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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 1

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 1 (GBl. DDR 1954, S. 1); GESETZBLATT der j Deutschen Demokratischen Republik 1954 Berlin, den 6. Januar 1954 Nr.! Tag Inhalt Seite 21. 12. 53 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Errichtung einer Hochschule für Finanzwirtschaft 1 21.12. 53 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Errichtung eines Hydrologischen Dienstes und die Umbildung des Meteorologischen Dienstes in der Deutschen Demokratischen Republik. Gebührenordnung 1 17.12. 53 Fünfte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten 3 20.12 53 Zweite Durchführungsbestimmung zu § 51 des Gesetzes der Arbeit 5 14.12. 53 Anordnung zur Änderung der Stipendienrichtlinien für die Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik 6 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Errichtung einer Hochschule für Finanzwirtschaft Vom 21. Dezember 1953 Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. April 1953 über die Errichtung einer Hochschule für Finanzwirtschaft (GBl. S. 690) wird folgendes bestimmt: § 3 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1953 Ministerium der Finanzen I. V.: Rumpf Staatssekretär 5 1 (1) An der Hochschule für Finanzwirtschaft in Berlin-Kaulsdorf ist eine Abteilung Fernstudium ein-zu richten. (2) Das Fernstudium wird in folgenden Spezialrichtungen durchgeführt: a) Finanzierung der staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen, b) Abgaben, c) Geld und Kredit, d) Finanzierung der volkseigenen Wirtschaft, e) Investitionsplanung und -finanzierung, f) Versicherungen. (3) Die Studiendauer beträgt fünf Jahre. (4) Das Studienjahr 1953/54 beginnt am 1. März 1954. § 2 Die Verordnung vom 15. Juni 1950 über die Einrichtung des Fernstudiums für Werktätige (GBl. S. 495) und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen für die Technische Hochschule Dresden und die Bergakademie Freiberg (Erste Durchführungsbestimmung vom 14. Dezember 1950, GBl. S. 1221, und Zweite Durchführungsbestimmung vom 20. Juni 1951, GBl. S. 648) finden entsprechende Anwendung. Zweite Durchführungsbestimmung * zur Verordnung über die Errichtung eines Hydrologischen Dienstes und die Umbildung des Meteorologischen Dienstes in der Deutschen Demokratischen Republik. Gebührenordnung Vom 21. Dezember 1953 Auf Grund des § 14 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Errichtung eines Hydrologischen Dienstes und die Umbildung des Meteorologischen Dienstes in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1138) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und der Staatlichen Plankommission folgende Gebührenordnung erlassen: § 1 Für die Benutzung der Einrichtungen des Meteorologischen und Hydrologischen Dienstes werden Ge-* bühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und des anliegenden Tarifes erhoben. \ § 2 Zur Zahlung dieser Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Einrichtung des Meteorologischen und Hydrologischen Dienstes in Anspruch nimmt. * 1. Durchfb. (GBl. 1951 S. 1130).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

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