Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 973

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 973 (GBl. DDR 1953, S. 973); Gesetzblatt Nr. 98 Ausgabetag: 11. September 1953 973 (13) Das Verleihungsverfahren ist sinngemäß auch anzuwenden, wenn auf Antrag des Inhabers der Verleihung die technischen Einrichtungen der Funkanlage nachträglich geändert oder erweitert werden. Die alte Verleihungsurkunde wird dann berichtigt oder bei erheblichen Änderungen gegen eine neue ausgetauscht. Sofern Änderungen oder Erweiterungen der Funkanlage eine Änderung des Sicherheitszeugnisses bedingen, erfolgt Neuausstellung. § 9 V e r 1 e i h u n g s v e r f a h r e n für Peilfunkanlagen (1) Die Verleihung des Rechts zum Errichten und zum Betrieb von Peilfunkanlagen auf Seefahrzeugen hat der Eigentümer oder Rechtsträger des Seefahrzeugs in jedem Falle besonders beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu beantragen. (2) Sind die technischen Anforderungen erfüllt, so wird die Verleihungsurkunde in zwei Ausfertigungen ausgestellt. (3) Da die Peilfunkanlage ein Teil der nautischen Schiffseinrichtung ist und in der Regel vom nautisdien Schiffspersonal bedient wird, ist die zweite Ausfertigung der Verleihungsurkunde nach Abnahme der Peilfunkanlage dem Kapitän auszuhändigen, der sie mit den übrigen Schiffspapieren aufzubewahren hat. (4) Die Übergabe der für die Ausstellung von Sicherheitszeugnissen erforderlichen Bescheinigungen und die Aushändigung der ersten Ausfertigung der Verleihungsurkunden an die Eigentümer oder Rechtsträger der Seefahrzeuge regeln sich sinngemäß nach den im § 8 aufgeführten Bestimmungen, § 10 V e rleihungsverf ihren für Seefunkstellen des Sprechfunkdienstes (1) Für die Ausrüstung eines Seefahrzeugs mit einer Seefunkstelle für den Sprechfunkdienst gelten die im § 8 aufgeführten Bestimmungen sinngemäß. Das Muster der Verleihungsurkunde ist unter entsprechenden Änderungen der Eintragungen das gleiche wie das im § 8 genannte. (2) Werden dagegen Seefahrzeuge nur mit einer. Sprechfunk-Empfangsanlage ausgerüstet, so erhalten sie eine Verleihungsurkunde in einfacher Ausfertigung, die an Bord mitzuführen ist. Anträge auf Ausstellung solcher Verleihungsurkunden sind an das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu richten. § 11 Verleihungsverfahren für Funkstellen im Seefunkdienst für Behörden und n a c h g e o r d n e t e Betriebe Für das Errichten und den Betrieb von Küsten- und Ortungsfunkstellen haben die zuständigen Behörden auch für die ihnen nachgeordneten Betriebe vor Errichten der Anlagen Anträge unter Beifügung einer Kennzeichnung der Anlage an das Ministerium für Post-und Fernmeldewesen zu richten. Für Seefunkstellen von Behörden und nachgeordneten Betrieben gilt das im § 8 angegebene Verfahren. § 12 Verleihungsverfahr en für den Einbau von Funkanlagen auf fremden Seefahrzeugen in Häfen der Deuts chen Demokratischen Republik (1) Beim Einbau einer Funkanlage auf fremden Seefahrzeugen in Häfen der Deutschen Demokratischen Republik regelt sich das Verleihungsverfahren sinngemäß wie bei gleichartigen Anlagen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Die Einbaugenehmigung erteilt das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen. t (3) Nach Abnahme der Funkanlage wird dem Kapitän des fremden Seefahrzeugs die vorgeschriebene Bescheinigung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen darüber ausgehändigt, daß die Seefunkstelle den internationalen Bestimmungen entspricht. (4) Die Verleihungsgebühr ist bei der Aushändigung der Einbaugenehmigung fällig (5) Die Gebührenpflicht bleibt auch bestehen, wenn das Schiff den Hafen der Deutschen Demokratischen Republik vorzeitig mit unfertiger Seefunkstelle verläßt. (6) Für den zusätzlichen Einbau einer Peilfunkanlage ist in keinem Falle eine Gebühr zu erheben. (7) Für eine von fremden Seefahrzeugen verlangte außergewöhnliche Prüfung ist ebenfalls eine Gebühr in gleicher Höhe wie die Verleihungsgebühr zu erheben. (8) Wird eine Abnahmebescheinigung beantragt für die Ausfertigung eines Funksicherheitszeugnisses, das einem ausländischen Seefahrzeug ausgestellt werden soll, so sind die Prüfung der Funkanlage und die Ausstellung der Bescheinigung nicht gebührenpflichtig. II. Prüfung der Seefunkstellen und des Seefunkbetriebs § 13 Allgemeines (1) Die funktechnischen Prüfungen der Seefunkstellen werden von Beauftragten des Ministeriums für Post-ur.d Fernmeldewesen durchgeführt. (2) Die Prüfer haben einen entsprechenden Ausweis bei sich zu führen, der auf Anforderung dem Kapitän oder dessen Vertreter vorzuzeigen ist. (3) Bei offenkundigen Unregelmäßigkeiten haben die Prüfer auf dem Dienstwege eine entsprechende Meldung vorzulegen. (4) Die Prüfer können sich auch die Zeugnisse der Funker vorlegen lassen; sie dürfen keinerlei Nachweis der beruflichen Kenntnisse fordern, sofern es sich um fremde Seefahrzeuge handelt. (5) Die Prüfer haben vor Verlassen des Seefahrzeugs ihre Feststellungen dem Kapitän oder seinem Stell-* Vertreter mitzuteilen. § 14 Abnahmeprüfungen (1) Die Funkanlagen der Seefunkstellen sind mög-* liehst unmittelbar nach Beendigung ihres Einbaus spätestens aber drei Tage vor der Ausreise der See-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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