Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 929

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 929 (GBl. DDR 1953, S. 929); Gesetzblatt Nr. 91 Ausgabetag: 11. August 1953 929 Ergänzung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse für das Jahr 1953. Vom 3. August 1953 In Ergänzung der Fünften Durchführungsbestimmung vom 22. April 1953 zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse für das Jahr 1953 (GBl. S. 629) wird folgendes bestimmt: § 1 Der Abs. 1 des § 30 der Fünften Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „Im Falle der Vollkonfiskation trägt der Erzeuger alle Unkosten nach § 26 der Fünften Durchführungsbestimmung mit Ausnahme der Transportkosten zur Tierkörperbeseitigungsanstalt, die von dieser zu tragen sind. (Verordnung vom 22. März 1951 über die Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen [GBl. S. 227].)“ § 2 Der Abs. 2 des § 44 der Fünften Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „Der VEAB und die Molkereien sowie Milchsammelstellen als Erfassungsstellen für Milch haben die fristgerechte Erfüllung des Milchablieferungssolls bei den kuhhaltenden Wirtschaften zu organisieren und diese Wirtschaften darin anzuleiten. Den Abteilungen Erfassung und Aufkauf bei den Räten der Kreise und Bezirke obliegt die Kontrolle beim VEAB und der Durchführung der Milchablieferung bei den ablieferungspflichtigen Erzeugern; desgleichen die Kontrolle und Anleitung der Molkereien hinsichtlich der Erfassung und des Aufkaufs von Milch als auch der fristgemäßen Abrechnung und Bezahlung.“ § 3 Diese Ergänzung tritt mit Wirkung vom 1. August 1953 in Kraft. Berlin, den 3. August 1953 Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Streit Staatssekretär Anordnung über die Auszahlung der Frühdruschprämie für anerkanntes und zugelassenes Saatgetreide im Jahre 1953. Vom 30. Juli 1953 Zur Anerkennung der Leistungen bei der Erzeugung und Ablieferung von hochwertigem Saatgetreide wird folgendes bestimmt: § 1 Neben den für die Ernte 1953 geltenden Erzeuger-feetpreisen für anerkanntes und zugelassenes Saatgetreide erhalten die Erzeuger die nachstehend ver-zeichneten Frühdruschprämien, die von den Kreisniederlassungen der Deutschen Saatgut-Handelszentrale bei der Bezahlung des Saatgetreides gleichzeitig zur Auszahlung zu bringen sind. Prämien betrag DM/t Getreideart Bei Ablieferung in der Zeit vom bis 18,- Wintergerste 1.7. 31. 7.1953 12, Wintergerste 1.8. 10. 8. 1953 18,- Winterroggen 1.7. 31. 8.1953 12, Winterroggen 1.9. 10. 9. 1953 18, Winterweizen 1.7. 31.8.1953 12,- Winterweizen 1.9. 15. 9.1953 18, Sommerroggen und Sommerweizen 1. 7. 31. 8.1953 12,- Sommerroggen und Sommerweizen 1.9. 20. 9.1953 10,- Sommerroggen und Sommerweizen 21.9. 30. 9. 1953 12, Sommergerste (nicht Braugerstesorten) 1.7. 31. 8.1953 10, Sommergerste (nicht Braugerstesorten) 1.9. 20. 9.1953 8, Sommergerste (nicht Braugerstesorten) 21.9. 30. 9. 1953 25, Sommergerste (die Sorten Bernburger, Freya, Haisa, Saale, Isaria, Kleinwanz-lebener u. Quedlinburger) 1.7. 30. 9.1953 12, Hafer 1.7. 10. 9.1953 10, Hafer 11.9. 20. 9. 1953 8. Hafer 21.9. 30. 9.1953 § 2 (1) Die Frühdruschprämie ist für die Getreidemengen in der angegebenen Höhe zu zahlen, die in dem angeführten Zeitabschnitt tatsächlich abgeliefert wurden. Der Tag der Saatgut- bzw. Rohwaren-Ablieferung ist für die Zahlung der Frühdruschprämie zugrunde zu legen. (2) Aberkanntes Saatgut ist wie Konsumgetreide zu behandeln. § 3 (1) Für Erzeuger, bei denen mindestens 50 °/o der ablieferungspflichtigen Getreidefläche 550 m und mehr über dem Meeresspiegel liegt, verlängern sich die in § 1 angeführten Ablieferungszeiten für die einzelnen Prämien um jeweils zehn Tage. (2) Die Kreisniederlassungen der Deutschen Saatgut-Handelszentrale fordern von den zuständigen Räten der Gemeinden ein Verzeichnis der in Abs. 1 genannten Erzeuger an. Die Verzeichnisse sind vom Rat des Kreises zu bestätigen. § 4 Über die Abrechnung und Verbuchung erteilt das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft besondere Anweisungen. § 5 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in Kraft. Berlin, den 30. Juli 1953 * Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Reichelt Minister Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Streit Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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