Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 960

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 960 (GBl. DDR 1953, S. 960); 960, Gesetzblatt Nr. 97 Ausgabetag: 10. September 1953 vom VEAB beim Vertragsabschluß eine Bezugsberechtigung über 200 kg Kleie, 50 kg Futtergetreide, 30 kg Sojaschrot und 200 kg Braunkohlenbriketts auszustellen. (2) Die Futtermittel können die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom VEAB, von der VdgB Bäuerliche Handelsgenossenschaft e. G. , die Briketts von der VdgB Bäuerliche Handelsgenossenschaft e. G. oder vom Einzelhändler zu den preisrechtlich zulässigen Kleinhandelspreisen beziehen. Die Bezugsberechtigung für Futtermittel und Braunkohlenbriketts haben eine Laufzeit von einem Monat. (3) Auf Wunsch der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften kann das Futtergetreide auch auf das Pflichtablieferungssoll für das Jahr 1953 nach Entwertung der bezüglichen Bezugsberechtigung und Verständigung der Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises vom VEAB angerechnet werden. (4) Das Gewicht der Schweine muß mindestens bei der Ablieferung 125 kg je Schwein im Abnahmegewicht betragen, bei Sonderverträgen für die Rassen Cornwall, Bergshire und Sattelschweinen aber mindestens 115 kg. (5) Die Mastzeit darf neun Monate vom Tage des Vertragsabschlusses an gerechnet nicht überschreiten. (6) Für die abgelieferten Schweine hat der VEAB der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft binnen vier Tagen die jeweils gültigen Aufkaufpreise zu zahlen. (7) Als Abnahmetag gilt der Tag der Abnahme auf der Viehauftriebsstelle. (8) Die sonstigen Kosten des Vertragsabschlusses regeln sich nach den für das allgemeine Vertragssystem geltenden Bestimmungen. (9) Die Verträge über die Schweineproduktion sind zweifach auszufertigen, die erste Ausfertigung erhält die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, die zweite der VEAB. Bei Sonderverträgen der Cornwall-, Bergshire- und Sattelschweinrassen ist eine Bescheinigung der Abteilung Landwirtschaft beim Rat des Kreises über die Rasse als Anlage beizufügen. (10) Über die Abschlüsse und Erfüllung der Verträge führen die VEAB eine besondere Kartei; monatlich stellen sie eine Abrechnung auf den vorgeschriebenen Vordrucken zusammen. Die Auslieferung der Futtermittel und Braunkohlenbriketts ist auf den vorgeschriebenen Vordrucken gesondert nachzuweisen. § 2 (1) Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften versorgen sich mit Ferkel bzw. Läuferschweinen zur Durchführung der Mast aus eigener Zucht oder durch die volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh. Für die Ferkelverkäufe an die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Verkauf von Zucht-und Nutzvieh. Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind für diese Ferkelkäufe mittels Istveränderung gemäß der Durchführungsbestimmung vom 1. März 1952 zur Verordnung über die Gründung von volkseigenen Handelskontoren für Zucht- und Nutzvieh (GBl. S. 216) zu belasten. (2) Die volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh haben den Bedarf an Ferkeln der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften für die vertragliche Schweineproduktion bevorzugt zu decken. § 3 Die Muster der Verträge werden vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicherN\ Erzeugnisse herausgegeben. § 4 Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. § 5 (1) Diese Anordnung tritt am 10. September 1953 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Dritte Anordnung vom 21. Oktober 1952 über die Vergünstigungen für die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Schweineproduktion (GBl. S. 1114) außer Kraft. Berlin, den 28. August 1953 Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Streit Staatssekretär Vertragsmuster (Firmenstempel des VEAB) (Zahl der Schweine) Vertrag Nr für die Schweineproduktion in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Am wurde auf Grund der Vierten Anordnung vom 28. August 1953 über die Vergünstigungen für die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (GBl. S. 959) nachstehender Vertrag zwischen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in vertreten durch einerseits und dem Volks- eigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VEAB) in vertreten durch andererseits ab- geschlossen: Vertragsgegenstand und Verpflichtungen § 1§ * *) (1) Die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft verpflichtet sich, außerhalb des Rahmens der Pflichtablieferung Schweine in gemästetem (in Worten) Zustand mit einem Abnahmegewicht von mindestens 125 kg je Schwein an den VEAB zu folgenden Fristen, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten nach Abschluß des Vertrages zu produzieren und zu liefern: Schweine im Monat 19 . 19 .**. . 19 ff 19. (2) Die Produktionsgenossenschaft ist berechtigt, Schweine vor den Fälligkeitsterminen zu liefern. ) Bei Schweinen der Rassen Cornwall, Bergshire und Sattelschwein gilt ein Abnahmegewicht von mindestens 115 kg. Verträge über die Mast solcher Schweine sind als „Sonder-verträge" zu kennzeichnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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