Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 803

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 803 (GBl. DDR 1953, S. 803); Gesetzblatt Nr. 77 Ausgabetag: 12. Juni 1953 803 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung zum Schutze der Ernte. Vom 29. Mai 1953 Auf Grund des § 27 der Verordnung vom 29. Juni 1950 zum-Schutze der Ernte (GBl. S. 611) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Ministerium für Eisenbahnwesen folgendes bestimmt: A. Sonderbestimmungen für den Brandschutz an Reichsbahnlinien § 1 (1) Unmittelbar nach der Getreidemahd an Reichsbahnlinien sind die an das Bahngelände angrenzenden Felder in einer Tiefe von 50 m, gemessen von der Mitte des nächsten Bahngleises, zu beräumen. (2) Zur Vermeidung von Kriechfeuern zu den aufgestellten Getreidegarben sind, soweit das Feld nicht unmittelbar nach der Mahd geschält, gegrubbelt oder gescheibt wird, mindestens drei Wundstreifen (durch Umpflügen) zu schaffen. Diese sind so anzuordnen, daß der erste unmittelbar am Bahngelände, der zweite in der Mitte des beräumten Feldstreifens und der dritte kurz vor dem mit Getreidegarben bestandenen Feldstreifen liegt. Die Breite des Wundstreifens hat mindestens 1 m zu betragen. § 2 (1) Ist eine sofortige Beräumung des 50-m-Streifens nicht möglich (bei schmalen, längs des Bahngeländes liegenden Feldern), so kann vom Bürgermeister der Gemeinde unter folgenden Bedingungen die Aufstellung der Getreidegarben im 50-m-Streifen genehmigt werden: a) Die Aufstellung der Getreidegarben darf nicht unter einer Entfernung von 10 m vom Bahngelände erfolgen. b) Unmittelbar an der Bahnlinie sowie zwischen jeder längs der Bahnlinie liegenden Getreidegarbenreihe ist ein Wundstreifen anzulegen. (2) Die Erteilung dieser Sondergenehmigung ist protokollarisch in die Brandschutzakte der Gemeinde einzutragen. (3) Die Kommandos der Feuerwehr der Kreise sind berechtigt, an erfahrungsgemäß besonders gefährdeten Streckenabschnitten (Steigungen, Kurven usw.) eine vollständige Räumung der Felder zu fordern. § 3 (1) Verantwortlich für die Durchführung der Kontrolle zur Einhaltung der unter §§ 1 und 2 genannten Maßnahmen sind a) in den Gemeinden die Bürgermeister und die örtlichen Brandschutzkommissionen, b) bei den Räten der Bezirke und Kreise der Leiter der Abteilung Landwirtschaft und der Leiter der Abteilung Feuerwehr beim Volkspolizeikreisamt. (2) Die Leiter der Abteilung Landwirtschaft der Räte der Bezirke und Kreise haben durch Instrukteure für die Anleitung, Durchführung und Kontrolle der unter §§ 1 und 2 genannten Maßnahmen Sorge zu tragen. (3) Unter der Landbevölkerung ist eine breite Aufklärung über die Verhinderung von Erntbränden zu entwickeln. (4) Die durch Streckenbereisungen der Reichsbahn festgestellten Mängel sind dem zuständigen Kommando der Feuerwehr des Kreises zu melden. * 1. Durchfb. (GBl. 1950 S. 671). B. Sicherungsmaßnahmen beim Drusch §4 (1) In Ergänzung des § 12 Abs. 1 und § 25 der Verordnung zum Schutze der Ernte wird festgelegt, daß jeder Maschinist eines beweglichen oder eingebauten Dreschsatzes an einer durch die Kommandos der Feuerwehr festzulegenden Schulung teilzunehmen hat. Die Dauer dieser Schulung hat mindestens acht Stunden zu betragen. (2) Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Maschinist einen Druschberechtigungsausweis ausgehändigt, der ihn in brandschutztechnischer Hinsicht für die Dauer einer Druschperiode zur Führung eines Dreschsatzes berechtigt. Der Ausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. § 5 (1) Die Inbetriebnahme eines beweglichen oder eingebauten Dreschsatzes ist der örtlichen Brandschutzkommission (dem Bürgermeister) rechtzeitig mitzuteilen. Binnen drei Tagen ist durch diesen eine Überprüfung des Druschplatzes vorzunehmen und das Überprüfungsergebnis in das dort vorliegende Kontrollbuch einzutragen. (2) An jedem Druschplatz ist ein Kontrollbuch für Brandschutzverantwortliche zu führen. Der verantwortliche Maschinist hat darin täglich bzw. je Schicht di.e festgestellten Mängel bzw. Schwierigkeiten sowie die ergriffenen Maßnahmen einzutragen. § 6 Das Verbrennen von Ernterückständen sowie das Abbrennen von Wiesen bedarf der Genehmigung der zuständigen Kommandos der Feuerwehr. Dieses ist berechtigt, das Genehmigungsrecht auf Freiwillige Feuerwehren zu übertragen. * § 7 Verstöße gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 26 der Verordnung vom 29. Juni 1950 zum Schutze der Ernte bestraft. § 8 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1953 Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten I. A.: Grötschel Hauptabteilungsleiter Fünfte Durchführungsbestimmung * zur Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft. Vom 6. Juni 1953 Gemäß § 10 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl. S. 1141) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien und Staatssekretariaten folgendes bestimmt: § 1 (1) Die Volkseigenen Handelsunternehmen Deutscher Innen- und Außenhandel einerseits und die Lieferer andererseits sind verpflichtet, Bestimmungen in die * 4. Durchfb. (GBl. S. 735).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 803 (GBl. DDR 1953, S. 803) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 803 (GBl. DDR 1953, S. 803)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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