Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 665

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 665 (GBl. DDR 1953, S. 665); Gesetzblatt Nr. 61 Ausgabetag: 11. Mai 1953 (5) Schadhafte, gebrochene oder angebrochene Holme dürfen nicht durch Aufnageln von Holzstücken ausgebessert werden; sie müssen ersetzt oder die Leitern müssen aus dem Verkehr gezogen werden. (6) Schadhafte oder fehlende Sprossen müssen unverzüglich durch fehlerfreie gleicher Art ersetzt werden. (7) Leitern aller Art dürfen nicht als waagerechte Gerüstträger, Gerüstböden oder Laufgänge verwendet werden. (8) Steh- und Doppelleitern sind durch Ketten, Seile, Gelenkeisen od. dgl. gegen Auseinandergleiten und gegen unbeabsichtigtes Zusammenklappen besonders zu sichern. (9) An Gerüsten, die sich nicht auf einer abgeschlossenen Baustelle befinden, sind die unteren Anlegeleitern außerhalb der Arbeitszeit zu entfernen oder die unteren Sprossen auf mindestens 3 m Höhe durch Verschalung abzusperren. § 37 Die Leitern müssen mindestens 1 m über ihren Austritt hinausragen, sofern nicht eine andere Vorrichtung (z. B. Handleiste) genügend Sicherheit für das Besteigen bietet. § 38 (1) Die Ausführung geringfügiger Arbeiten' ist von einfachen, höchstens 8 m langen Leitern aus zulässig. Bauarbeiten und Ausbesserungen an Wänden und Decken in mehr als 2,50 m Höhe dürfen nicht von Leitern aus durchgeführt werden. Hierzu sind Gerüste zu verwenden. (2) Auf Leitern ist das Stein- und Ziegelhanteln nicht gestattet. § 39 Behelfsgerüste aus Steige-, Tritt- oder Doppelleitern und darüber gelegten Brettern zur Ausführung leichter Arbeiten dürfen nicht höher als 3 m sein. Die Gerüstbohle muß auf beiden gleichhohen Sprossen jeder Leiter gelagert sein und darf nicht höher als auf die dritte Sprosse von oben verlegt werden. § 40 (1) Leitergänge und Treppen dürfen nicht so übereinander liegen, daß herunterfallende Gegenstände den unteren Gang oder die unteren Treppen treffen können. Ist dies unvermeidlich, so sind sie unterhalb und an den Seiten zu verschalen. (2) Treppen bis zu fünf Stufen müssen mindestens eine Handleiste oder ein Handseil haben. Treppen mit mehr als fünf Stufen müssen an beiden Seiten mit sicherem Geländer versehen sein. § § 41 (l) Treppen und Laufstege sowie Wege über Balken- und Trägerlagen müssen mindestens 80 cm und zur Lastenbeförderung mindestens 1,25 m breit sein. Sie dürfen beim Betreten und Besteigen nicht brechen, abrutschen, kippen oder schwanken. 665 (2) Bei Treppen sollen die Stufen nicht niedriger als 15 cm, nicht höher als 19 cm, nicht schmaler als 25 cm und nicht breiter als 33 cm sein. (3) Geneigte Laufstege sind nur bis zu einer Neigung von 30° (1 :1,73) zulässig. Auf ihnen sind zum Schutz gegen Ausgleiten über die ganze Breite Trittleisten anzubringen. (4) Geneigte Laufstege dürfen in gleicher Richtung nicht höher als 7 m führen, sobald sie steiler als 10° (1 :5) geneigt sind, oder es müssen horizontale Podeste von mindestens 3 m Länge zwischengelegt werden. § 42 Laufbohlen, Karrbohlen und Ladebrücken müssen genügend breit und so stark oder so unterstützt sein, daß sie beim Betreten und Befahren nicht brechen, kippen, rutschen und erheblich schwanken können. Gerüste, Allgemeines § 43 (1) Die Gerüste sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst herzustellen, zu unterhalten und abzubauen (DIN 4420). Sie müssen tragfähig und so beschaffen sein, daß die Beschäftigten und die Vorübergehenden nicht gefährdet oder belästigt werden. (2) Alle für Gerüste benutzten Hölzer müssen gesund und geradwüchsig sein. Eisenteile sind warm zu biegen. § 44 (1) Die Entfernung der Gerüstteile (wie Steh- und Streichstangen, Gerüstriegel usw.) voneinander und ihre Stärke sind nach der zu erwartenden Belastung und Beanspruchung zu bemessen. (2) Rüstbretter als Belag für Arbeitsgerüste müssen mindestens 3 cm stark sein. (3) Rüstbretter und Bohlen müssen gesäumt sein. Sie dürfen in ihrer Tragfähigkeit nicht geschwächt sein.- Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, daß sie weder wippen noch wegrutschen können. (4) Jede benutzte Gerüstlage muß bis an die Wand des Mauerwerks abgedeckt werden. (5) Am Stoß muß der Gerüstbelag entweder auf zwei Riegeln aufliegen oder genügend weit überdecken und mit der Überdeckung auf einem Riegel aufliegen. (6) Schalbretter dürfen zur Herstellung von Gerüsten, auch wenn sie doppelt gelegt werden, nicht verwendet werden. (7) Gerüst- und Arbeitsböden in Höhe von mehr als zwei Metern über dem Boden, die Öffnungen in ihnen sowie Fahr- und Laufgerüste, Laufbrücken, frei liegende Treppenläufe, Treppenabsätze, Leiteraustritte usw. müssen mit Schutzgeländern, die in 1 m Höhe über dem Gerüstbelag anzubringen sind, und mit Kriiebrett sowie feststehendem Bord von entsprechender Höhe versehen werden, um das Her-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 665 (GBl. DDR 1953, S. 665) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 665 (GBl. DDR 1953, S. 665)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Verwahrung der Effekten Verhafteter. Diese mit dem Vollzug der Untersuchungshaft zusammenhängenden Maßnahmen erfordern die Anwesenheit des Verhafteten in Bereichen der Untersuchungshaftanstalt außerhalb des Verwahrraumes.

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