Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 187

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 187 (GBl. DDR 1954, S. 187); Gesetzblatt Nr. 22 Ausgabetag: 25. Februar 1954 187 (4) Ober die Aufteilung des Unterlimits und der Sammelpositionen des Uberlimits haben die Planträger die Deutsche Investitionsbank und die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik mit Stichtag der monatlichen Investitionsabrechnung, spätestens bis zum 10. des folgenden Monats, erstmalig bis zum 10. März 1954, zu unterrichten. In dieser Meldung sind die den Betrieben vom Planträger für Kleininvestitionen gegebenen Mittel gesondert auszuweisen. § 13 Erteilung von Investitionsplänen (1) Die Planträger haben nach Prüfung und Bestätigung der Planunterlagen für die Vorhaben bzw. für in sich geschlossene Objekte (§ 24 Abs. 4) betriebliche Investitionspläne (Vordruck 0761) auszufertigen, die in allen Teilen mit dem bestätigten Plan übereinstimmen müssen. (2) Voraussetzung für die Erteilung der betrieblichen Investitionspläne durch den Planträger ist das Vorliegen eines bestätigten Projektes- Der Planträger hat das Vorliegen dieses Plandokumentes auf dem Vordruck 0761 besonders zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind Vorhaben gemäß § 7 Abs. 4 und § 14 Abs. 2. (3) Die Ausstellung der betrieblichen Investitionspläne erfolgt: a) bei Uberlimitvorhaben durch die Minister, Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Leiter von Institutionen oder deren unmittelbar nachgeord-nete Stellvertreter, b) bei Unterlimitvorhaben (auch aus Sammelpositionen des Überlimits) durch die unter Buchst, a Genannten oder deren Beauftragte, die mindestens die Dienststellung eines Hauptverwaltungs- oder Hauptabteilungsleiters haben müssen. Sonderregelungen für Unterschriftsberechtigungen nachgeordneter Personen sind mit der Staatlichen Plankommission zu vereinbaren. (4) Die für den Investitionsträger bestimmte Ausfertigung des betrieblichen Investitionsplanes muß von den in Abs. 3 Genannten eigenhändig unterzeichnet werden. Bei den übrigen Ausfertigungen ist die Verwendung eines Faksimiles oder die Leistung der Unterschrift im Durchschreibeverfahren zulässig, jedoch müssen sämtliche Ausfertigungen mit einem Dienstsiegel versehen sein. (5) Die Ausstellung eines betrieblichen Investitionsplanes (Vordruck 0761) für mehrere an verschiedenen Orten durchzuführende Investitionsvorhaben ist nur dann zulässig, wenn der Planträger nicht über die erforderlichen nachgeordneten örtlichen Dienststellen verfügt. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Deutschen Investitionsbank. (6) Die zentralen Planträger haben den Vordruck 0725 ihres Investitionsplanes bezirksweise aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt in vier Ausfertigungen und ist wie folgt zu übergeben: zwei Ausfertigungen an die Staatliche Plankommission, eine Ausfertigung an die Plankommission des Bezirkes, eine Ausfertigung an die zuständige Bezirksfiliale der Deutschen Investitionsbank. Die bezirkliche Aufteilung muß spätestens vier Wochen nach Bestätigung des Volkswirtschaftsplanes im Besitz der vorgenannten Stellen sein. (7) Der betriebliche Investitionsplan (Vordruck 0761) ist in fünf Ausfertigungen auszustellen und wie folgt zu verteilen: eine Ausfertigung an die Staatliche Zentral Verwaltung für Statistik für sämtliche Überlimitvorhaben, bei Unterlimitvorhaben nur dann, wenn ein Kapazitätszuwachs vorgesehen ist. Bei Bezirksvorhaben ist der Vordruck 0761 der zuständigen Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zu übergeben; drei Ausfertigungen an die zuständige Filiale der Deutschen Investitionsbank; eine Ausfertigung zur Information an den Investitionsträger. (8) Die zuständige Bezirksfiliale der Deutschen Investitionsbank erteilt auf allen Ausfertigungen des betrieblichen Investitionsplanes ihren Sichtvermerk, sofern der bezirkliche Investitionsplan (Vordruck 0725) in ihrem Besitz ist. Die zuständige Niederlassung der Deutschen Investitionsbank übergibt zwei Ausfertigungen dem Investitionsträger. (9) Der Investitionsträger bestätigt die Übernahme der Verantwortung für die Durchführung seines betrieblichen Investitionsplanes auf dem Vordruck 0761, füllt den Finanzierungsplan (Abschn. IV) vollständig aus und übergibt eine Ausfertigung davon seinem Planträger. Die zweite Ausfertigung wird vom Investitionsträger der zuständigen Niederlassung der Deutschen Investitionsbank zum Umtausch mit der dort verbliebenen vorgelegt. (10) Bei Planänderungen gilt jede ordnungsgemäß bestätigte Planänderungsanweisung (Vordruck 0732/33) als neuer betrieblicher Investitionsplan an Stelle des Vordrucks 0761. Die Planänderungsanweisungen sind in sechs Ausfertigungen auszustellen und wie folgt zu verteilen: zwei Ausfertigungen an die Staatliche Plankommission, bei Unterlimiten und Nebenanlagen nur dann, wenn sich die Gesamtsumme des Unterlimits bzw. die Gesamtsumme des Kultur-, Sozial-, Gesundheitswesens und der Nachwuchseinrichtungen geändert hat; eine Ausfertigung an die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, Berlin, bzw. an ihre Bezirksstellen gemäß Abs. 7; zwei Ausfertigungen an die zuständige Filiale der Deutschen Investitionsbank zur Erteilung des Sichtvermerkes. Die zuständige Niederlassung der Deutschen Investitionsbank leitet eine Ausfertigung an den Investitionsträger weiter; eine Ausfertigung verbleibt bei dem Planträger, § 14 Planunterlagen (1) Zur Durchführung des betrieblichen Investitionsplanes müssen vor Beginn der Arbeiten vollständig geprüfte und bestätigte, technische und finanzielle Dokumente vorliegen. Dazu gehören: a) Projekt einschließlich Kostenplan,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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