Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 689

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 689 (GBl. DDR 1953, S. 689); Gesetzblatt Nr. 62 Ausgabetag: 12. Mai 1953 6Ö9 (3) Die Bevollmächtigten sind verpflichtet, vor der Beantragung einer Disziplinarstrafe den Betroffenen zu ermöglichen, Erklärungen abzugeben. § 33 (1) Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Maßnahmen der Bevollmächtigten ist der Vorsitzende der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle zuständig. (2) Beschwerden haben keine aufsehiebende Wirkung, c) Beauftragte der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle in volkswirtschaftlichen Schwerpunkten und staatspolitisch wichtigen Einrichtungen. § 34 (1) Die Beauftragten haben das Recht: 1. n den ihrer Kontrolle unterstehenden Einrichtungen Kontrollen und Revisionen durchzuführen, 2. die zur Durchführung der Kontrollaufgaben benötigten Unterlagen und Dokumente zur Vorlage anzufordern oder an sich zu ziehen, 3. die Leiter und Mitarbeiter der ihrer Kontrolle unterstehenden Einrichtungen zur Erteilung jeglicher Auskünfte zu verpflichten, 4. die Leiter und Mitarbeiter der ihrer Kontrolle unterstehenden Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, 5. Sachverständige zur Mitarbeit hinzuzuziehen. (2) Die Beauftragten haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die betrieblichen Verwaltungseinrichtungen sowie deren Nachrichten- und Transportmittel in Anspruch zu nehmen. § 35 (1) Die Beauftragten müssen sich eingehende Kenntnisse über den Zustand der Einrichtungen, in denen sie tätig sind, erarbeiten. (2) Sie sind berechtigt, an allen innerbetrieblichen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen informatorisch teilzunehmen und von den Leitern des Betriebes Angaben über den Stand der Produktion und die Bevorratung mit Roh- und Hilfsstoffen anzufordern. (3) Die Teilnahme der Beauftragten und deren Mitarbeiter an Sitzungen und Besprechungen entbindet die Leiter nicht von ihrer Verantwortung. (4) Die Beauftragten haben die Pflicht, die Autorität der Leiter der Betriebe zu stärken und deren Initiative und Verantwortungsfreudigkeit zu fördern. § § 36 Die Beauftragten sind verpflichtet, über ihre Feststellungen und die vorgeschlagenen Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen. § 37 Die Beauftragten sind verpflichtet, der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle Feststellungen über schädliche Auswirkungen der Arbeit der Organe, die den ihrer Kontrolle unterstehenden Einrichtungen übergeordnet sind, zu melden. Stellen die Beauftragten in ihrem Arbeitsbereich Schwierigkeiten fest, deren Ursachen in der unzulänglichen Arbeit örtlicher Organe liegen, so ist der zuständige Bevollmächtigte der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle zu informieren. In dringenden Fällen ist außerdem die Zentrale Kommission für Staatliche Kontrolle direkt zu benachrichtigen. § 38 (1) Die Beauftragten können den Leitungen der Einrichtungen ihres Arbeitsbereiches über Feststellungen prinzipieller Art berichten. Sie sind verpflichtet, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit zu machen. Durchschriften der Berichte und Vorschläge sind der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle zuzustellen. (2) Die Beauftragten sind berechtigt, die kontrollierten Einrichtungen zur Beseitigung festgestellter Mängel zu verpflichten. Sie sind verpflichtet, die Termine zur Beseitigung dieser Mängel und Berichterstattung darüber festzusetzen. § 39 Die Beauftragten können bei der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle die sofortige Sperrung von Ausgaben an Geldmitteln und Materialwerten beantragen, wenn Verletzungen von gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung eines strengen Sparsamkeitsregimes festgestellt werden oder sonstige Verstöße gegen die Finanz- oder Plandisziplin vorliegen. § 40 Die Beauftragten sind verpflichtet, der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle zu melden, wenn Mitarbeiter in den ihrer Kontrolle unterstehenden Einrichtungen durch Verletzung ihrer Pflichten dem Staat Schaden zugefügt haben. § 41 (1) Die Beauftragten haben das Recht, bei Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und bei Verstößen gegen die demokratische Staatsdisziplin ohne Ansehen der Person und der Dienststellung disziplinarische Bestrafung verpflichtend zu verlangen, sofern nicht bei der Staatsanwaltschaft Antrag auf Strafverfolgung zu stellen ist. (2) Soweit es sich um die Forderung nach befristetem Entzug von Leistungszulagen und Prämien, Entfernung aus der Funktion und Entlassungen oder um die disziplinarische Bestrafung von Mitgliedern der Leitungen handelt, ist die vorherige Zustimmung der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle erforderlich. (3) Die Beauftragten haben das Recht, zur Wiedergutmachung eines Schadens die Verhängung von Geldbußen bei der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle zu beantragen. (4) Die Beauftragten sind verpflichtet, vor der Beantragung einer Disziplinarstrafe den Betroffenen zu ermöglichen, Erklärungen abzugeben. § 42 (1) Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Maßnahmen der Beauftragten ist der Vorsitzende der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle zuständig. (2) Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. VI. Abschnitt Schlußbestimmungen § 43 Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1953 in Kraft. Mit dem gleichen Tage sind alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Berlin, den 30. April 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Zentrale Kommission Der Ministerpräsident für Staatliche Kontrolle Grotewohl Fritz Lange Vorsitzender;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel unzweckmäßig, Aufzeichnungen von schriftungewandten Beschuldigten und solchen mit mangelndem Intelligenzgrad anfertigen zu lassen; hier genügt die abschließende Stellunonahme zur Straftat.

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