Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 979

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 979 (GBl. DDR 1953, S. 979); Gesetzblatt Nr. 98 Ausgabetag: 11. September 1953 979 d) Nach den Prüfungen zu den Buchstaben a bis c wird das Gerät unter betriebsmäßiger Einschaltung bei einer Seefunkstelle aufgestellt und 14 Tage lang erprobt. Bei der Erprobung auf der Frequenz 500 kHz darf das Gerät nicht öfter als zweimal in der Woche auf Zeichen ansprechen, die kein Alarmzeichen oder Probeanruf sind. / 2. Gerät für das Notzeichen Die Bestimungen unter Abschnitt B Ziff. 1 sind sinngemäß anzuwenden. C. Prüfung der nach dem Muster hergestellten Geräte Die nach'dem Muster nachgebauteh Geräte sind mit einer Typenbezeichnung zu versehen und fortlaufend zu beziffern. Die Typenbezeichnung ist dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen mitzuteilen, das von Zeit zu Zeit die Übereinstimmung mit dem Mustergerät durch Stichproben nachprüfen läßt. Für die genaue Übereinstimmung sowohl in elektrischer als auch in baulicher Beziehung der nach dem zugelassenen Muster gefertigten Geräte sind die Hersteller verantwortlich. Änderungen an den Alarmgeräten sind nur mit Genehmigung der Deutschen Post zulässig. Bei Zuwiderhandlungen kann die Zulassung der Geräte zurückgezogen werden. D. Einbau und Inbetriebnahme Bei der Prüfung der Alarmgeräte nach ihrem Einbau bei den Seefunkstellen werden mit Hilfe des Prüfsummers 20 Probeanrufe ausgeführt, die sämtlich die drei akustischen Zeichengeber auslösen müssen. Ferner wird festgestellt, ob die unter Abschnitt E verzeich-neten besonderen Vorschriften erfüllt sind und die Stromversorgung sichergestellt ist. E. Besondere Vorschriften ’ Je ein akustischer Zeichengeber ist im Funkraum, %n Schlafraum des Funkers und auf der Brücke anzubringen. Diese müssen nach Auslösung solange in Tätigkeit bleiben, bis sie von Hand abgeschaltet werden. Die Einrichtung ist so auszubilden, daß der Alarm auch dann ertönt, wenn die Stromversorgung der Alarmgeräte unterbrochen wird, ft 2. Für das Abschalten des Alarms darf nur ein einziger Schalter vorhanden sein, und zwar im Funkraum. 3. Ein oder mehrere, dann aber mechanisch verbundene Umschalter müssen vorhanden sein, um vom normalen Empfang auf das Alarmgerät um- , schalten zu können. Der Anschluß der Antenne an den Umschalter muß so ausgeführt sein, daß zwangsläufig die Antenne mit dem Alarmgerät verbunden ist, wenn die in den Abschnitten D und E unter Ziff. 5 vorgeschriebene Prüfung des Gerätes durchgeführt wird. 4. Zur Prüfung des ordnungsmäßigen Arbeitens muß das Gerät durch einen Prüfsummer erregt werden können. Es darf ein Schalter vorgesehen werden, durch den während der Prüfung der auf der Brücke befindliche akustische Zeichengeber abgeschaltet werden kann; jedoch muß dieser Schalter so ausgeführt sein, daß der zur Brücke führende Stromkreis nur unterbrochen ist, solange der Schalter von Hand festgehalten wird. Beim Loslassen muß der Stromkreis wieder eingeschaltet sein. 5. Es ist sicherzustellen, daß bei Seefunkstellen, die nur zeitweise Dienst abhalten, der Funker vor jedem Dienstschluß das ordnungsgemäße Arbeiten des Gerätes mit. Hilfe des Summers prüft und über die Betriebsfähigkeit Aufzeichnungen im Funktagebuch führt. Ferner muß sichergestellt sein, daß das Gerät eingeschaltet ist, wenn die Seefunkstelle nicht besetzt ist. Ist ein Abtrennschalter (vgl. unter Ziff. 4) vorhanden, so ist der Bjsückenstromkreis alle 24 Stunden zu prüfen. 6. Für den Regelbetrieb der Geräte ist der Anschluß an das Schiffsnetz oder die Verwendung besonderer Batterien freigestellt. Anlage 4 zu § 3 Abs. 8 vorstehender Durchführungsbestimmung Bestimmungen über Peilfunkanlagen für den Seefunkdienst. A. Vorbemerkung Das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ergänzen oder zu ändern. Es dürfen nur solche Peilfunkanlagen verwendet werden, die zum Einbau und Betrieb zugelassen sind. B. Technische Anforderungen 1. Allgemeines Peilungen müssen in jeder waagerechten Richtung möglich sein.' Die Peilfunkanlage muß die eindeutige Erkennung der Seite, auf der der Sender zum peilenden Schiff liegt, nach allen Schiffsrichtungen und bei allen Sendearten im Peilbereich des Empfängers zuverlässig und völlig betriebssicher gewährleisten. Bei nicht gestörter Ausbreitung der elektromagnetischen Weilen soll im Peilminimum die Lautstärke des Nutzsignals praktisch auf Null gebracht werden können. Mit der Peilfunkanlage muß die Funkpeilung (rohe Funkpeilung plus Funkbeschickung) mit Sendeart A 2 bei einem Abstand von 100 Seemeilen von dem zu peilenden Sender und bei einer Feldstärke von mindestens 50 Mikrovolt/m auf 0,5 Winkelgrad genau mit der wahren Peilung übereinstimmen. Dabei wird eine fehlerfreie Funkbeschickung als Beiwert zur rohen Funkpeilung und eine völlig geradlinige Ausbreitung der Peilwelien vorausgesetzt. Die ermittelten Beiwerte der Funkbeschickung müssen auf den Ableseindex fehlerfrei mechanisch oder sonstwie übertragen werden. Im übrigen gelten die im Abschnitt B der Anlage 1 gestellten Bedingungen sinngemäß. 2. Peilempfänger Der Peilempfänger ist für die Frequenzbereiche von mindestens 285 bis 535 und von 1605 bis 2850 kHz einzurichten. Es müssen die Sendearten A 1, A 2 und A 3 empfangen werden können. Die Abstimmschärfe muß gut sein. Beim Empfang der Frequenz 410 kHz und der Sendeart A 2 soll die Ausgangsspannung bei einer Verstimmung um ± 4 kHz mindestens um 34 db herabgehen. In Verbindung mit dem Peilrahmen darf die Schweigezone das ist der Bereich der Peilskala, innerhalb dessen die ankommenden Zeichen nicht mehr wahrzunehmen oder bei Eigengeräusch des Empfängers mit dem Gehör nicht zu trennen sind 4 Winkelgrad nicht übersteigen, wenn Wellen der Art A 2 mit der vorstehend angegebenen Frequenz bei einer Feldstärke von 50 Mikrovolt/m empfangen werden. Der innere;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der in der zu gelangen; versucht, die Staatsgrenze zur nach Westberl im Reisezug versteckt, schwimmend oder zu Fuß zu über winden.

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