Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 274

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 274 (GBl. DDR 1953, S. 274); 274 Gesetzblatt Nr. 20 Ausgabetag: 16. Februar 1953 § 3 Fenster und Türen (1) Für eine ausreichende natürliche Belichtung ist Sorge zu tragen. Dies gilt nicht für Räume, deren Benutzung die Anlage von Fenstern ausschließt (z. B. Entwicklungsräume für Fotografen). (2) Fenster sind so herzustellen, daß sie leicht und gefahrlos gereinigt werden können. Zur Reinigung senkrechter Glaswandflächen im oberen Teil von Werkhallen (Dachausbauten u. dgl.) sind Laufstege einzubauen. (3) Der zuständigen Arbeitsschutzinspektion bleibt es Vorbehalten, in einzelnen Fällen eine größere Fensterfläche, als sie nach den Bestimmungen der Bauordnung gefordert wird, vorzuschreiben. (4) Von der gesamten Fensterfläche eines Arbeitsraumes sind mindestens 30 % zum Öffnen einzurichten. In die Fensteroberlichte, die zum Öffnen eingerichtet sind, sind mittels Stellvorrichtungen leicht von unten bedienbare Kippflügel einzubauen. Bei kleinen Handwerksbetrieben kann von der Forderung des Einbaues von Kippflügeln abgesehen werden, wenn sich die Oberlichtfenster auf andere Weise öffnen lassen. (5) Fenster, die als Rettungsweg in Frage kommen, müssen sich leicht und schnell nach außen öffnen lassen. Notausstiege durch Fenster müssen innen und außen so gestaltet werden, daß sie sich ohne Mühe und Gefahr benutzen lassen. (6) Schiebetüren und Flügeltore sind gegen Ausheben aus den Führungen zu sichern. (7) Flügeltüren sind gegen unbeabsichtigtes Zuschlägen zu sichern. Türen von feuergefährdeten Räumen müssen selbsttätig zufallen. (8) In Schiebetüren von mehr als 4 qm Fläche und in Tore sind nach außen aufgehende Schlupftüren einzubauen. § 4 Treppen (1) Jeder Treppenlauf muß nach 15 Stufen einen Zwischenpodest von mindestens 1 m Breite erhalten. (2) An Gebäudeaußenseiten liegende offene Treppenstufen und Podeste sind so einzurichten, daß auch bei Schneefall oder Glatteis keine Gefährdung besteht. (3) Bei Türen, die nach außen aufgehen, ist. die oberste Treppenstufe als Podeststufe in Türbreite auszuführen. § 5 Be- und Entlüftung Jeder Arbeitsraum ist ausreichend und zugfrei natürlich oder künstlich zu be- und entlüften. Die Luft ist aus dem Freien zuzuführen und nach Bedarf zu erwärmen. § 6 Beleuchtung (l) Alle Arbeitsplätze, Treppen und Gänge müssen ausreichend natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sowie blendungsfrei erhellt sein. (2) Die Lichtschalter müssen in unmittelbarer Nähe der Raumzugänge angebracht sein und sich leicht und gefahrlos betätigen lassen. (3) Notbeleuchtungen sind in ausreichendem Maße den betrieblichen Erfordernissen entsprechend anzubringen. § 7 Heizung (1) Arbeitsräume müssen ausreichend erwärmt werden können. (2) Heizkörper von Zentralheizungen sind möglichst tief und stets so anzubringen, daß die Beschäftigten nicht durch strahlende Wärme belästigt werden. Durch Umkleidung der Heizkörper ist zu verhindern, daß sich erhebliche Mengen von Staub auf ihnen ablagern oder daß sie mit feuergefährlichen Stoffen in Berührung kommen können. (3) Eiserne Öfen sind nur als Dauerbrandöfen zulässig. Sie müssen mit einem festen, unverrückbaren, feuerbeständigen Ofenschirm und einer feuerbeständigen Unterlage versehen sein. § 8 Wandluken (1) Wandluken in Obergeschossen müssen in 1 m Höhe eine Brustwehr erhalten. Bei abnehmbaren Brustwehren sind zu beiden Seiten der Lukenöffnung eiserne und wenigstens 1 m lange senkrechte Haltegriffe anzubringen. Diese dürfen nicht in die Lukenöffnung hineinragen. (2) Wandlukentüren sind gegen Ausheben und unbeabsichtigtes Zuschlägen zu sichern. § 9 Kellerluken Kellerluken mit Falltüren müssen, sofern es die Betriebserfordernisse gestatten, mit einer 1 m hohen Umwehrung mit Zwischensteg und mindestens 15 cm hohem Fußbord versehen sein. Die Falltüren sind gegen unbeabsichtigtes Zuschlägen zu sichern. Verkehrswege § 10 (1) Sämtliche Öffnungen, durch welche Personen abstürzen können, sind durch feste Umwehrungen mit Zwischensteg und mit mindestens 15 cm hohen Fußborden oder Tritten zu schützen oder so mit unverrückbaren Abdeckungen zu versehen, daß sicher darüber hinweggefahren werden kann. Behälter, die heiße, ätzende oder giftige Stoffe enthalten, sind in derselben Weise zu schützen, damit niemand hineinstürzen kann. Das gleiche gilt für Podeste und Mauerwerke von Kesseln, Blasen, Öfen u. ä., die höher als 1 m über dem Fußboden liegen und als Arbeitsplatz dienen oder regelmäßig betreten werden. Bei Ladebühnen und Rampen kann davon abgesehen werden, Geländer mit Zwischensteg und Fußbord anzubringen. (2) Muß eine Sicherung vorübergehend entfernt werden, so ist die Gefahrenstelle ausreichend und;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 274 (GBl. DDR 1953, S. 274) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 274 (GBl. DDR 1953, S. 274)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X