Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 299

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 299 (GBl. DDR 1953, S. 299); Gesetzblatt Nr. 21 Ausgabetag: 17. Februar 1953 299 die Werkleitung anerkannt worden sind, unterliegen nicht den Einschränkungen des § 13 Absätze 1 und 2. § 15 Verbesserungsvorschläge, die in Treuhandbetrieben oder Verwalterbetrieben im Sinne der .Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 839) eingereicht und genutzt werden, sind aus dem zu Versteuernden Reingewinn oder aus dem Sozialfonds der Betriebe zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung festzusetzen. 2. Die Vergütung von Erfindungen ' ' § 16 Die Vergütung von durch Patent geschützten Erfindungen ist an den Patentinhaber zu zahlen. I § 17 (1) Durch Patent geschützte Erfindungen können JnForm einer Abfindung oder in Form von laufenden Zahlungen vergütet werden. (2) Abfindungen haben nach den vollen Ver-■gütungssätzen der als Anlage I beigefügten Vergütungstabelle zu erfolgen. (3) Bei laufenden Zahlungen ist die Vergütung jährlich auf der Grundlage des jeweiligen Jahresnutzens wie bei einer Abfindung festzusetzen und ein Sechstel dieses Vergütungsbetrages bis zur Beendigung der Nutzung, höchstens jedoch für die Dauer des Patentschutzes, zu zahlen. § 18 (1) Übertrifft nach Zahlung einer Abfindung der Nutzungswert einer Erfindung wesentlich die der Bemessung der Abfindung zugrunde gelegten Berechnungen, so hat nach Ablauf von drei Jahren seit Nutzungsbeginn das zuständige Ministerium oder Staatssekretariat einen Antrag auf weitere Vergütung bei der Wirtschaftsabteilung des Patentamtes zu stellen. (2) Die Wirtschaftsabteilung des Patentamtes kann entsprechend § 2 Abs. 3 des Patentgesetzes für die Deutsche Demokratische Republik vom 6. September 1950 (GBl. S. 989) dem Patentinhaber, der die Abfindung erhalten hat, eine weitere Vergütung zuerkennen. Bei Bemessung dieser Vergütung ist von dem Jahresnutzen auszugehen, der für den Patentinhaber innerhalb der drei ersten Nutzungsjahre der günstigste ist. (3) Das beantragende Ministerium oder Staatssekretariat bestimmt im Einvernehmen mit der Wirtschaftsabteilung des Patentamtes, welche Stelle die weitere Vergütung zu zahlen hat. § § 19 (1) Soweit durch die Anwendung der durch Patent geschützten Erfindungen ein errechenbarer Nutzen entsteht, ist die Vergütung nach der als Anlage I beigefügten Vergütungstabelle zu bemessen und mit dem Patentinhaber zu vereinbaren. (2) Ist der Nützen nicht oder nur schwer zu errechnen, so ist die Vergütung auf der Grundlage des geschätzten Nutzens in Anlehnung an die als Anlage I beigefügte Vergütungstabelle zwischen dem erstbenutzenden Betrieb bzw. dem zuständigen Ministerium oder Staatssekretariat und dem Patentinhaber zu vereinbaren. (3) Der errechenbare Nutzen ist quartalsmäßig durch statistische Methode im betrieblichen Rechnungswesen zu ermitteln und das Ergebnis in einer besonderen Anlage dem Kontrollbericht beizufügen. § 20 (1) Kann bei durch Patent geschützten Erfindungen, die zur Herstellung neuer Produkte führen, der Nutzen nicht ermittelt werden, so ist der Umsatz als Berechnungsgrundlage mit heranzuziehen. (2) Bei der Errechnung der Vergütung ist von einem prozentualen Vergütungsbetrag für das einzelne Stück auszugehen und dieser mit der jeweils geplanten Jahresproduktion zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist als Pauschalbetrag mit dem Patentinhaber zu vereinbaren. (3) Als Vergütungsbetrag im Sinne des Abs. 1 sind, entsprechend der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung, 0,1 bis 3 °/o des Werkabgabepreises des Produktes oder des einzelnen Teiles, in welchem die Erfindung unmittelbar enthalten ist, in Apsatz zu bringen. (4) Im Einzelfall, insbesondere wenn der Preis des Produktes gegenüber den Vorteilen, die es auf Grund der Erfindung besitzt, unverhältnismäßig niedrig ist, können bis zu 6 °/o des Werkabgabepreises des Produktes oder des einzelnen Teiles, in welchem die Erfindung unmittelbar enthalten ist, der Errechnung der Vergütung zugrunde gelegt werden. (5) Der nach dem Umsatz des jeweiligen Nutzungsjahres errechnete Pauschalbetrag ist laufend bis zur Beendigung der Nutzung, jedoch höchstens für die Dauer des Patentschutzes, zu zahlen. (6) Soweit im Falle des Abs. 1 eine Abfindung verlangt wird, ist die Vergütung entsprechend der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung mit dem Patentinhaber frei zu vereinbaren. § 21 (1) Durch Patent geschützte Erfindungen sind vom erstbenutzenden Betrieb aus dem Direktorfoncls II zu vergüten, wenn eine Nutzung ausschließlich im erstbenutzenden Betrieb vorgesehen ist. Soweit der Nutzen überwiegend außerhalb des erstbenutzenden Betriebes entsteht, ist auf Antrag die Vergütungssumme ganz oder teilweise aus dem Zentralen Fonds des für den erstbenutzenden Betrieb zuständigen Ministeriums oder Staatssekretariats zu zahlen. (2) Werden durch Patent geschützte Erfindungen von mehreren Betrieben innerhalb eines Ministeriums oder Staatssekretariats genutzt, so ist die Vergütung von diesem Ministerium oder Staatssekretariat für die gesamte Nutzung innerhalb;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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