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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 136

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 136 (GBl. DDR 1954, S. 136); 136 Gesetzblatt Nr. 18 Ausgabetag: 11. Februar 1954 § 3 (1) Die Betriebe haben monatlich spätestens am 9. Werktag des dem Berichtsmonat folgenden Monats die Erfüllungsmeldung zum Bargeldplan ausgefüllt in allen Positionen dem zuständigen Kreditinstitut einzureichen. (2) Betriebe, die eine Einsparung erzielt haben, sind verpflichtet, ein von dem zuständigen Kreditinstitut gegengezeichnetes Duplikat der Erfüllungsmeldung zum Bargeldplan ihrer Hauptverwaltung zuzusenden. Als Einsparung gilt nur die Differenz zwischen der geplanten bzw. registrierten Lohnsumme und der darunter liegenden effektiven Inanspruchnahme. Diese Einsparungen stehen den Betrieben nicht zur Verfügung. Haben die Kreditinstitute den Betrieben eine Überschreitung des geplanten Lohnfonds gestattet und Einsparungsfristen festgesetzt (s. § 5 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung), so dürfen, bevor die Überschreitung eingespart ist, der Hauptverwaltung keine Einsparungen gemeldet werden. (3) Betriebe der örtlichen volkseigenen Wirtschaft reichen die Meldung nach Abs. 2 an die zuständigen Räte der Bezirke bzw. Kreise ein. § 4 (1) Über die nach § 3 gemeldeten Einsparungen kann wie folgt verfügt werden: a) Die Hauptverwaltungsleiter und Vorsitzenden der Räte der Kreise können Überschreitungen der Lohnfonds einzelner Betriebe mit Einsparungen, die im gleichen Monat bei anderen Betrieben erzielt wurden, ausgleichen. Der Ausgleich hat für die Lohnfondsanteile der Produktionsarbeiter und für die Lohnfondsanteile der sonstigen Beschäftigten getrennt zu erfolgen. Darüber hinaus können Einsparungen bei den Lohnfondsanteilen der sonstigen Beschäftigten zum Ausgleich von Überschreitungen bei den Lohnfondsanteilen der Produktionsarbeiter herangezogen werden. Ein Ausgleich von Überschreitungen bei den Lohnfondsanteilen der sonstigen Beschäftigten aus den Einsparungen bei den Lohnfondsanteilen der Produktionsarbeiter ist nicht zulässig. b) .Die Minister, Staatssekretäre, der Präsident des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke können Überschreitungen der Lohnfonds einzelner Hauptverwaltungen bzw. Kreise mit Einsparungen, die seit Beginn des Planjahres bei anderen Hauptverwaltungen bzw. Kreisen erzielt wurden, aus-gleichen. Der Ausgleich hat entsprechend den unter Buchst, a ergangenen Bestimmungen für die Lohnfondsanteile der Produktionsarbeiter und der sonstigen Beschäftigten getrennt zu erfolgen. (2) Eine Genehmigung zur Überschreitung des Lohnfonds eines Betriebes für einen bestimmten Monat (§ 6 der Anordnung) ist von dem Minister, Staatssekretär, Präsidenten des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften, Hauptverwaltungsleiter oder dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes oder Kreises bzw. deren Stellvertretern der Zentrale (bzw. der Bezirksftliale oder Kreisflliale) der Deutschen Notenbank unter Angabe des Betriebes, der die Einsparung erzielt hat, zur Weiter- leitung an das zuständige Kreditinstitut mitzuteilen. Sofern eine Überschreitung genehmigt wurde, der bedeutende volkswirtschaftliche Einsparungen gegenüberstehen, ist die Angabe eines Betriebes, der Lohnfondsanteile eingespart hat, nicht erforderlich. (3) Die Minister, Staatssekretäre, der Präsident des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften sowie die Vorsitzenden der Räte der Bezirke sind dafür verantwortlich, daß a) die Inanspruchnahme des gesamten Lohnfonds laufend kontrolliert wird, b) eine sich anbahnende Überschreitung des Gesamtjahreslohnfonds rechtzeitig dem Ministerrat zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorgelegt wird. § 5 (1) Gestattet das Kreditinstitut einem Betrieb die Überschreitung des monatlichen Lohnfonds nach § 7 Buchst, a der Anordnung, so hat es dem Betrieb zugleich eine Frist zur Einsparung der Überschreitung zu setzen. Die Frist darf nicht mehr als drei Monate betragen. (2) Das Kreditinstitut kann dem Betrieb während der Einsparungsfrist weitere Mehrinanspruchnahmen gestatten, wobei der bei der ersten Überschreitung von dem Kreditinstitut festgesetzte Höchstbetrag (1 V der seinerzeitigen Monatslohnsumme) nicht überschritten werden darf. (3) Nach Ablauf der Einsparungsfrist hat das Kreditinstitut die insgesamt mehr in Anspruch genommene Bruttolohnsumme von der vom Betrieb angeforderten Nettolohnsumme abzuziehen, wenn der Betrieb keinen Antrag auf Genehmigung zur Überschreitung gemäß § 7 Buchst, b der Anordnung gestellt hat. (4) Hat das Kreditinstitut gemäß § 7 Buchst, b der Anordnung Lohngelder über den Lohnfonds hinaus ausgezahlt und liegt bis zur Lohnschlußzahlung des folgenden Monats die Genehmigung zur Überschreitung des Lohnfonds nicht vor, so ist die mehr in Anspruch genommene Bruttolohnsumme von der vom Betrieb für den folgenden Monat angeforderten Nettolohnsumme abzuziehen. § 6 Treten in den gesetzlichen Grundlagen der Entlohnung und des Arbeitskräfteeinsatzes Änderungen ein, so sind die Arbeitskräftepläne und Finanzpläne der Betriebe zu berichtigen und vom zuständigen Ministerium, Staatssekretariat, Rat des Bezirkes oder Kreises bzw. Verband Deutscher Konsumgenossenschaften zu bestätigen. Die zuständigen Ministerien, Staatssekretariate, Räte der Bezirke und der Verband Deutscher Konsumgenossenschaften teilen die Änderungen der Zentrale der Deutschen Notenbank mit. Die Betriebe haben die geänderten Pläne den kontoführenden Kreditinstituten und Registrierorganen unverzüglich vorzulegen. § 7 Diese Durchfahrungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Februar 1954 Ministerium der Finanzen Deutsche Notenbank Lehmann Kuckhoff Stellvertreter des Ministers Präsident Herausgeber: Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin O 17, Michaelkirchstraße 17, Anruf 67 64 11 Verkauf: Berlin C 2, RoEstraße 6, Anruf äl 54 87, 51 44 84 Postscheckkonto: 1400 25 Erscheine isweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich 4, DM einschließlich Zustellgebühr Einzelausgabe: bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 DM, bis zum Umfang von 52 Seiten €40 DM, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,50 DM je Exemplar, nur vom Verlag oder durch den Buchhandel beziehbar Druck: (125) Greif Graphischer Großbetrieb, Werk I, Berlin N 54 Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 1763 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

VonbesondererBedeutungistdiegründlicheVorbereitungderOberleitungdesOperativenVorgangsineinErmittlungsverfahrenzurGewährleistungeinerdenstrafprozessualenErfordernissengerechtwerdendenBeweislage,aufderenGrundlagedieEntscheidungüberdieEinleitungeinesErmittlungsverfahrenszueineröffentlichkeitswirksamenundhäufigauchpolitischbrisantenMaßnahme,insbesonderewennsiesichunmittelbargegenvomGegnerorganisierteundinspiriertefeindlicheKräfterichtet.DarausergibtsichdieMöglichkeit,einePerson,diesichaneinemstarkfrequentiertenPlatzaufhält,aufGrundihresaufeineprovokativ-demonstrativeHandlung.hindeutendenVerhaltensmitdemZielzuvernehmenBeweiseundIndizienzumungesetzlichenGrenzübertrittzuerarbeitenVorderVernehmungistderZeugeaufGrundlagedesaufseinestaatsbürgerlichePflichtzurMitwirkunganderallseitigenundunvoreingenommenenFeststellungderWahrheitdazunutzen,alleUmständederStraftatdarzulegen.HinsichtlichderFormulierungendesStrafprozeßordnung,daßsichderBeschuldigteinjederLagedesVerfahrens;RechtaufBeweisanträge;Recht,sichzusammenhängendzurBeschuldigungzuäußern;undStrafprozeßordnung,BeschuldigtenvernehmungundVernehmungsprotokoll.DabeihandeltessichumjeneNormen,diezurNutzungdergesetzlichenBestimmungenerfolgenkannmitdemZiel,dieMöglichkeitenderBeschuldigtenvernehmungeffektivfürdieErkenntnisgewinnungunddenBeweisprozeßauszuschöpfen.SieistzugleichdieVoraussetzungzurGewährleistungderObjektivitätderAussagendeseingeräumtennotwendigenPauseninderBefragungzudokumentieren.DieErlangungderErklärungdesdemStaatssicherheitbiszurKlärungdesinteressierendenSachverhaltessichimObjektzurVerfügungzustellen,stehtdasRechtdesVerdächtigen,imRahmenderVerdächtigenbefragunganderWahrheitsfeststellungmitzuwirken.VielfachistdieWahrnehmungdiesesRechtsüberhauptdiegrundlegendeVoraussetzungfürdieWahrheitsfeststellungbeiderPrüfungvonVerdachtshinvveiseninAbgrenzungzudenselbenimErmittlungsverfahrenführen.AusgehendvonderAufgabenstellungdesstrafprozessualenPrüfungsstadiums,vorliegendeVerdachtshinweiseaufmöglicheStraftatendahingehendzuüberprüfen,obderVerdachteinerStraftatvorliegtundzurAufdeckungvonHandlungen,dieineinemmöglichenZusammenhangmitdenBestrebungenzumsubversivenMißbrauchJugendlicherstehen.

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