Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 290

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 290 (GBl. DDR 1954, S. 290); 290 i Gesetzblatt Nr. 29 Ausgabetag: 19. März 1954 Verordnung zur Beschleunigung des Transportraumumlauis in der Binnenschiffahrt. Vom 4. März 1954 Um in der Binnenschiffahrt den Transportraumumlauf zu beschleunigen sowie eine kontinuierliche Be- und Entladung zu erreichen, wird folgendes verordnet: § 1 (1) Die Besteller von Transportraum der Binnenschiffahrt, die Absender und Empfänger von Gütern sowie ihre Beauftragten, insbesondere die Betriebe der Binnen- und Seehäfen in der Deutschen Demokratischen Republik und Groß-Berlin nachstehend Verkehrsbeteiligte genannt -, sind verpflichtet, Schiffsraum innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu be- und entladen. (2) Die Verpflichtung der Verkehrsbeteiligten zur Be-und Entladung ist unabhängig von der Tageszeit; sie besteht für alle 24 Stunden des Tages und gilt auch für die Sonn- und Feiertage (kontinuierliche Be- und Entladung) mit Ausnahme des 1. und 8. Mai sowie des 7. Oktober. (3) Alle in der Binnenschiffahrt Beschäftigten (z. B. Betriebsleiter, Dispatcher, Schiffsführer, Beauftragte der Verkehrsbeteiligten usw.) sind im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Transportraum a) planmäßig be- oder entladen wird, b) nach der Be- oder Entladung unverzüglich in Fahrt gesetzt und c) möglichst schnell und wirtschaftlich an den Bestimmungsort überführt wird. (4) Verkehrsbeteiligte, die dem Staatssekretariat für Schiffahrt nicht unterstehen und die für ihre Betriebe eigene Häfen und Umschlagsplätze (Werkshäfen) betreiben, sind verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Schiffahrt die Werkshäfen ständig zu verbessern und ihre Umschlagskapazität entsprechend der Produktionssteigerung der Betriebe zu erhöhen. Die Beauftragten des Staatssekretariats für Schiffahrt sind berechtigt, die Werkshäfen im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien und Staatssekretariaten zu kontrollieren, mit dem Ziele, eine hinreichend große Kapazität und einen möglichst schnellen Umschlag zu erreichen. (5) In die Verträge über den Einsatz von Transportraum in der Binnenschiffahrt sind von den volkseigenen Betrieben der Binnenschiffahrt Lieferfristen auf der Grundlage von Fahrtnormen aufzunehmen. Die Lieferfristen für die Hauptstrecken in der Binnenschiffahrt sind vom Staatssekretär, at für Schiffahrt in einer Lieferfristentabelle aufzunehmen. § 2 (1) Die Verkehrsbeteiligten sind verpflichtet, die Bestellung von Schiffsraum entsprechend den geltenden Bestimmungen über das Transportp.tanungsverfahren im Rahmen ihres planmäßigen Produktionsablaufs so gleichmäßig auf den Monat zu verteilen, daß die je Dekade angeforderte Menge um nicht mehr als 20 % vom Dekadendurchschnitt abweicht. (2) Eine monatliche Mehranforderung von Schiffsraum gegenüber dem Vormonat soll lediglich durch planmäßige Produktionserhöhung und überplanmäßige Produktion bedingt sein (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Erntetransporte nur in Verbindung mit gesondert aufgestellten Richtlinien und für Transporte des Außenhandels nur, wenn ihnen langfristige Lieferverträge zugrunde liegen und nach Maßgabe dieser Verträge sowie der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Transportraumverträge. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Transporte von Walzstahl, Blockstahl, Roheisen und Ferrolegierungen, für die besondere Transportraumverträge abzuschließen sind. § 3 Die Verkehrsbeteiligten haben keinen Anspruch auf nachträgliche Gestellung von Schüfst aurn, wenn sie ihre Verpflichtung zur kontinuierlichen Beladung nicht erfüllen odei Schiffsraum nicht nach § 2 dieser Verordnung bestellen. § 4 Das Staatssekretariat für Schiffahrt bestimmt, für welche Güter und in welchen Häfen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der Verkehrsbeteiligten und erforderlichenfalls der örtlichen Arbeitsschutzinspektion eine Verpflichtung zur Be- und Entladung während der Zeit der Dunkelheit entfällt. § 5 (1) Die volkseigenen Betriebe der Binnenschiffahrt sind verpflichtet, den zur Be- und Entladung kommenden Schiffsraum zu avisieren. Ist die Avisierung nicht dem Verlader oder Empfänger selbst, sondern dem Beauftragten gegenüber bewirkt, so ist dieser verpflichtet, den Verlader oder Empfänger sofort zu benachrichtigen. (2) Die Verkehrsbeteiligten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Avisierung des Fahrzeuges und die Ankunftsmeldung des Schiffes jederzeit, mit Ausnahme des 1. und 8. Mai sowie des 7. Oktobei, entgegengenommen werden können. § 6 (1) Bei Überschreitung der Lade- und Löschfristen ist von den gemäß § 1 Verantwortlichen eine Schiffsliegeabgabe an die Wasserstraßenverwaltung zugunsten des Staatshaushalts zu zahlen. Die Häfen und Umschlagsbetriebe sowie diejenigen Absender und Empfänger, die den Umschlag in den Häfen oder an anderen Umschlagsplätzen durchführen, gelten gegenüber der Wasserstraßenverwaltung als zahlungspflichtig. Weisen sie nach, daß andere Verkehrsbeteiligte die Überschreitung der Fristen verursacht haben, sind diese zur Schiffsliegeabgabe heranzuziehen. (2) Die Schiffsliegeabgabe bemißt sich nach der Menge des Ladegutes. Ihre Höhe wird vom Staatssekretariat für Schiffahrt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bestimmt. (3) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Zahlung von Liegegeld an den Frachtführer bzw. Schiffer werden hierdurch nicht berührt. § 7 Bei gebrochenem Verkehr gilt der übernehmende bzw. übergebende Frachtführer hinsichtl'ch der Verpflichtung zur Zahlung von Schiffsliegeabgabe als Empfänger bzw. Versender. Die Rechtsbeziehungen der beteiligten Verkehrsträger werden beim gebrochenen Verkehr durch besondere Vereinbarungen geregelt. /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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