Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 701

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 701 (GBl. DDR 1953, S. 701); Gesetzblatt Nr. 63 Ausgabetag: 13. Mai 1953 701 (2) Der Versicherte oder die Sozialversicherung kann beantragen, daß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört wird. Die Bezirksbeschwerdekommission kann dessen Anhörung davon abhängig machen, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt, und beschließen, daß er sie endgültig trägt. (3) Die Bezirksbeschwerdekommission ist zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen berechtigt. Durch Beschluß der Bezirksbeschwerdekommission ist die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege der Rechtshilfe von dem örtlich zuständigen Kreisarbeits- oder Kreisgericht vorzunehmen. (4) Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit. Er kann für die mündliche Veihandhing Zeugen und Sachverständige laden und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Sozialversicherung verlangen. (5) Die Vorschrift des § 28 dieser Verfahrensordnung gilt entsprechend. § 21 (1) Der Beschluß der Bezirksbeschwerdekommission ist endgültig. (2) Hat das Verfahren zu keinem anderen als dem von der Kreisbeschwerdekommission festgestellten Ergebnis geführt, so kann auf den Tatbestand und die Gründe des Beschlusses der Kreisbeschwerdekommission verwiesen werden. § 22 Aufhebung von Fehlentscheidungen der Bezirksbeschwerdekommissionen Die Zentrale Beschwerdekommission ist berechtigt, Fehlentscheidungen der Bezirksbeschwerdekommissionen aufzuheben. Die Aufhebungsfrist beträgt sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Bezirksbeschwerdekommission. Die Anfechtungsklage § 23 Die Anfechtungsklage ist bei dem Bezirksarbeits-gericht des Bezirkes einzureichen, in dem die Kreisbeschwerdekommission ihren Sitz hat. § 24 (1) Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Beschlusses der Kreisbeschwerdekommis-sion. Bei einer Versäumung dieser Frist finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff) entsprechende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung offensichtlich vor, so kann das Gericht diese von Amts wegen bewilligen. (2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage spätestens bis zum Ablauf der Frist nachweislich der Post zur Beförderung an das Bezirksarbeitsgericht übergeben wurde. § 25 Für Rentenstreitfälle findet das Urteils verfahren nach §§ 46 ff Arbeitsgerichtsgesetz, für alle sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Streitfälle das Beschluß-verfahren nach §§ 80 ff Arbeitsgerichtegesetz Anwendung, sofern nicht, in dieser Verfahrensordnüng etwas anderes bestimmt wird. Maßgebend ist der Text des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926. § 26 (1) Es besteht kein Anwaltszwang. Rechtsanwälte, die bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen sind, können vor dem Bezirksarbeitsgericht als Prozeßbevollmächtigte auftreten. (2) Ihre Vergütung beträgt für jeden Streitfall mindestens 10, DM, höchstens jedoch 100, DM ausschließlich der baren Auslagen. Innerhalb dieser Grenzen wird die Vergütung entweder vom Gericht im Urteil oder vom Vorsitzenden durch Beschluß festgesetzt. § 27 Di.e Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder eines Angestellten des Bezirksarbeitsgerichts steht im Ermessen des Vorsitzenden. § 28 Das schriftliche Verfahren ist zulässig, wenn beide Parteien dies beantragen. Die erklärte Zustimmung gilt für das gesamte Verfahren. Das Gericht kann die mündliche Verhandlung wieder aufnehmen, wenn es dies für erforderlich hält. § 29 (1) Eine Güteverhandlung findet nicht statt. (2) Die Vorschriften über das Versäumnisverfahren sind nicht anzuwenden. § 30 (1) Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Vorsitzende des Gerichts zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Beweis erheben und nach seinem Ermessen Urkunden einsehen. Er kann Gutachten von Ärzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen. Hierbei ist er an Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. (2) Das Gericht kann beschließen, inwieweit es von den vorbereitenden Maßnahmen des Vorsitzenden Gebrauch machen oder diese wiederholen will. § 31 Der Versicherte oder die Sozialversicherung kann beantragen, daß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört wird. Das Gericht kann dessen Anhörung davon abhängig machen, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt, und beschließen, daß er sie endgültig trägt. § 32 Die Verkündung des Urteils kann durch Zustellung des Urteils an die Parteien innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen. § 33 Hat das Verfahren zu keinem anderen als dem von der Kreisbeschwerdekommission festgestellten Ergebnis geführt, so kann auf den Tatbestand und die Gründe des Beschlusses der Kreisbeschwerdekommission verwiesen werden. § 34 (1) Gerichte kosten werden bei Streitfällen zwischen der Sozialversicherung und den Versicherten über kurzfristige Barleistungen und Renten nicht erhoben. Eine Festsetzung des Streitwertes findet in diesen Fällen nicht statt. Die Bestimmungen der §§ 91 ff der Zivilprozeßordnung sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Ob und in welcher Hohe außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, bestimmt das Gericht,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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