Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 676

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 676 (GBl. DDR 1953, S. 676); 676 Gesetzblatt Nr. 61 Ausgabetag: 11. Mai 1953 (4) Auf den Arbeitsstellen sind Brandbinden bereitzuhalten. Wasserbauliche Arbeiten einschl. Wasserfahrzeuge, Tauchcrarbeitcn, Baggerarbeiten, Druchluftarbeiten § 130 Bei Arbeiten an, auf und im Wasser sind ausreichend Rettungsmittel, wie Kähne mit Rudern, Seile, Haken, Rettungsringe u. dgl., bereitzuhalten. Mit ihrer Handhabung vertraute Personen müssen stets anwesend sein. § 131 Arbeiten vor im Betrieb befindlichen Stollen oder saugenden Leitungen dürfen erst nach deren Absperrung begonnen werden und nachdem sichergestellt ist, daß sie so lange geschlossen bleiben, wie die Arbeiten dauern. § 132 (1) Flöße, von denen aus gearbeitet wird, müssen tragfähig, sicher befestigt und gegen Abtrieb gesichert sein. Sie sind mit Brettern abzudecken und müssen allseitig eine 8 cm hohe Bordleiste haben. (2) Bei Glatteis darf erst gearbeitet werden, nachdem die Bretter durch Streusand abgestumpft wurden. § 133 Lauf bohlen und Stege zu Wasserfahrzeugen müssen 40 cm breit sein und an einer Seite ein Handseil oder Geländer haben. Schrägliegende Laufbohlen und Stege müssen mit aufgenagelten Trittleisten versehen sein. Bei Dunkelheit muß ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. § 134 Größere Wasserfahrzeuge, Schwimmbagger, Elevatoren, Spüler u. dgl. sind mit Rettungsstangen und mit mindestens zwei Rettungsringen von je 57 kg Tragfähigkeit und mit einer 20 m langen Wurfleine auszurüsten. Befinden sich mehr als 20 Personen an Bord, so soll für je 10 Mann ein Rettungsring vorhanden sein. Die Ringe sind an Deck an einer leicht zugänglichen, gut sichtbaren Stelle aufzuhängen. § 135 Baggerschuten müssen an den Öffnungen, der Seitentanks wasserdichte Verschlüsse haben. § § 136 Wasserfahrzeuge müssen, soweit es der Betrieb zuläßt, mit sicherem Geländer von mindestens 90 cm Höhe versehen sein. Ausgenommen hiervon sind Prahme (Schuten), die ausschließlich zum Transport von Baggergut benutzt werden. § 137 Brunnenschächte müssen, wenn sie tiefer als 1,50 m werden und nicht im festen Gestein liegen, ausgesteift werden. § 138 (1) Die Arbeitsstelle ist in angemessener Entfernung von der Schacht- oder Brunnenöffnung mit einem Schutzgeländer abzusperren und die Öffnung selbst mit Bordbrettem zu umwehren. (2) Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte u. dgl. dürfen erst in 1,50 m Entfernung vom Rand gelagert werden. (3) Der Schacht- oder Brunnenrand ist so zu sichern, daß kein Wasser einbrechen kann. (4) Bei Einstellung der Arbeit muß die Schachtöffnung abgedeckt oder die Umwehrung verschlossen werden. § 139 Die im Schacht Beschäftigten sind gegen herabfallende Gegenstände durch Bühnen oder Schutzdächer zu schützen. § 140 (1) Fördergefäße dürfen nur bis zur Handbreite unter dem Rand gefüllt werden. (2) Materialien und Geräte, die über den Rand des Fördergefäßes hinausragen, sind am Fördergefäß oder Förderseil sicher zu befestigen. § 141 (1) Bei der Förderung in Schächten ist die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß so zu sichern, daß sich das Seil beim Aufsetzen oder Anstoßen nicht unbeabsichtigt vom Gefäß lösen kann. (2) Die Förderseile sind regelmäßig zu prüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen. § 142 Bei Tiefen von mehr als 10 m sind die Beschäftigten anzuseilen. Sie müssen Leinen zur Verständigung mit in den Schacht nehmen. § 143 (1) An Haspelvorrichtungen über den Schächten müssen die Fördergefäße ohne Gefahr abgezogen und eingehängt werden können. (2) Handhaspeln müssen Querstangen und eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung haben. Der Rundbaum darf weder nach oben ausspringen noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen können. (3) Bei mehr als 10 m Schachttiefe müssen die Handhaspeln mit Bremsen versehen sein. (4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten, den Schacht auf allen Seiten um mindestens 1 m überragenden Unterlagehölzern aufgestellt sein. § 144 (1) Bei Förderschäehten von mehr als 20 m Tiefe müssen die Leitergänge (Fahrten) von dem übrigen Schachtraum durch sichere Verschlüge abgetrennt sein. Das gilt nicht für die im § 147 Ziff. 2 bezeidine-ten und für solche Schächte, in denen ein besonderer Leiterschacht (Fahrschacht) vorhanden ist. (2) Leitern in Förderschächten von weniger als 20 m Tiefe dürfen während der Förderung nicht benutzt werden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 676 (GBl. DDR 1953, S. 676) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 676 (GBl. DDR 1953, S. 676)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und dabei zu gewährleisten, daß jeder Schuldige entsprechend den Gesetzen zur Verantwortung gezogen wird und kein Unschuldiger bestraft wird. Daraus erwachsen für die Arbeit Staatssicherheit zugleich höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Ausrichtung der operativen Kräfte des insbesondere der Hi, auf die Verhinderung - ständiges Arbeitsprinzip bei allen operativen Prozessen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X