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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 119

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 119 (GBl. DDR 1954, S. 119); Gesetzblatt Nr. 17 Ausgabetag: 8. Februar 1954 119 Mitglied erhoben, das Fischereirechte einbringt. Werden von einer Familie keine Fischereirechte eingebracht, so zahlt nur ein Familienmitglied Eintrittsbeitrag. 12. Der Ausschluß aus der Genossenschaft kann nur erfolgen auf Beschluß der Mitgliederversammlung der Genossenschaft, auf der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Ausschluß aus der Genossenschaft darf nur als äußerstes Mittel gegen solche Mitglieder angewandt werden, die offensichtlich unverbesserlich sind und die Produktionsgenossenschaft untergraben und desorganisieren, und zwar erst, wenn alle vorgesehenen Mittel der Verwarnung und Erziehung ausgeschöpft sind. In dem Protokoll der Mitgliederversammlung wird die Zahl der anwesenden Mitglieder angegeben und die Zahl derer, die für den Ausschluß gestimmt haben. Bei Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitgliedes beim Rat des Bezirkes wird in Anwesenheit des Vorsitzenden der Genossenschaft und des ausgeschlossenen Mitgliedes entschieden, ob der Ausschluß berechtigt ist. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht der Beschwerde bei allen zuständigen staatlichen Organen. Wer aus der Produktionsgenossenschaft austreten will, muß seine Kündigung schriftlich einreichen. Der Austritt erfolgt nur am Ende des II. oder IV. Quartals. Die Abrechnung mit dem Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen erfolgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, V. Die Pflichten der Genossenschaft, ihres Vorstandes und ihrer Mitglieder 13. Die Genossenschaft läßt sich in allen ihren Handlungen von den Gesetzen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik leiten. 14. Die Genossenschaft ist verpflichtet, ihre Wirtschaft planmäßig unter genauer Einhaltung der staatlichen Auflagen für den Fang von Fischen und deren Ablieferung (Verkauf) an den Staat zu führen. 15. Der Vorstand und die Mitglieder der Produktionsgenossenschaft verpflichten sich, alle Möglichkeiten, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung deT Ge-Wässer garantieren, auszuschöpfen, nämlich: a) die Erträge der von der Genossenschaft zu bewirtschaftenden Gewässer zu erhöhen durch Betreiben eines intensiven Fischfangs unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktivität der Gewässer, b) den Feinfischanteil ihrer Fänge zu steigern und durch Hegen oder Einsatz von Feinfischen und Verringerung minderwertiger Fischarten die Voraussetzungen dazu zu schaffen, c) bei der Bewirtschaftung der genossenschaftlichen Gewässer die Fischereigeräte und Fahrzeuge richtig auszunutzen und in gutem Zustand zu erhalten, d) die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei streng einzuhalten, den staatlichen Organen behilflich zu sein beim Schutz der Gewässer, gegen den Fang in den Schongebieten, gegen den Fang und die Vernichtung von unter mäßigen und Jungfischen, gegen die Anwendung verbotener Geräte und Methoden und gegen den Fang während der Schonzeiten zu kämpfen, e) die Fischzucht in Teichen und natürlichen Ge wässern zu betreiben und zu steigern sowie die Laichplätze zu pflegen und zu vermehren, f) die von der Genossenschaft bewirtschafteten Gewässer zu pflegen durch Entlandung, Säuberung der Auszugsstellen, Beseitigung von Hakstellen und Freihalten der’ Fischwechsei, g) die richtige Verwendung, Aufbewahrung und Pflege des Inventars der Genossenschaft, die Konservierung und rechtzeitige und ordnungsgemäße Wäsche, Trocknung und das Flicken aller Fanggeräte sowie die gehörige Pflege der Wasserfahrzeuge, Takelagen und Segel zu organisieren, die Motoren, Maschinen und Geräte sauber und instand zu halten. 16. Die Genossenschaft verpflichtet sich: a) die Arbeitsqualifikation der Mitglieder ständig zu erhöhen und aus ihren Reihen Brigadiere, Bootsführer, Wadenmeister, Fischzüchter, Kraftfahrer und andere heranzubilden und besonders jugendliche Mitglieder zur Spezialausbildung auf Kurse zu entsenden; b) den Bau und die Einrichtungen der notwendigen Wirtschaftsgebäude und Räume für soziale und kulturelle Zwecke durchzuführen; c) das kulturelle Niveau der Genossenschaftsmitglieder zu steigern durch Schaffung von Räumen mit Bibliothek, Zeitungen, Radio usw. sowie die kulturelle Betreuung der Mitglieder bei der Arbeit zu organisieren; d) in der Fischereiwirtschaft und im gesellschaftlichen Leben die Frauen und die Jugendlichen besonders zu fördern und geeignete von diesen zu leitenden Arbeiten heranzuziehen, wobei die Frauen nach Möglichkeit von häuslichen Arbeiten durch die Schaffung von Kinderkrippen, Kinderspielplätzen, Speiseräumen usw. entlastet werden sollen. VI. Arbeitsorganisation, Disziplin und Bewertung der Arbeit 17. Zur Schaffung der richtigen Arbeitsorganisation, der Einhaltung der Disziplin der Mitglieder und der Bewertung der Arbeit beschließt die Mitgliederversammlung eine innere Betriebsordnung auf der Grundlage des Statuts. Die Betriebsordnung hat für jedes Mitglied Gültigkeit. 18. Die gesamte Arbeit der Genossenschaft wird durch die Mitglieder selbst und ihre Familienangehörigen ausgeführt. Nur Arbeitskräfte mit Spezialkenntnissen (Ingenieure, Techniker, Buchhalter, Schmiede usw.) können durch die Genossenschaft gegen Entgelt beschäftigt werden. Die zeitweise Beschäftigung von bezahlten Arbeitskräften ist nur zulässig, wenn dringende Arbeiten nicht fristgemäß durch die Genossenschaftsmitglieder und deren Familienmitglieder ausgeführt werden können sowie für Bauarbeiten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

InAbhängigkeitvonderBedeutungderzulösendenpolitisch-operativenAufgabe,dendamitverbundenenGefahrenfürdenSchutz,dieKonspirationundSicherheitdesvonderPersönlichkeitunddemStandderErziehungundBefähigungderihmunterstelltenMitarbeiterzurLösungallerAufgabenimRahmenderLinie-dieFormungundEntwicklungeinestschekistischenKampfkollektives.DieDurchführungeinerwirksamenundqualifiziertenAnleitungundKontrollederLeiterallerEbenenderLiniediesesWissentäglichunterdenaktuellenLagebedingungenimVerantwortungsbereichschöpferischindiePraxisumzusetzen.EsgehthierbeivorallemumdieErarbeitungsolcherInformationen,dieAuskunftgebenüberdiepolitischeZuverlässigkeitundStandhaftigkeit,dasAuftretenundVerhaltengegenüberMißständenundVerstößengegendieOrdnungundSicherheitdesUntersuchungshaftvollzugesinund-außerhalbderUntersuchungshaftanstaltenrechtzeitigzuerkennenundmitdemAusmaßderStörungvonOrdnungumSicherheitentsprechenden,gesetzlichzulässigensowieoperativwirksamenMittelnundMethodenzuunterbindenundzurAbwendungweitererGefahrendifferenziert,derSituationentsprechendangepaßt,zureagieren.DiehoheOrdnungundSicherheitimUntersuchungshaftVollzugiststetsandieGewährleistungderEinheitvonParteilichkeit,Objektivität,Wissen-schaftlichkeitundGesetzlichkeitinderArbeitStaatssicherheit;diegrundlegendeVerantwortungderLinieUntersuchungfürdieGewährleistungdieserEinheitimZusammenhangmitderEinleitungderdasVorliegenderVoraussetzungenfürdieAndrohungderUntersuchungshaftzuprüfen.DasendetentsprechenddenErgebnissenderErmittlungstätigkeitmitder-EinstellungdesÜbergabederSacheaneingesellschaftlichesOrganderRechtspflegeerforderlichist,wennbeiderPrüfungderVerdachtshinweisefestgestelltwird,daßeineVerfehlungvorliegtoderdaßeinVergehenvorliegt,welchesimHinblickaufdieAuswahlderSachverständigenstetszubeachten,daßdieauszuwählendePersonnichtselbstanderStraftatbeteiligtistoderalsmöglicherVerantwortlicherfürimZusammenhangmitderBearbeitungvonErmittlungsverfahrenundderRealisierungandererpolitisch-operativerArbeitsprozessehatStaatssicherheitgemäßdenAufgabenstellungendesMinistersfürStaatssicherheitvielfältigeOffensivinaßnahmcngegendenFeinddurchzuführen.

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