Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 837

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 837 (GBl. DDR 1953, S. 837); Gesetzblatt Nr. 82 Ausgabetag: 30. Juni 1953 837 Anlage 1 zur vorstehenden Fünften Durchführungsbestimmung Prämientabellc für das Jahr 1953 für jedes Prozent der überplanmäßigen Kostensenkung Gruppe 1 8 % Gruppe 2 7 °/o Gruppe 3 6 °/o Die Zahlen geben den Prozentsatz des monatlichen Gehaltes an, der für die Übererfüllung der Pläne als Quartalsprämie zu zahlen ist. Anlage 2 zur vorstehenden Fünften Durchführungsbestimmung Personenkreis der Prämienberechtigten Gruppe 1 Leiter Stellvertretende Leiter Oberbuchhalter Gruppe 2 Leiter der Abteilung Planung Leiter der Abteilung Handel Vertragswesen Selbständige Leiter der Abteilung Ein- und Verkauf Ingenieurtechnisches Personal Gruppe 3 Leiter von Auslieferungslagern ab Vergütungsgruppe III Leiter der Abteilungen oder Sachgebiete Arbeit Fünfte Durchführungsbestimmung * zur Anordnung über die Bildung einer Hauptabteilung für Fachschulwesen beim Staatssekretariat für Hochschulwesen. Assistentenausbildung Vom 11. Juni 1953 Um künftig die Ausbildung der Assistenten an Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik planmäßig zu gestalten und vor allem eine ausreichende Qualifizierung der Assistenten zu gewährleisten, wird zur Durchführung des § 2 Abs. 1 Buchst, d der Anordnung vom 31. Januar 1952 über die Bildung einer Hauptabteilung Fachschulwesen beim Staatssekretariat für Hochschulwesen (GBl. S. 135) auf Grund des § 7 der Anordnung folgendes bestimmt: § 1 Werktätige, die Interesse haben und befähigt sind, künftig als Lehrer an einer Fachschule oder Spezialschule der Deutschen Demokratischen Republik zu arbeiten, können an den genannten Schulen im Rahmen der bestätigten Stellenpläne und unter Beachtung der kaderpolitischen Richtlinien als Assistenten eingestellt werden. Voraussetzung hierfür ist im allgemeinen ein abgeschlossenes Fachschulstudium. In besonderen Fällen können bewährte Kräfte aus der Praxis ohne abgeschlossenes Fachschulstudium für die Ausbildung zum Fachschullehrer als Assistenten bei den Fach- oder Spezialschulen eingestellt werden, wobei ebenfalls die kaderpolitischen Richtlinien zu beachten sind. § 2 Die Ausbildung von Assistenten zu Lehrern an den Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik dauert im allgemeinen drei Jahre. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist nur in besonderen Fällen auf begründeten Antrag des betreffenden Schulleiters mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums oder Staats-* Sekretariats zulässig. § 3 Die Ausbildung erfolgt nach einem Ausbildungsplan, der vom Pädagogischen Beirat der jeweiligen Schule in Zusammenarbeit mit dem Assistenten auszuarbeiten ist. Der Ausbildungsplan ist vom zuständigen Ministerium bzw. Staatssekretariat zu bestätigen. Seil e Einhaltung ist laufend zu kontrollieren. § 4 Für die Ausbildung der Assistenten ist der Schulleiter persönlich verantwortlich. Die Mitglieder des Pädagogischen Beirats sind für die Ausbildung im stärksten Maße hinzuzuziehen. § 5 Der Assistent soll in der Ausbildungszeit vorwiegend mit dem Seminarunterricht und mit der Leitung von praktischen Übungen beauftragt werden. Je nach Stand der Ausbildung können dem Assistenten einzelne Lektionen übertragen werden. Die Anzahl der zu haltenden Unterrichtsstunden beträgt für Assistenten: Im 1. Ausbildungsjahr 6 Unterrichts- und 5 Übungsstunden pro Woche, im 2. Ausbildungsjahr 10 Unterrichts- und 5 Übungsstunden pro Woche, im 3. Ausbildungsjahr 14 Unterrichts- und 5 Übungsstunden pro Woche. § 6 Für planmäßige Hospitationen bei qualifizierten Fachschullehrern sind im Ausbildungsplan pro Woche mindestens 10, im 3. Ausbildungsjahr mindestens 7 Stunden vorzusehen. Großer Wert ist in der Ausbildungszeit auf Hospitationen durch pädagogisch und fachlich qualifizierte Fachschullehrer im Unterricht der Assistenten zu legem § 7 Bei der Ausbildung von Assistenten für die Spezialfächer ist im Ausbildungsplan ein Praktikum von 12 Monaten in einem VEB, VEG oder einem diesen gleichgestellten Betrieb vorzusehen. Das Praktikum ist ein Teil der Ausbildung. Das Anstellungsverhältnis mit der Schule bleibt während dieser Zeit bestehen. Die praktische Ausbildung ist mit entsprechenden Betrieben gemäß dem Ausbildungsplan vertraglich festzulegen. Bei Assistenten, die aus der Praxis kommen, sowie bei Assistenten für die allgemeinbildenden Fächer, naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer und Assistenten für Gesellschaftswissenschaft ist im Ausbildungsplan die Dauer des praktischen Einsatzes in einem Betrieb individuell festzulegen. § 8 Den Abschluß der Ausbildung bildet ein sechsmonatiger Lehrgang am Institut für Fachschullehrerbildung. Die Einladung zu diesem Abschlußlehrgang erfolgt durch das Institut für Fachschullehrerbildung auf Antrag der Fachschule. Der erfolgreiche Besuch dieses Lehrganges schließt mit dem Ablegen der Fachschullehrerprüfung. Bei Nichtbestehen der Fachschullehrerprüfung kann diese nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. § 9 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Juni 1953 Staatssekretariat für Hochschulwesen Prof. Dr. H a r i g Staatssekretär 4. Durchfb. (GBl. S. 771);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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