 292); 292 Gesetzblatt Nr. 29 Ausgabetag: 19. März 1954 II. Leicht- und Sperrgut bei einer Gütermenge a) mit Verwendung b) ohne Verwendung von mechanischen von mechanischen Einrichtungen Einrichtungen bis zu 50 t l'/a Tage 272 Tage 100 t l1/* Tage 3 Tage 150 t 2V2 Tage 372 Tage 200 t 2Va Tage 4 Tage 300 t 3V2 Tage 472 Tage 400 t 472 Tage 572 Tage 500 t 5 Tage 6 Tage (2) Dabei gelten: A. Als Umschlag mit mechanischen Einrichtungen: (3) Treffen mehrere Fahrzeuge zum gleichen Zeitpunkt am Umschlagplatz ein, und lassen die vorhandenen Einrichtungen eine gleichzeitige Be- oder Entladung nicht zu, so wird die Schiffsliegeabgabe in der Reihenfolge berechnet. Die Lade- oder Löschfrist des zuerst in Angriff genommenen Fahrzeuges beginnt nach Abs. 1. Die Fristen der folgenden Fahrzeuge beginnen leweils nach Ablauf der gesetzlichen Lade- oder Löschfrist des vorhergehenden Fahrzeuges. Bei dieser Berechnung der Schiffsliegeabgaben in Reihenfolge erfolgt die Berechnung der Liegezeiten der einzelnen Fahrzeuge unmittelbar aufeinander. Bei verschiedenen Absendern und Empfängern geht die Schiffsliegeabgabe zu Lasten desjenigen, der sie verursacht hat. (4) Ist die Be- oder Entladung des jeweils in Angriff genommenen Fahrzeuges vor Ablauf der gesetzlichen Liegefrist beendet, so beginnt die Lade- oder Löschfrist des nächsten Fahrzeuges sofort im Anschluß an die Be- oder Entladung des vorhergehenden Fahrzeuges. a) ohne Handarbeit: Sauger, Elevatoren, Greifer, Bagger usw., b) mit Handarbeit: Kübel, Rutschen, Transportbänder und ähnliche Hilfsgeräte, die von Hand beschickt werden. B. Als Umschlag mit reiner Handarbeit: der Umschlag ohne Verwendung von mechanischen Einrichtungen oder Hilfsgeräten. C. Güter, die die vermessene Tragfähigkeit eines Fahrzeuges nur bis zu einem Drittel auslasten, als Leicht- oder Sperrgut. (3) Soweit die vorhandenen mechanischen Einrichtungen in ihrem planmäßigen Einsatz die Be- oder Entladung von Transportraum in kürzeren Fristen, als den in Abs. 1 vorgeschriebenen ermöglichen, sind die Verlader verpflichtet, den Umschlag in so verkürzten Fristen durchzuführen, wie sie der erhöhten Umschlagsleistungen der Einrichtungen entsprechen. Kommen die Verkehrsbeteiligten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Wasserstraßenverwaltung zu einer Nachberechnung der Schiffsliegeabgaben berechtigt. (5) Die Liegezeiten für die Berechnung des Liegegeldes werden von der unter Abs. 3 und 4 bestimmten Regelung nicht betroffen. (6) Die Lade- oder Löschfrist beginnt und endet unabhängig von Sonn- und Feiertagen, die in die Frist fallen, mit Ausnahme des 1. und 8. Mai sowie des 7. Oktober. (7) Bei Teilladungen errechnet sich die Lade- oder Löschfrist der einzelnen Ladungsanteile in ihrem Verhältnis zur Gesamtladung. Die Zeit für das Verholen des Fahrzeuges von einer Lade- oder Löschstelle zur anderen wird in die Lade- oder Löschfrist nicht eingerechnet. Bei mehr als zehn Teilladungen beträgt die Entladung 1 Stunde für je 10 t. (8) Im Linieneilgutverkehr entfallen die Meldetage. § 3 Eine Berechnung der Lade- und Löschfristen findet am 1. Mai von O00 Uhr bis 600 Uhr des 2. Mai, am 8. Mai und am 7. Oktober von 0ÜO Uhr bis 2400 Uhr nicht statt. Desgleichen entfällt für diese Zeiten die Verpflichtung zur Meldung und zur Annahme der Meldung. (4) Die nach § 1 Abs. 4 der Verordnung festgelegte Erhöhung der Umschlagskapazität erfordert eine planmäßige Durchführung. Die Pläne zur Erhöhung der Umschlagskapazität entsprechend der gesteigerten Produktionsleistung sind von sämtlichen Verkehrsbeteiligten dem Staatssekretariat für Schiffahrt bis zum 30. September jeden Jahres zur Bestätigung einzureichen. (5) Das Staatssekretariat für Schiffahrt veröffentlicht spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung eine Tabelle der Lieferfristen für die Hauptstrecken. § 2 (1) Die Lade- oder Löschfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Be- oder Entladung, spätestens jedoch 600 Uhr des Tages, der auf den Tag der Anzeige der Lade- oder* Löschbereitschaft (Meldetag) folgt. (2) Als Meldetag gilt der Tag, an dem die Lade- oder Löschbereitschaft angezeigt wird, wenn die Meldung bis 1800Uhr erfolgt ist. Zu § 2 der Verordnung § 4 Erntetransporte sind Transporte von a) Kartoffeln, Obst und Gemüse, einschließlich Hülsenfrüchte in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November, b) Flachs, Hanf, Getreide und Stroh in der Zeit vom 20. Juli bis 30. November, c) Zuckerrüben, Zuckerrübenschnitzeln und Rohzucker in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar und d) Ölsaaten, Ölfrüchten und Heu in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September der laufenden Ernteperiode. Zu § 4 der Verordnung § 5 (1) Für Umschlagplätze, bei denen die Beleuchtungseinrichtungen für den Nachtumschlag volkswirtschaftlich nicht vertretbar sind, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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