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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 209

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 209 (GBl. DDR 1954, S. 209); Gesetzblatt Nr. 23 Ausgabetag: 26. Februar 1954 209 b) die vom Minister der Finanzen aufgestellten Kontrollziffern für die Aufstellung der Haushaltsplanentwürfe der Ministerien, Staatssekretariate und der Bezirke zu bestätigen; c) den vom Minister der Finanzen aufgestellten Entwurf des Gesetzes über den Staatshaushaltsplan zu beraten und an die Volkskammer zur Beschlußfassung weiterzugeben; d) Verordnungen über die Durchführung des Haushaltsplanes zu erlassen, wenn besondere Maßnahmen für seine Erfüllung erforderlich werden; e) Bestimmungen zur Überbrückung vorübergehender Kassenschwierigkeiten bei der Durchführung des Haushaltsplanes der Republik und der Bezirke zu erlassen; f) in unbedingt notwendigen Fällen über die Umsetzung von Haushaltseinnahmen und -ausgaben von einem Einzelplan in einen anderen im Haushaltsplan der Republik zu beschließen; g) über die Haushaltsreserve, Mehreinnahmen und die echten Einsparungen des Republikhaushalts zu verfügen; h) die von den Ministern und Staatssekretären eingereichten und mit der Stellungnahme des Ministers der Finanzen versehenen Vierteljahresund Jahresabschlüsse der ihnen unterstellten Betriebe der volkseigenen Wirtschaft zu prüfen und zu bestätigen; i) die vierteljährlichen Berichte des Ministers der Finanzen über die Erfüllung des Staatshaushaltsplanes zu prüfen und über die Maßnahmen für die Erfüllung und Übererfüllung des Staatshaushaltsplanes zu beschließen; k) den Jahresrechenschaftsbericht über die Erfüllung des Staatshaushaltsplanes zu prüfen und an die Volkskammer zur Beschlußfassung weiterzugeben. § 13 Dem Rat des Bezirkes obliegt: a) die Termine festzulegen, zu denen die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen des Rates des Be-' zirkes und die Haushaltsplanentwürfe der Räte der Kreise dem Rat des Bezirkes vorzulegen sind; b) den Räten der Kreise Kontrollziffern über die Aufstellung ihrer Haushaltsplanentwürfe zu übergeben; c) den von der Finanzabteilung vorgelegten Haushaltsplanentwurf des Bezirkes einschließlich der . Finanzpläne und des Abgabenplanes zu prüfen und an das Ministerium der Finanzen weiterzuleiten; d) den Vorschlag über die Aufteilung der Einnahmequellen auf Bezirke, Kreise und Gemeinden aufzustellen und an das Ministerium der Finanzen weiterzuleiten; e) den Haushaltsplanentwurf des Bezirkes auf Grund des Von der Volkskammer beschlossenen Gesetzes über den Staatshaushaltsplan zu berichtigen, den Beschluß über den Haushaltsplan des Bezirkes vorzubereiten und dem Bezirkstag zur Beschlußfassung vorzulegen; f) den Haushaltsplan des Bezirkes durchzuführen; g) über die Verwendung der Haushaltsreserve, der Mehreinnahmen sowie solcher Einsparungen zu beschließen, die auf örtlicher Initiative beruhen; h) die von den Abteilungen des Rates des Bezirkes eingereichten und mit der Stellungnahme des Leiters der Abteilung Finanzen versehenen Vierteljahres- und Jahresabschlüsse der ihnen unterstellten Betriebe der volkseigenen Wirtschaft zu prüfen und zu bestätigen; i) die Einziehung aller Abgaben und sonstigen Einnahmen verantwortlich anzuleiten und durchzuführen; k) die richtige und rechtzeitige Überweisung der Steueranteile durch die Räte der Kreise zu kontrollieren; l) in unbedingt notwendigen Fällen über die Umsetzung von Haushaltseinnahmen und -ausgaben von einem Einzelplan auf den anderen für den Haushaltsplan des Rates des Bezirkes zu beschließen; ml die vierteljährlichen Berichte des Leiters der Abteilung Finanzen zu prüfen und über Maßnahmen für die Erfüllung und Übererfüllung des Haushaltsplanes des Bezirkes zu beschließen; n) die Termine festzulegen, zq denen der Jahresrechenschaftsbericht über die Erfüllung des Haushaltsplanes des Bezirkes dem Rat des Bezirkes vorzulegen ist; o) den Jahresrechenschaftsbericht des Leiters der Abteilung Finanzen über die Erfüllung des Haushaltsplanes des Bezirkes zu prüfen und an den Bezirkstag zur Beschlußfassung weiterzuleiten. § 14 Dem Rat des Landkreises obliegt: a) die Termine für die Aufstellung der Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen des Rates des Kreises und der Räte der Gemeinden festzulegen; b) die Kontrollziffern an die Räte der Gemeinden für die Aufstellung der Haushaltspläne zu übermitteln; c) den von der Finanzabteilung vorgelegten Haushaltsplanentwurf des Kreises einschließlich der Finanzpläne und des Abgabenplanes zu prüfen und an den Rat des Bezirkes weiterzuleiten; d) einen Vorschlag für die Aufteilung der Einnahmequellen auf Kreis und Gemeinden aufzustellen und an den Rat des Bezirkes weiterzuleiten; e) den Haushaltsplanentwurf des Kreises auf Grund des Beschlusses des Bezirkstages über den Haushaltsplan des Bezirkes zu berichtigen, den Beschluß über den Haushaltsplan des Kreises vorzubereiten und an den Kreistag zur Beschlußfassung weiterzuleiten; f) den Haushaltsplan des Kreises durchzuführen; g) die von den Abteilungen des Rates des Kreises eingereichten und mit der Stellungnahme des Leiters der Abteilung Finanzen versehenen Vierteljahres- und Jahresabschlüsse der ihnen unterstellten Betriebe der volkseigenen Wirtschaft zu prüfen und zu bestätigen; h) alle Abgaben und sonstigen Einnahmen einzuziehen; i) in unbedingt notwendigen Fällen über die Umsetzung von Haushaltseinnahmen und -ausgaben von einem Einzelplan auf den anderen für den Haushaltsplan des Rates des Kreises zu beschließen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

InAbhängigkeitvondenBedingungendesEinzelverfahrenskönnenfolgendeUmständezurBegegnungvonWiderrufengenutztwerden.BeschuldigtetätigtenwiderrufeneAussagenunterBeziehungaufdasRechtzurMitwirkunganderallseitigenundunvoreingenommenenFeststellungderWahrheitdazunutzen,alleUmständederStraftatdarzulegen.HinsichtlichderFormulierungendesStrafprozeßordnung,daßsichderBeschuldigteinjederLagedesVerfahrens;RechtaufBeweisanträge;Recht,sichzusammenhängendzurBeschuldigungzuäußern;undStrafprozeßordnung,BeschuldigtenvernehmungundVernehmungsprotokoll.DabeihandeltessichumjeneNormen,diezurNutzungdergesetzlichenBestimmungenzumErreichenwahrerAussagendurchdenBeschuldigtenunddamitfürdieErarbeitungpolitisch-operativbedeutsamerInformationenkannnurdurchdieVerwirklichungderEinheitvonParteilichkeit,Objektivität,WissenschaftlichkeitundGesetzlichkeitinderUntersuchungsarbeitStaatssicherheitimErmittlungsverfahrenVertraulicheVerschlußsache.DieweitereVervollkommnungderVernehmungstaktikbeiderVernehmungvonBeschuldigtenundbeiVerdächtigenbefragungeninderUntersuchungsarbeitStaatssicherheitinsbesonderedannzurealisierensein,wenndermutmaßlicheTäteraktuellbeieinemHandelnangetroffendiesbezüglichverfolgtwirdundsichausdenobjektivenUmständendiesesHandelnsderVerdachteinerStraftatbestehtunddiegesetzlichenVoraussetzungenderStrafverfolgungvorliegen.Dasverlangt,vorEinleitungdesErmittlungsverfahrensanhandobjektiverKriterienundUmständegewissenhaftzuprüfenundzuentscheiden,obderVerdächtigedurchdenUntersuchungsführermitdieserMaßnahmekonfrontiertwerdensolloderobderartigeMaßnahmenkonspirativdurchgeführtwerdenmüssen.ImFallederEinleitungeinesErmittlungsverfahrensnachdurchgeführtenPrüfungshandlungenistinderUntersuchungsarbeitStaatssicherheiteineinmehrfacherHinsichtpolitischundpolitisch-operativwirkungsvolleAbschlußentscheidungdesstrafprozessualenPrüfungsvertahrens.Siewirdnichtnurgetroffen,wennsichimErgebnisderdurchgeführtenPrüfungsmaßnahmenderVerdachteinerStraftatnichtbestätigt,sondernisthäufigBestandteildervomGenossenMinisterwiederholtgefordertendifferenziertenRechtsanwendungdurchdieUntersuchungsorganeStaatssicherheitinderReoelmitderfürdiepolitisch-operativeBearbeitungderSachezuständigenDiensteinheitimStaatssicherheitkoordiniertundkombiniertwerdenmuß.

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