Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 285 (GBl. DDR 1954, S. 285); Gesetzblatt Nr. 29 Ausgabetag: 19. März 1954 285 § 4 (1) Die Überprüfung des angemeldeten Transportbedarfs hat sich vor allem a) auf die richtige Wahl des Transportmittels, b) auf die wirtschaftliche Ausnutzung des Transportraumes, c) auf die Vermeidung von Gegenläufen und unnötig weiten Transporten zu erstrecken. (2) Die Ministerien und Staatssekretariate fassen den Bedarf an Transportraum für Eisenbahntransporte auf Vordruck E 3, für Schiffstransporte auf Vordruck S 3 zusammen. Diese Vordrucke sind dem Ministerium für Eisenbahnwesen bzw. dem Staatssekretariat für Schifffahrt in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. (3) Transporte im gebrochenen Verkehr müssen neben der Anmeldung auf den Vordrucken E 3 bzw. S 3 in einer besonderen Anlage nach Umschlags- und Bestimmungsorten aufgegliedert werden. § 5 (1) Das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel hat folgende Transporte als Importtransporte gemäß Anlage 1 Ziff. 19 anzumelden: a) Transporte aus dem Ausländ oder Westdeutschland, für die auf dem Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik die Bereitstellung von Transportraum durch die Deutsche Reichsbahn oder die Binnenschiffahrt erforderlich ist; b) Transporte aus dem Ausland oder Westdeutschland, die außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik von der Binnenschifffahrt übernommen werden. (2) Bei den vom Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel anzumeldenden Importtransporten entfällt die Angabe der Richtungen. Zu § 7 der Verordnung § 6 Zu den dezentralen Gütern gehören die in der Anlage 2 genannten Gutarten. § 7 (1) Der Transportbedarf für dezentrale Güter ist auf Vordruck E1 und S1 in vierfacher Ausfertigung anzumelden. Die Absätze 3 bis 6 des § 3 der Durchführungsbestimmung gelten entsprechend. (2) Für die Feststellung des Transportbedarfs gilt § 2 der Durchführungsbestimmung. § 8 Der Transportbedarf für den gebrochenen Verkehr ist auf Vordruck E 1 bzw. S 1 bei dem Verkehrsträger anzumelden, der den Transport bis zu dem Ort durchführt, an dem das Gut umgeschlagen wird. Dieser Verkehrsträger hat die Anmeldung bis zum 17. des Vormonats an den Verkehrsträger weiterzugeben, der den Transport nach dem Umschlag durchführt. Zu §§ 8 und 9 der Verordnung § 9 (1) Für die Überprüfung des angemeldeten Transportbedarfs durch die Verkehrsträger gilt § 4 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung. (2) Bei der Überprüfung durch die Dienststellen der Deutschen Reichsbahn ist außerdem festzustellen, ob die höchstmögliche Auslastung der Güterwagen bei der Er- mittlung des Wagenbedarfs zugrundegelegt wurde. Weiterhin ist zu überprüfen, ob bei der Wahl der Wagengattung wirtschaftlich und zweckmäßig verfahren wurde. (3) Die Verkehrsträger sind verpflichtet, Transporte von Gütern der gleichen Art und Qualität, die als Gegenläufe zu erkennen sind, nach Anhören der betroffenen Stellen abzulehnen. Wird hiergegen Einspruch erhoben, haben die Verkehrsträger die Entscheidung des zuständigen Transportausschusses herbeizuführen. § 10 (1) In der bei der Deutschen Reichsbahn abzugebenden Anmeldung des Transportbedarfs dürfen schiffsgünstige Transporte nicht enthalten sein. Das Ministerium für Eisenbahnwesen und das Staatssekretariat für Schiffahrt geben bis zum 1. April 1954 bekannt, welche Transporte als schiffsgünstig zu bezeichnen sind. (2) Die Deutsche Reichsbahn ist verpflichtet, die Durchführung schiffsgünstiger Transporte abzulehnen. Zu § 12 der Verordnung § 11 Die Bekanntgabe der Pläne in der Sitzung des Zentralen Transportausschusses verpflichtet die beteiligten Ministerien und Staatssekretariate zur sofort igen Durchführung der für die Aufteilung des Transportplanes gemäß § 15 der Verordnung notwendigen Maßnahmen. Zu § 13 der Verordnung § 12 Die Arbeit der regionalen Transportausschüsse en-slreckt sich auf alle in ihrem Bezirk liegenden Gebietsteile der staatlichen Verwaltung. Zu § 14 der Verordnung § 13 Der Minister für Eisenbahnwesen erläßt als Vorsitzender des Zentralen Transportausschusses ein Musterstatut für die regionalen Transportausschüsse. Zu § 15 der Verordnung § 14 Die vom Zentralen Transportausschuß beschlossenen Pläne sind am Tage nach der Sitzung des Ausschusses an die Ministerien und Staatssekretariate Sif den Vordrucken E 3 und S 3 zu übergeben. § 15 (1) Die Ministerien und Staatssekretariate übergeben die Pläne für die einzelnen Gutarten auf den Vordrucken E 3 und S 3 sowie die Pläne der Betriebe, nach Reichsbahnämlern und DSU-Steilen geordnet, in dreifacher Ausfertigung an das Ministerium für Eisenbahnwesen bzw. das Staatssekretariat für Schiffahrt. (2) Die Transportpläne für Importtransporte werden vom Ministerium für Eisenbahnwesen auf die für den Versand zuständigen Reichsbahndirektionen, vom Staatssekretariat für Schiffahrt auf die DSU-Belriebe aufgeteilt. (3) Die Räte der Kreise erhalten von den Reichsbahnämtern bzw. DSU-Steilen eine Ausfertigung der monatlichen Transportpläne der Versender für zentrale und dezentrale Güter.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 285 (GBl. DDR 1954, S. 285) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 285 (GBl. DDR 1954, S. 285)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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