Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 830

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 830 (GBl. DDR 1953, S. 830); 830 Gesetzblatt Nr. 81 Ausgabetag: 27. Juni 1953 Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 28. Mai 1953 Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik und den Präsidenten der Volkskammer und der Länderkammer wird folgendes verordnet: § 1 (1) Das Dienstsiegel der Deutschen Demokratischen Republik wird als Prägesiegel, Farbdrucksiegel (Metall oder Gummi) oder als Petschaft geführt. (2) Das Dienstsiegel zeigt das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik und eine Umschrift, die auf der oberen Hälfte des Dienstsiegels die Worte „Deutsche Demokratische Republik“ und in der unteren Hälfte die Bezeichnung des siegelführenden Organs der Staatsmacht enthält. Unter dem Emblem ist die Registriernummer des Dienstsiegels angebracht. (3) Für die Form und Gestaltung des Dienstsiegels sind die aus der Anlage ersichtlichen Muster verbindlich. (4) Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik kann das Dienstsiegel auch ohne Dienststellenbezeichnung führen. § 2 (1) Das Dienstsiegel wird in großer und in kleiner Ausfertigung geführt. (2) Es darf nur in den in § 1 festgelegten Formen hergestellt und verwendet werden. (3) Die Gestaltung des Emblems für künstlerische Zwecke wird durch diese Vorschriften nicht berührt. § 3 (1) Das Dienstsiegel darf nur von den nachstehend aufgeführten Leitern von Organen der Staatsmacht geführt werden: a) dem Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik und seinen Staatssekretären; b) dem Präsidenten der Volkskammer; c) dem Präsidenten der Länderkammer; d) dem Ministerpräsidenten und seinen Stellvertretern sowie dem Staatssekretär der Regierung; e) den Ministern, den Staatssekretären und den Leitern zentraler Organe der Regierung sowie den Hauptverwaltungs- und Hauptabteilungsleitern dieser Organe; f) dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichts; g) dem Generalstaatsanwalt; h) dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Notenbank; i) den Leitern selbständiger zentraler Einrichtungen des Staatsapparates; k) den Vorsitzenden, den Sekretären und den Leitern selbständiger Abteilungen der Räte der Bezirke, der Räte der Stadt- und Landkreise, sowie der Räte der Stadtbezirke und den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden. (2) Die in Abs. 1 Buchstaben a i genannten Leiter von Organen der Staatsmacht legen im Einvernehmen mit der Regierungskanzlei durch innerdienstliche Anweisung fest, welche Leiter oder Mitarbeiter ihrer Dienststelle sowie nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen des Staatsapparates von ihnen zur dau- ernden Führung eines Dienstsiegels ermächtigt werden. Für die örtlichen Organe der Staatsmacht (Abs. 1 Buchst, k) erfolgt die Festlegung der dauernden Ermächtigungen durch den Leiter der Koordinierungsund Kontrollstelle für die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt. (3) Die in Abs. 1 genannten Leiter von Organen der Staatsmacht können unterstellte Mitarbeiter zur zeitweiligen Führung eines Dienstsiegels schriftlich ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf bei den in Abs. 1 Buchst, k genannten Leitern der örtlichen Organe der Staatsmacht der Zustimmung des übergeordneten Organs. Beim Rat des Bezirkes erteilt die Ermächtigung der Vorsitzende selbständig. (4) Die in Abs. 1 Buchstaben a i genannten Leiter von Organen der Staatsmacht können die Befugnis zur dauernden oder zeitweiligen Führung eines Dienstsiegels auch an Dienststellen und Personen übertragen, die, ohne Organe oder Mitarbeiter von Organen der Staatsmacht zu sein, staatliche Aufgaben wahrnehmen. § 4 (1) Die Leiter der Dienststellen haben für jedes Dienstsiegel die Unterzeichnungsbefugnis schriftlich festzulegen. (2) Das Ausleihen oder die Verwendung von Dienstsiegeln durch Mitarbeiter, die für dieses Dienstsiegel nicht unterzeichnungsbefugt sind, ist untersagt. § 5 Allen nicht nach § 3 befugten Leitern oder Mitarbeitern von Organen der Staatsmacht sowie sonstigen Personen ist die Führung von Dienstsiegeln untersagt. § 6 (1) Staatliche Institutionen und volkseigene Betriebe oder Unternehmen, die nicht nach § 3 zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt sind, führen einen Dienststempel (Rundstempel), der die Bezeichnung und den Sitz der staatlichen Institution bzw. des volkseigenen Betriebes oder Unternehmens, nicht aber das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik, aufweist. (2) Auf Antrag kann Akademien, Universitäten und Hochschulen die Führung eines besonderen Dienstsiegels vom Staatssekretär der Regierung gestattet werden, wenn ein solches auf Grund der Tradition bisher geführt wurde. § 7 (1) Gesiegelt werden nur Urkunden und Schriftstücke auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und soweit es der besonders wichtige Charakter eines Schriftstückes erfordert. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. (2) Die Minister, Staatssekretäre oder Leiter zentraler Organe der Regierung haben durch innerdienstliche Anweisung im Einvernehmen mit der Regierungskanzlei festzulegen, welche Urkunden und Schriftstücke in ihrem Geschäftsbereich gesiegelt werden dürfen. Hierbei ist auch festzulegen, in welchen Fällen das Prägesiegel zu benutzen ist. Für die örtlichen Organe der Staatsmacht erfolgt diese Festlegung durch den Leiter der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt. § 8 Dienstsiegel sind als Verschlußsache nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu behandeln. § 9 (1) Jeder zur Führung eines Dienstsiegels Berechtigte ist für die sichere Verwahrung des Dienstsiegels persönlich verantwortlich.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 830 (GBl. DDR 1953, S. 830) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 830 (GBl. DDR 1953, S. 830)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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