Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 453

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 453 (GBl. DDR 1953, S. 453); Gesetzblatt Nr. 37 Ausgabetag: 23. März 1953 4'3 Zn Ziffer 3. Die Angaben zu Ziffern 3a und 3b sind erforderlich, um die Anlage neuer Grund- bzw. Liegenschaftsblätter nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Entscheidung darüber, ob neue Bestandsblätter angelegt werden, wird allein Sache des Katasteramtes sein. Zu Ziffer 4. Wird nur unbebauter Grundbesitz übertragen, dann ist Ziffer 4 zu streichen. Ob und in welchem Umfang auch mit der Verwaltung der Baulichkeiten im Zusammenhang stehende Umlaufmittelbestände, z. B. Vorräte, übertragen werden sollen, ist je nach Sachlage zu vereinbaren und im Antrag entsprechend zu streichen bzw. anzuführen. Ein Ankauf der Umlaufmittelbestände durch den übernehmenden Rechtsträger stellt keine Übertragung im Zuge des Rechtsträger-Wechsels dar. Sind außerdem mit dem Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende bewegliche Anlagegegenstände zu übertragen, dann ist zwischen den Rechtsträgern genau zu vereinbaren, was an beweglichen Anlagegegenständen übertragen werden soll. Es empfiehlt sich, dabei von dem bei der letzten körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventarverzeichnis auszugehen und den Termin der Bestandsaufnahme als Stichtag einzusetzen. Je nach Sachlage ist Ziffer 4a entweder zu streichen oder zu ergänzen. Sind vom Inventarverzeichnis nur wenige der im Inventarverzeichnis aufgeführten Gegenstände von der Übertragung auszunehmen, dann empfiehlt es sich, hinzuzufügen: „mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten Gegenstände“ ; im umgekehrten Fall wird in einer Anlage aufzuführen sein, welche Gegenstände übertragen werden. Zu Ziffer 5. Es ist zu beachten, daß lediglich der Bilanzwert des zu übertragenden Anlage Vermögens einzusetzen ist, als Stichtag ist in der Regel von der letzten zum Jahresbeginn aufgestellten Bilanz auszugehen. Zu Ziffer 6. Wenn der im Grund- bzw. Liegenschaftsbuch eingetragene Rechtsträger mit dem den Grundbesitz verwaltenden Organ nicht identisch ist, dann ist auf diesen Umstand in einer Anlage hinzuweisen und insbesondere nachzuweisen, inwiefern der derzeitige Verwalter des Grundbesitzes zur Verwaltung berechtigt oder hinsichtlich der Verwaltung des Grundbesitzes an die Stelle des zur Zeit eingetragenen Rechtsträgers getreten ist. Zu Ziffer 7. Hier ist eine kurze Begründung einzutragen, z. B. „weil der Grundbesitz vom derzeitigen Rechtsträger nicht mehr zur Erfüllung von Planaufgaben benötigt wird“, oder „weil der vorgeschlagene Rechtsträger den Grundbesitz zur Erfüllung von Planaufgaben unmittelbar benötigt.“ Eine evtl, erforderliche längere Begründung ist als Anlage beizufügen und in diesem Falle unter Ziffer 7 zu vermerken: „siehe Anlage“. Zu Ziffer 8. Die Erklärung soll dazu beitragen, Fehlentscheidungen hinsichtlich der Verwendung des Grund- besitzes nach Möglichkeit zu vermeiden. Sind mehrere Organe daran interessiert, den Grundbesitz als Rechtsträger zu übernehmen, dann ist entweder vor Stellung des Antrages ein Einvernehmen über die künftige Nutzung des Grundbesitzes herzustellen oder, falls ein Einvernehmen nicht zustande kommt, unbedingt in einer dem Antrag beigefügten Anlage auf diesen Umstand hinzuweisen und zu begründen, warum die Übertragung des Grundbesitzes an den im Antrag aufgeführten Rechtsträger zweckmäßig erscheint. Zu Ziffern 11 bis 14. Wird dem Antrag nicht zugestimmt, dann ist in dem entsprechenden Satz das Wort „nicht“ emzu-fügen und die Begründung als Anlage dem Antrag beizufügen. Wird dem Antrag zugestimmt, dann ist der für das Wort „nicht“ vorgesehene Raum durch einen deutlich sichtbaren Strich auszufüllen. Anlage B zu vorstehender Anordnung Erläuterung zur Ausfertigung des Rechtsträgernachweises* 1. Die Ausfertigung des Nachweises obliegt, a) wenn am Rechtsträgerwechsel nur Haushaltorganisationen oder Unternehmen der volkseigenen Wirtschaft beteiligt sind, stets dem dem übernehmenden Rechtsträger unmittelbar übergeordneten staatlichen Organ, b) wenn am Rechtsträgerwechsel sei es als abgebender oder als übernehmender Rechtsträger eine gesellschaftliche Organisation oder eine von dieser geschaffene Einrichtung beteiligt ist, dem Rat des für den Grundbesitz zuständigen Kreises, Referat Staatliches Eigentum. 2. Die Ausstellung des Rechtsträgernachweises darf nur erfolgen, wenn aus dem vorliegenden Antrag ersichtlich ist, daß beide am Rechtsträgerwechsel beteiligten Rechtsträger und die ihnen unmittelbar übergeordneten staatlichen Organe dem Antrag zugestimmt haben, wenn der Antrag gemäß § 11 Abs. 4 der Anordnung vom 16. März 1953 über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (GBl. S. 449) genehmigt ist oder der Rechtsträgerwechsel gemäß § 13 der gleichen Anordnung angewiesen wurde. 3. Der Rechtsträgernachweis ist sechsfach auszufertigen; fünf Ausfertigungen sind der Abteilung Kataster beim Rat des für das Grundstück zuständigen Kreises, eine Ausfertigung dem den betreffenden Grundbesitz übernehmenden Rechtsträger zuzusenden. 4. Oben links ist stets Name, Anschrift und Geschäftszeichen der den Rechtsträgemachweis ausfertigenden Stelle einzutragen. 5. In einem Rechtsträgernachweis kann nur Grundbesitz aufgeführt werden, der im Bereich eines Kreises liegt, vom derzeitigen Rechtsträger bei einer Stelle bilanziert ist und vom übernehmenden Rechtsträger bei einer Stelle bilanziert werden soll. * Vordruck unter Bestell-Nummer 3. V. 780 zu beziehen bpim Vnrrirnrk-T.oit\rarlacr Erfurt cv-fn** 07/00;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 453 (GBl. DDR 1953, S. 453) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 453 (GBl. DDR 1953, S. 453)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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