Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 247

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 247 (GBl. DDR 1954, S. 247); Gesetzblatt Nr, 26 ™ Ausgabetag: 11. März 1934 247 § 4 (1) Bei Verladung verseuchten Getreides ist der Verlader verpflichtet, in den Verladepapieren einen deutlichen Vermerk über den Schädlingsbefall anzubringen. (2) Stellt der Entlader bei Getreidesendungen, die in den Verladepapieren nicht als verseucht bezeichnet sind, Schädlingsbefall fest, so hat er den Transportträger hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (3) Transportraum, in dem verseuchtes Getreide befördert wurde, darf für eine erneute Beladung mit Getreide erst dann verwendet werden, wenn vom Transportträger die Entseuchung mit einem amtlich zu-geiassenen Mittel veranlaßt worden ist. (4) Der Transportträger ist zur Entseuchung des Transportraumes verpflichtet, wenn a) in den Verladepapieren ein Vermerk über Schädlingsbefall angebracht ist (§ 4 Abs. 1), b) der Entlader den Schädlingsbefall meldet (§ 4 Abs. 2). (5) Die Kosten für die Entseuchung gehen zu Lasten des Empfängers. Der Frachtbriefempfänger ist als Vertragspartner maßgebend. § 5 (1) Mit Getreide belegte Lagerräume sind bei Schädlingsbefall sofort für den Zu- und Abgang von Getreide zu sperren, die Bekämpfung ist umgebend zu veranlassen. (2) Besteht in den Lagerräumen keine Möglichkeit zur Bekämpfung der Schädlinge in befallenen Getreidebeständen, ist das Getreide umzulagern und in geeigneten Räumen zu behandeln. (3) Zur schnellen und reibungslosen Entseuchung von mit Kornkäfern befallenem Getreide muß bei Zulauf der Kähne in jedem Silo rechtzeitig bei Vorausavisie-rung, oder 24 stunden nach Feststellung der Ver-käferung beim Eintreffen, eine Begasungsmögiiehkeit geschaffen werden. Soweit der Besatzung zumutbar, ist von der Möglichkeit einer evtl. Begasung im Kahn während des Fahrens Gebrauch zu machen. § 6 Die Mühlenbetriebe sind verpflichtet, die Durchführung wirksamer Maßnahmen zur Vernichtung der Mehlmotte und ihrer Larven zu veranlassen. § 7 (1) Die Überwachung der Kontrolle auf Schädlingsbefall und der angeordneten Eekämpfungsmaßnahmen obliegt dem Pflanzenschutzdienst und dessen Beauftragten in Zusammenarbeit mit der VVEAB, DSG und der VdgB (BHG). (2) Uber die Ergebnisse der Kontrollen und der durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen ist von den Einlagerern laufend Buch zu führen. § 8 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 5, März 1954 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft S e h o i z Stellvertreter des Ministerpräsidenten Vierte Durchführungsbestimmung * zum Gesetz zum Schutze der Kultur-und Nutzpflanzen. Bekämpfung der ölfruchtschädlijige Vom 5. März 1954 Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 25. November 1953 zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen (GBl. S. 1179) wird zur Bekämpfung der Ölfruchtschädlinge folgendes bestimmt: § 1 (1) Raps- und Rübsenfelder sind im frühen Knospenstadium zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers von den Nutzungsberechtigten mit einem anerkannten Stäubemittel zu stäuben, wenn etwa fünf Käfer an der einzelnen Pflanze festgestellt werden. (2) Wird nach der Stäubung erneut Befall durch Käferzuflug festgestellt, ist. die Stäubung während des Knospenstadiums zu wiederholen. § 2 (1) In Gebieten, in denen der Kohlsobotenrüßler auftritt, sind die Raps- und Rübsenfelder zur Bekämpfung dieses Schädlings etwa eine Woche vor der Blüte bei warmem, sonnigem Wetter von den Nutzungsberechtigten mit einem amtlich zugelassenen und gegen Kohlschotenrüßler wirksamen Stäubemittel zu stäuben. (2) Die Gebiete, ln denen die Bekämpfung des Kohl-schotenrüßlers durchzuführen ist, werden auf Grund der festgestellten Ausbreitung des Schädlings vom Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, festgelegt, der auch genaue Richtlinien herausgibt und für die Durchführung der Bekämpfung des Kohlschotenrüßlers verantwortlich ist. § 3 (1) ip jeder Gemeinde, in der die Bekämpfung des Kohlschotenrüßlers durchgeführt wird, ist eine Kommission zu bilden, der angehören: a) als Vorsitzender ein Mitglied des Gemeinderates; b) ein Imker, der dem Bürgermeister auf Vorschlag des Kreisverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter namhaft gemacht wird; c) ein Bauer. (2) Diese Kommission hat die Aufgabe, durch Überprüfung der örtlichen Verhältnisse die Bestäubungstermine so festzusetzen, daß der Erfolg gesichert ist und BJenenschäden nicht eiptreten. § 4 (1) Eur Vermeidung von Bienenverlustep in den Gebieten, in denen die Bekämpfung des Kohlschotenrüßlers erfolgt, wird den Imkern, die mit den Völkern in den Raps wandern, empfohlen: a) die Völker erst einige Tage nach der letzten Stäubung an den Rapsschlügen aufzustellen; b) mit dep in der Nähe vqp Rapsschlägen stehenden Völkern rechtzeitig abzuwapdern, solange die Bekämpfung des Kohlschotenrüßlers noch nicht abgeschlossen ist. (2) Die Imker sind mindestens 24 Stunden vorher von jeder Stäubungsaktion durch ortsübliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen. * hDurchfh,’ (GBl. S. 246) .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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