Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 339

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 339 (GBl. DDR 1953, S. 339); 339 Gesetzblatt Nr. 26 Ausgabetag: 27. Februar 1953 V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Veranlagung von Gemüse § 28 Veranlagung von Früh- und Spätgemüse (1) Die Veranlagung von Gemüse ist nach Arten auf der Grundlage des Gemüseanbauplanes (Arbeitsanweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Dezember 1952) unter Berücksichtigung der Rückberichte der Gemeinden, Kreise und Bezirke durchzuführen, wobei die gesamte im Volkswirtschaftsplan der Landwirtschaft festgesetzte Gemüseanbaufläche zur Ernte 1953 voll zu veranlagen ist. (2) Die Ablieferungstermine für die einzelnen Gemüsearten sind unter Berücksichtigung der Erzeugungsbedingungen ünd des Bedarfs für die Versorgung der Bevölkerung für die einzelnen Monate durch die Differenzierungskommissionen mit den Erzeugern- und den VEAB zu vereinbaren und im Ablieferungsbescheid einzutragen. § 29 Veranlagung von Treibgemüse (1) Die Veranlagungsgrundlage bilden die für das Jahr 1953 durch das Ministerium für 'Land- und Forstwirtschaft bestätigten Anbaupläne für Treibgemüse (Arbeitsanweisung vom 7. Januar 1953). (2) Die Ablieferungstermine für Treibgemüse sind unter Berücksichtigung der Erzeugungsbedingungen und des Bedarfs für die Versorgung der Bevölkerung für die einzelnen Monate mit den Erzeugern und den VEAB, jedoch nicht später als bei Salat bis „ Kohlrabi bis „ Blumenkohl bis „ Möhren bis „ Gurken bis „ Tomaten bis Ende April „ Mai 10. Juni 20. Juni 20. Juli Ende Juli zu vereinbaren und im Ablieferungsbescheid einzutragen. VI. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Veranlagung von Heu und. Stroh § 30 (1) Die Veranlagung von Heu und Stroh wird nach folgenden Betriebsgrößengruppen durchgeführt: Heu: von mehr als 2 bis 10 ha, 10 bis 20 ha und über 20 ha; Stroh: von mehr als 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha und über 20 ha. (2) Die Veranlagungsgrundlage für Heu bilden die zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden und in der Bodenbenutzungserhebung nachgewiesenen Flächen von: a) Wiesen ein- und zweischürige, drei- und mehrschürige Wiesen,* b) angebaute Gräser Rotklee, Weißklee, Schwedenklee, Gelbklee, andere Kleearten, Luzerne, Serradella, Esparsette, gemischter Anbau von Klee, Luzerne usw., Kleegras, Grasanbau auf dem Ackerland zum Abmähen und Grasanbau auf dem Ackerland zum Abweiden. (3) Die zur Saatgutgewinnung festgelegten Anbauflächen von Gräsern und Futterpflanzen sind von der Pflichtablieferung in Heu befreit. (4) Bei der Veranlagung von Getreidestroh wird die gesamte Getreideanbaufläche der betreffenden ablieferungspflichtigen Betriebsgrößengruppen zugrunde gelegt. (5) Bei der Aufteilung der Planmengen für Heu und Stroh können in besonderen Fällen Gemeinden und Wirtschaften von der Ablieferungspflicht befreit werden, jedoch dürfen die festgelegten Planmengen nicht unterschritten werden. Die Höhe der Befreiung ergibt sich für Bezirk, Kreis und Gemeinde aus der Differenz zwischen Planmenge und differenzierter Menge. Die Planmengen sind daher von den Bezirken auf die Kreise und von den Kreisen auf die Gemeinden so festzulegen, daß die erforderliche Befreiung erzielt wird. Beispiel: Belriebs- größengruppe Flädie Durdisdinitts- norm differenzierte Menge 2 10 50 ha 0,5 dz 25 dz 10 20 CO o 2 l.o „ . 30 „ über 20 20 „ 1,5 „ 30 „ 100 ha 85 dz Planmenge: 60 dz Die Differenz von 25 dz steht für Befreiungen zur Verfügung. (6) Bei der Aufteilung der freigestellten Mengen sind besonders folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) b e i Heu: 1. Wirtschaften mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche bis zu 5 ha und einer verhältnismäßig geringen Futterfläche, 2. Produktionsgenossenschaften mit gemeinsamer Viehhaltung (Typ III), 3. Wirtschaften in Gebirgslagen mit besonders ungünstiger Futtergrundlage, 4. Wirtschaften in Gebieten mit niedrigem Grundwasserstand, z. B. Bergbaugebiete, 5. Wirtschaften, die erfahrungsgemäß auf Grund ihrer Produktionsbedingungen nur Heu ernten, das den Qualitätsbedingungen nicht entspricht;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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