Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 699

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 699 (GBl. DDR 1953, S. 699); Gesetzblatt Nr. 63 Ausgabetag: 13. Mai 1953 699 b) bei der für die Versicherten zuständigen Geschäftsstelle der Sozialversicherung einzureichen, wenn der . Betrieb keine Barleistungen auszahlt oder der Versicherte in keinem Arbeitsvertragsverhältnis steht. (3) Anträge auf Erholungskuren sind beim Rat oder bei der Kommission für Sozialversicherung des Betriebes zu stellen. (4) Die Gewährung von Renten, Pflegegeld und laufenden staatlichen Unterstützungen ist bei der Kreisgeschäftsstelle der Sozialversicherung des Wohnsitzes des Berechtigten schriftlich zu beantragen. § 2 (1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bei der Sozialversicherung geltend zu machen. (2) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte an der Anmeldung durch Ursachen verhindert war, die außerhalb seines Willens lagen. In diesem Falle ist der Anspruch binnen sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses geltend zu machen. Entscheidung über Anträge auf Leistungen § 3 (1) Uber Anträge auf kurzfristige Leistungen und Sachleistungen entscheidet a) der Rat für Sozialversicherung oder die Kommission für Sozialversicherung im Betriebe, soweit die Auszahlung der Barleistungen im Betrieb erfolgt, b) in allen anderen Fällen die Kreisgeschäftsstelle der Sozialversicherung. (2) Uber Anträge auf Renten, Pflegegeld und laufende staatliche Unterstützungen entscheidet die Kreisgeschäftsstelle der Sozialversicherung. Uber diese Anträge ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid muß enthalten a) bei stattgegebenen Anträgen die Art und Weise der Berechnung, b) bei abgelehnten Anträgen eine genaue und allgemeinverständliche Begründung der Ablehnung, c) in jedem Falle die Rechtsmittelbelehrung. (3) Die Bescheide über Rentenansprüche sind den Versicherten gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. (4) Der Bescheid wird mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Rente, Pflegegeld oder die laufende staatliche Unterstützung erst nach Antragstellung eingetreten sind. In letzterem Falle wird aer Bescheid mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem diese Voraussetzungen vorliegen. § 4 (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Zahlung von Rente oder Pflegegeld maßgebend waren, eine Änderung ein, so kann jederzeit eine neue Entscheidung getroffen werden. (2) Wird die Leistung erhöht, so wird der Bescheid mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag auf Erhöhung gestellt wurde, wirksam. (3) Wird die Leistung gemindert oder entzogen, so wird die Entscheidung mit dem Ablauf des auf den Zugang des Bescheides folgenden Monats wirksam. (4) Stellt die Sozialversicherung ungesetzliche Leistungen fest, so muß der Bescheid über die Gewährung dieser Leistung aufgehoben und durch einen neuen ersetzt werden. Gegen den neuen Bescheid können alle in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden. (5) Ist durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß einer Beschwerdekommission oder durch Gerichtsurteil eine Rentensache entschieden worden, so können die im § 3 genannten Organe einen neuen Rentenbescheid in dieser Sache nur erlassen, wenn die Beschlußfassung oder die Urteilsfindung durch wissentlich falsche Angaben des Versicherten beeinflußt worden ist. (6) Schreib- und Rechenfehler können jederzeit berichtigt werden. Beschwerden § 5 (1) Gegen eine Entscheidung eines Rates oder einer Kommission für Sozialversicherung eines Betriebes oder einer Kreisgeschäftsstelle der Sozialversicherung ist die Beschwerde an die Beschwerdekommission bei dem Rat für Sozialversicherung des Kreises zulässig. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Beschwerdekommission des Kreises einzulegen, in dem der Anspruch auf Leistungen entstanden ist. § 6 (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides. (2) Die Beschwerdefrist ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde fristgemäß bei einer anderen staatlichen Verwaltung oder bei einem Organ des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes eingeht, oder wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist nachweislich der Post zur Beförderung übergeben worden ist. (3) Bei Versäumung der Beschwerdefrist finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff) entsprechende Anwendung. Errichtung der Beschwerdekommissionen § 7 (1) Bei den Räten für Sozialversicherung in den Kreisen und Bezirken sind Beschwerdekommissionen zu bilden. Die bereits bestehenden Beschwerdekommissionen sind zu bestätigen. (2) Das gleiche gilt für die beim Zentralrat der Sozialversicherung gebildete Zentrale Beschwerdekommission. § 8 Die Beschwerdekommissionen sind zur strengen Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit verpflichtet. Zusammensetzung der Beschwerdekommissionen § 9 (1) Die Kreisbeschwerdekommission besteht au6 drei, die Bezirksbeschwerdekommission aus fünf und die Zentrale Beschwerdekommission aus sieben Mitgliedern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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