Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 977

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 977 (GBl. DDR 1953, S. 977); Gesetzblatt Nr. 98 Ausgabetag: 11. September 1953 977 5. Ein Sender muß an der Stelle der Frequenzskala gefunden werden, der er tatsächlich zugeordnet ist (Treffsicherheit). 6. Bei längerem Betrieb sollen sich die Ausgangsspannungen und die Verzerrungen nicht ändern, auch wenn das Gerät nicht nach gestimmt wird (Konstanz). 7. Das Gerät muß einfach abstimmbar sein. Es ist hierfür Einknopfbedienung, u. U. mit Grob- und Feinabstimmung, anzustreben. 8. Die Empfindlichkeit ist durch eine ausreichende Verstärkung so hoch zu setzen, daß für die sichere Abwicklung des Funkdienstes am Empfängerausgang ein ausreichendes Verhältnis von Nutzsignal zu Störspannung erreicht wird, wobei die im Abschnitt III unter Ziff. 1 geforderte Mindestempfindlichkeit des Empfängers gegeben sein muß. 9. Entsprechend den sich ändernden Ausbreitungsbedingungen der elektrischen Weilen ist eine ausreichende Schwundregelung zwischen Kleinst- und Höchstwert der Eingangsspannung am Empfänger vorzusehen. 10. Die von den Empfangsgeräten ausgestrahlte Energie muß so gering wie möglich sein und darf bei anderen Funkstellen keine Störungen verursachen. Hierbei sind die in der Verordnung über Hochfrequenzanlagen angegebenen Werte für die Störfeldstärken der Hochfrequenzgeräte zugrunde zu legen. 11. Weitere Bedingungen werden in Pflichtenheften festgelegt. D. Betriebstechnische Vorschriften 1. Die Sendeleistung soll nur so groß sein, als es für den beabsichtigten Zweck notwendig ist. 2. Ist die Seefunkstelle aus besonderen Gründen gezwungen, auf anderen als den ihr zugewiesenen Frequenzen zu arbeiten, so muß dies jeweils unter Angabe der Gründe im Funktagebuch eingetragen werden. 3. Die Notbatterie muß auf See täglich voll aufgeladen werden; daß dies geschehen ist, ist im Funktagebuch zu vermerken. 4. Auf See müssen Notsender und Notbatterie täglich geprüft werden; das Ergebnis ist im Funktagebuch einzutragen. Anlage 2 zu § 2 Abs. 17 vorstehender Durchführungsbestimmung Bestimmungen für Funkanlagen auf Motor-Rettungsbooten und für tragbare Rettungsbootstationen an Bord von Seefahrzeugen. A. Allgemeines L Frequenzen, Sendearten und Modulationsgrad 1. Die Geräte müssen für die Frequenzen 500 kHz (vorzugsweise mit der Sendeart A 2 oder B) und 8364 kHz (vorzugsweise mit der Sendeart A 2) eingerichtet sein. Bei Funkanlagen nichtausrüstungspflichtiger Rettungsboote genügt eine Einrichtung für die Frequenz 500 kHz. 2. Bei der Sendeart A 2 soll die Modulationsfrequenz zwischen 450 und 1350 Hz liegen und der Modula* tionsgrad mindestens 70 % betragen. II. Aufbau und Bedienung 1. Die Geräte müssen einfach im Aufbau und in der Bedienung sein. Sie müssen im Notfall von einer unerfahrenen Person bedient werden können. 2. Sämtliche Geräte und ihre Beschaltung sind besonders sorgfältig auszuführen, so daß ein Loslösen von Verbindungen infolge Erschütterungen nicht möglich ist. Die im Abschnitt B der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen mechanischer Art gelten sinngemäß. 3. Weitere Bedingungen werden in Pflichtenheften festgelegt. III. Selbsttätiges Tastgerät Zur Aussendung des Alarm- und des Notzeichens ist außer einer Einrichtung zum Senden von Hand auch ein selbsttätiges Tastgerät vorzusehen. IV. Empfänger Die Funkstelle ist mit einem geeigneten Röhrenempfänger (mit besonders niedrigem Stromverbrauch) und einem Empfänger mit Detektor auszurüsten. Die Vereinigung beider Arten in einem einzigen Gerät ist zulässig. V. Wartung und Prüfung der Funkanlagen 1. Die Funkbatterie ist vor der Ausreise und auf See wöchentlich aufzuladen und der Sender mit künstlicher Antenne zu prüfen. Die Betriebsbereitschaft des Empfängers ist auch zu den gleichen Zeiten, und zwar durch Nachrichtenaufnahmen im Seefunkverkehr, festzustellen. 2. Die Kapazität der Funkbatterie ist halbjährlich nach zu prüfen; ist die Kapazität unter 80 °/o abgefallen, so ist die Batterie gegen eine neue auszuwechseln. 3. Das Ergebnis aller Prüfungen ist jeweils im Funk-? tagebuch und im Schiffstagebuch zu vermerken. B. Funkanlagen auf Motor-Rettungsbooten I. Einbau 1. Die Funkeinrichtung ist in eine Kabine einzubauen, in der auch derjenige, welcher die Funkeinrichtung bedienen soll, Platz hat. 2. Die Kabine muß spritzwasserdicht, mit einer Notbeleuchtung versehen und möglichst gut zugänglich sein; der Fußboden soll so hoch liegen bzw. so abgeschottet werden, daß ein Eindringen von Bilgewasser unmöglich ist. II. Stromversorgung 1. Die Funkanlage muß mit einer besonderen, von dem Antrieb des Bootes unabhängigen und spritzwasserdicht unterjgebrachten Stromquelle versehen sein. Außer einer Batterie ist zusätzlich noch eine Stromversorgung durch menschliche Antriebskraft vorzusehen. Der Stromerzeuger des Bootsantriebes ist so zu bemessen, daß er auch zur Aufladung der Funkbatterie mit eingesetzt werden kann. 2. Die Maschinen dürfen, auch während der Ladung der Batterie, den Funkempfang nicht stören. 3. Die Kapazität der Funkbatterie muß so groß sein* daß ein ununterbrochener Betrieb der Funkanlage von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben vorzunehmen sowie deren kontinuiex liche Durchsetzung zu garantieren.

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